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Besondere Verkaufsbestimmungen

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Goldankauf: Keine wettbewerbsrechtlich relevante Konkurrenz zwischen ortsgebundenem und online-Ankäufer

Zwei Goldankäufer werden nicht schon dann zu Mitbewerbern im Sinne des Wettbewerbsrechts, wenn einer der beiden auch auf dem Postweg Gold ankauft. Vielmehr müssen beide Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein, ansonsten fehlt der direkte Wettbewerb zwischen beiden Parteien und somit auch die Klagebefugnis nach wettbewerbsrechtlichen Normen (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 08.03.2012, Az. 13 U 174/11).

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Aufgepasst: Beim Verkauf von nickelhaltigem Schmuck

Nickel ist in vielen Schmuckgegenständen wie Ringen, Ketten oder Piercings enthalten und dient vor allem der Härtung und Korrosionshemmung. Leider reagieren viele Menschen jedoch allergisch auf Nickel, weshalb für nickelhaltige Bedarfsgegenstände ein Verkaufsverbot besteht.

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