Unwirksame Klauseln & Gerichtsentscheidungen

OLG Nürnberg: Keine Vorkassezahlung bei Vertragsschluss erst mit Warenzustellung

Händler können in ihren AGB unterschiedliche Regelungen dazu treffen, wann der Vertragsschluss herbeigeführt werden soll. Wie eine Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, ist mit Blick auf angebotene Zahlungsmethoden aber Vorsicht geboten.

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Kann ich meine Haftung in AGB ausschließen?

Unternehmer sind einer Haftung für Vertragspflichtverletzungen nicht ohnmächtig ausgeliefert. Vielmehr kann die Haftung in AGB zumindest begrenzt werden - unter strengen Voraussetzungen.

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LG Hamburg: Online-Verträge auch per Brief kündbar

Das LG Hamburg hat entschieden, dass in der Verwendung von AGB, die unklare Regelungen über die Kündigungsform treffen, ein wettbewerbswidriges Verhalten liegt.

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Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets

Das Landgerichts München I hat neulich entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam ist.

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BGH: Unklare AGB-Klausel zu Schadenersatz bei Zahlungsverzug unzulässig

Der BGH hat jüngst eine AGB-Klausel über pauschalierte Ersatzbeträge im Falle eines Zahlungsverzugs für unwirksam und unzulässig erklärt.

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Vorsicht bei der Verwendung von Gerichtsstandsvereinbarungen

Immer wieder sind Gerichtsstandsvereinbarungen Anlass für Abmahnungen, da an deren Wirksamkeit komplexe rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Häufig bemerken Händler gar nicht, dass sie eine derartige Vereinbarung vorhalten.

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Entscheidung des EuGH: Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtware ist unzulässig

Das deutsche BGB gestattet es Unternehmern beim Verkauf von Gebrauchtware, die Verjährungsfrist für Sachmängel an der Ware von regulär 2 Jahren auf 1 Jahr zu verkürzen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass das deutsche Gesetz in diesem Punkt unionrechtswidrig ist. Auch für Onlinehändler ist dies eine wichtige Entscheidung mit Handlungsbedarf, die nachfolgend aus Sicht des Händlers näher erläutert werden soll.

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BGH: Schriftformklausel in AGB kann unangemessen benachteiligen

Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Online-Händler gleich aus zwei Gründen vermeiden: Zum einen sind unwirksame AGB nichtig und damit für das Vertragsverhältnis als nicht bestehend zu behandeln, zum anderen stellt deren Verwendung ein abmahnfähiges Verhalten dar. Der BGH hat sich jetzt dazu geäußert, wann eine Schriftformklausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (Urteil v. 14.07.16 – Az.: III ZR 387/15).

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Änderungen im AGB-Recht: „Schriftformklauseln“ sollten bis zum 01.10.2016 überprüft werden

Das neue Gesetz „Gesetzt zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ ist bereits seit dem 24.02.2016 in Kraft und erfordert ab dem 01.10.2016 die Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Schriftformklauseln enthalten.

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EuGH: Sind Rechtswahlklauseln unzulässig?

Der grenzüberschreitende Handel bietet Unternehmern wie Verbrauchern zahlreiche Vorteile. Allerdings können rechtliche Schwierigkeiten auftreten, gerade wenn es darum geht, welche Rechtsordnung auf den Vertrag Anwendung finden soll. Um Klarheit darüber zu schaffen, bedienen sich zahlreiche Unternehmen sogenannter Rechtswahlklauseln. Auch der Marketplace-Riese Amazon versucht das Recht seiner Kunden durch eine Rechtswahlklausel zu bestimmen – allerdings voraussichtlich ohne Erfolg, wie der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts nahe legt.

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LG Düsseldorf: Rechtliche Anforderungen an Rücklastschrift- und Mahngebühren

Das Landgericht Düsseldorf hat eine interessante Entscheidung getroffen (LG Düsseldorf Urteil vom 29. Juli 2015 – Az. 12 O 195/15), die für Händler wichtig sein kann, da sie rechtliche Anforderungen an Rücklastschrift- und Mahngebühren bei fehlgeschlagenen Lastschriften von Kundenkonten betrifft.

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Wettbewerbswidrig: Verwendung unwirksamer AGB zum Teilbelieferungsrecht und der Haftungsbeschränkung

Wirksame AGB sind ein nützliches Instrument der Vertragsgestaltung, das den täglichen Geschäftsverkehr erheblich erleichtert. Unwirksame AGB hingegen sind ein Ärgernis gleich in zweierlei Hinsicht: Zum einen ist es keiner der beteiligten Vertragsparteien möglich sich auf eine unwirksame AGB zu berufen, zum anderen kann die Verwendung unwirksamer AGB eine Abmahnung nach sich ziehen. Dass an den Inhalt von AGB hohe Anforderungen zu stellen sind, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Regensburg, welches sich mit Regelungen zu Teillieferungsvereinbarungen und Haftungsbeschränkungen auseinander zu setzen hatte.

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LG Arnsberg: AGB-Klausel, welche die Korrektheit oder Vollständigkeit von getätigten Informationen ausnimmt, ist wettbewerbswidrig

Das LG Arnsberg (Urteil vom 03.09.2015, Az: I-8 O 63/15) hatte in einer aktuellen Entscheidung festgehalten, dass eine Klausel welche die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen ausnimmt, wettbewerbswidrig sei. Darüber hinaus ließ das Gericht keinen Zweifel daran, dass fehlende Angaben zum Handelsregistergericht und zur Handelsregisternummer einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem heutigen Beitrag:

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“Es gilt deutsches Recht” – Klausel tatsächlich abmahnbar?

Die Gestaltung von AGB ist für Webshop-Betreiber stets eine Gratwanderung. Einerseits sollten möglichst viele Punkte für beide Vertragsseiten umfassend geregelt werden. Andererseits müssen die Unternehmer aufpassen, dass die Klauseln die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Das OLG Oldenburg hat nun eine gängige Rechtswahlklausel in den AGB eines Online-Shops für unwirksam erklärt und deren Verwendung daher als Wettbewerbsverstoß angesehen. Vielen Online-Händlern drohen daher nun Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Entscheidung des OLG Oldenburg vor und gibt Tipps zur Senkung des Abmahnrisikos.

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Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst.

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AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen

Auch Einkaufsbedingungen sind so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), nämlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Einkaufsbedingungen unterliegen daher der gesetzlichen AGB-Kontrolle. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305-310) legen Grenzen für das „Kleingedruckte“ fest. In seinem Urteil vom 05.10.2005 (VIII ZR 16/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) typische in Einkaufsbedingungen verwendete Klauseln nach AGB-Recht geprüft – und für größtenteils unwirksam befunden…

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LG Hamburg: Vertragsannahmefrist von mehr als 2 Tagen im Online-Handel unangemessen

Viele Online-Händler regeln in ihren AGB, dass die im Rahmen der eigenen Online-Präsenz dargestellten Waren und/oder Dienstleistungen nicht als verbindliche Angebote aufzufassen sind, sondern lediglich dazu dienen, den Kunden zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die Annahme des Angebots hat dann wiederum durch den Händler zu erfolgen, der sich hierfür in der Regel eine bestimmte Annahmefrist ausbedingt. Das LG Hamburg hat zu dieser Problematik kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.

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Projektrecht: OLG München zur rechtlichen Relevanz von Kulanzversprechen

Das Oberlandesgericht in München (Urteil vom 01.03.2011, 9 U 3782/10) hatte sich mit einem nicht eingelösten Kulanzversprechen zu beschäftigen. Diese Entscheidung ist deshalb erwähnenswert, weil einerseits zum Thema Kulanz bisher nur eine sehr überschaubare Zahl von Gerichtsentscheidungen vorliegt und andererseits die praktische Bedeutung von Kulanzversprechen extrem hoch ist. Werden doch eine erhebliche Zahl von Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Reichweite von Verträgen durch kulantes Entgegenkommen gelöst.

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Sonderpreis bei „sofortiger“ Zahlung: Die unmögliche AGB-Klausel

Beim Stöbern durch die aktuelle Rechtsprechung sind wir über eine AGB-Klausel gestolpert, die echten Seltenheitswert hat: Sie verspricht dem Kunden einen Sonderpreis bei „sofortiger“ Begleichung der Rechnung. Allerdings wurde bei der Formulierung in einem einzigen Satz so ziemlich jeder Fehler eingebaut, den man einer AGB-Klausel antun kann.

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„Lieferung frei Bordsteinkante“ - Nur nach vorheriger Vereinbarung

Das Amtsgericht Bonn hatte über die einem Möbelkauf zugrundeliegenden Liefermodalitäten zu entscheiden. Mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 103 C 315/09) stellte es klar, dass bei einem Versendungskauf grundsätzlich eine Lieferung der Kaufsache bis in die Wohn- oder Geschäftsräume des Käufers geschuldet wird, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Der auf die Zahlung von Schadensersatz klagende Couchverkäufer hatte eine (wirksame) Vereinbarung dahingehend versäumt.

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