OLG Hamm: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Anspruchsverfolgung
Das OLG Hamm hat kürzlich gleich in zwei kurz aufeinander folgenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren auf Rechtsmissbrauch entschieden und die Geltendmachung der Ansprüche deshalb jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Dabei machte das Gericht nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.
Inhaltsverzeichnis
1. Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2009
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wies das OLG Hamm mit Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08, die Berufung eines Unternehmens gegen ein erstinstanzliches Urteil des LG Bielefeld zurück, da das Gericht das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich einstufte.
Dabei schloss das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Umstände auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin:
- Die Klägerin mahnte formularmäßig immer wieder den gleichen (geringfügigen) Verstoß bei Mitbewerbern ab.
- Der Umsatz der Klägerin stand in keinem Verhältnis zu deren Abmahntätigkeit innerhalb kurzer Zeit und damit verbundener Kostenrisiken.
- Der Anwalt der abmahnenden Klägerin steht zu deren Geschäftsführer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis.
- Die Geschäftskreise der Parteien überschnitten sich nur geringfügig.
- Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits mehrmals grundlos auf die konsequente Verfolgung von Wettbewerbsverstößen verzichtet.
2. Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009
Mit Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08, erteilte das OLG Hamm erneut einem Unternehmen - diesmal im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - eine Absage wegen Rechtsmissbrauchs. Dieses hatte zwar in der ersten Instanz vor dem LG Bochum noch obsiegt, musste sich dann aber in der Berufungsinstanz geschlagen geben.
Dabei schloss das Gericht wie im oben genannten Verfahren auch in diesem Verfahren unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin.
Im einzelnen bezog sich das Gericht dabei auf folgende Umstände:
- Der Umsatz der Antragstellerin stand in keinem Verhältnis zu deren Abmahntätigkeit und damit verbundener Kostenrisiken.
- Die Antragstellerin machte im Rahmen ihrer Abmahnungen neben dem Kostenerstattungsanspruch für angeblich entstandene Anwaltskosten systematisch einen pauschalen Schadensersatz geltend und stellte diesen ohne Erläuterungen als fällig dar, obwohl eine konkrete Schadensberechnung nicht vorgenommen wurde und der Schaden tatsächlich weder darlegbar noch beweisbar war.
- Die Antragstellerin hatte eine Vielzahl von Händlern abgemahnt, nachdem es auf einer Internetverkaufsplattform aufgrund eines technischen Fehlers zu einer fehlerhaften Darstellung von wesentlichen Verbraucherinformationen gekommen war, obwohl diese Informationen von den betroffenen Händlern korrekt eingegeben worden waren.
- Die Antragstellerin hatte in ihren Abmahnungen explizit damit gedroht, dass die zur Berechnung der entstandenen Anwaltskosten angesetzten Streitwerte im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche von den Gerichten noch weitaus höher angesetzt werden könnten, obwohl die Streitwerte in den Abmahnungen bereits den üblicherweise von den Gerichten in solchen Angelegenheiten angesetzten Streitwerten entsprachen.
Gleichzeitig stellte das OLG Hamm jedoch auch klar, dass die Anzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen allein noch nicht die Annahme einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung begründen kann, ohne dass noch weitere Umstände hinzutreten.
Fazit
Das OLG Hamm hat mit seinen Entscheidungen nochmals klargestellt, dass die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Bereich des Wettbewerbsrechts immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände und niemals eine rein schematische Prüfung voraussetzt. Es bleibt dabei, dass die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Wettbewerbsrecht eher die Ausnahme als die Regel darstellt. Allerdings werden auch von den Gerichten längst nicht mehr alle Handlungen unter dem Deckmantel des Wettbewerbsrechts toleriert. Selbsternannten Wettbewerbshütern, denen es bei ihrem Vorgehen in erster Linie um die Belastung des Mitbewerbers mit Kosten und Risiken geht, wird diese Entwicklung nicht gefallen.
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