Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

„Lieferung frei Bordsteinkante“ - Nur nach vorheriger Vereinbarung

29.11.2010, 17:06 Uhr | Lesezeit: 6 min
„Lieferung frei Bordsteinkante“ - Nur nach vorheriger Vereinbarung

Das Amtsgericht Bonn hatte über die einem Möbelkauf zugrundeliegenden Liefermodalitäten zu entscheiden. Mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.:103 C 315/09) stellte es klar, dass bei einem Versendungskauf grundsätzlich eine Lieferung der Kaufsache bis in die Wohn- oder Geschäftsräume des Käufers geschuldet wird, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Der auf die Zahlung von Schadensersatz klagende Couchverkäufer hatte eine (wirksame) Vereinbarung dahingehend versäumt.

Das Möbel ließ er mit einer Spedition anliefern, die nur bereit war, es bis zur Bordsteinkante vor den Geschäftsräumen des Käufers zu befördern. Der Käufer wollte die Couch nicht selbst bis in seine Räume transportieren und nahm die Möbellieferung in der Folge nicht an.

Nach Ansicht des Gerichts verweigerte der Käufer die Annahme der Couch zu Recht, so dass Klage des Verkäufers als unbegründet abzuweisen war.

I. Was ist beim Versendungskauf geschuldet?

Der Versendungskauf als Kauf, bei dem der Verkäufer für die Versendung der Kaufsache (regelmäßig durch Einschaltung eines Dritten als Transporteur) zum Käufer zu sorgen hat stellt seit dem Boom des E-Commerce eine Massenerscheinung dar.

Nicht selten entsteht im Anschluss Streit, weil die Ware beschädigt oder gar nicht geliefert wird.

Hier soll es um den Fall gehen, dass die Ware zwar geliefert wird, und dies auch intakt, aber der Käufer einen anderen Ablieferungsort erwartet als vom Verkäufer bzw. dessen Transportperson beabsichtigt.

1. Grundsatz: Bis in die Wohnung bzw. Geschäftsräume des Käufers

Ohne vereinbarte Abweichungen ist die bloße Versendungsabrede nach Ansicht des AG Bonn dahingehend auszulegen, dass eine Anlieferung bis an den Verwendungsort (regelmäßig also bis in die Wohn- oder Geschäftsräume des Käufers) geschuldet ist, und nicht lediglich bis zur Bordsteinkante davor.

So will sich der Käufer bei einem Versendungskauf gerade von lästigen Transporthandlungen befreien. Dieser Käuferwille kann sich jedoch dann nicht realisieren, wenn der Käufer schließlich doch einen Teil des Transportwegs auf sich nehmen muss.

Der Wille ist für den Verkäufer auch erkennbar, schließlich entrichtet der Käufer für den ihm abgenommenen Transport regelmäßig ein zusätzliches Entgelt zum Kaufpreis. Sagt der Verkäufer dann den Transport der Kaufsache ohne weitere Einschränkungen zu, darf der Käufer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers im Rahmen der Versendungsabrede darauf vertrauen, dass er von der Transportpflicht insgesamt befreit wird.

Banner Starter Paket

2. Nichts anderes gilt bei Sperrgut

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Eigenschaft der Kaufsache als Sperrgut. Für das zwischen den Parteien vorliegende Handelsgeschäft verneinte das AG Bonn das Bestehen eines derartigen Handelsbrauchs.

Ebenso wenig  lassen sich  aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zum Frachtvertrag  abweichenden Schlüsse ziehen, da dort keine Regelung für den genauen Ort des Anbietens der Ablieferung getroffen wird.

3. Käufer darf Annahme verweigern

Eine bloße Anlieferung bis zur Bordsteinkante bleibt damit hinter den Erfordernissen zurück, wenn eine derart beschränkte Anlieferung nicht wirksam vereinbart worden ist.

Folglich muss der Käufer keine nachteiligen rechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn er dann die Ware nicht annimmt, da diese nicht in vertragsgemäßer Weise angeboten wird. Im Fall des AG Bonn geriet der Käufer deswegen trotz Nichtabnahme des Möbels weder in Annahmeverzug noch in Schuldnerverzug mit seiner kaufvertraglichen Abnahmeverpflichtung.

Daher stellt sich die Frage, wie ein Verkäufer beim Versendungskauf wirksam abweichende Vereinbarungen treffen kann.

II.    Wie lässt sich wirksam Abweichendes vereinbaren?

Dass abweichende Regelungen hinsichtlich des Lieferortes getroffen werden können steht außer Frage. Da ein wirtschaftlicher Versand häufig nur „frei Bordsteinkante“ zu realisieren ist, kommt solchen Beschränkungen in der Praxis eine große Bedeutung zu.

1. Beschränkung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Eine Beschränkung hinsichtlich des Ablieferungsorts kann grundsätzlich auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers aufgenommen werden. Hierbei sind die für die Einbeziehung und den Inhalt von AGB maßgeblichen Vorschriften der §§ 305ff. BGB zu beachten.

Vor allem sollte dann darauf geachtet werden, dass der Käufer eindeutig auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

2. Vorsicht bei separaten „Versandbedingungen“!

Keinesfalls ausreichend ist die Aufnahme einer solchen Versandbeschränkung in eine eigene Rubrik des Onlineshops (z.B.: „Versandbedingungen“), wenn nicht im Laufe des Bestellprozesses ausdrücklich auf die Geltung dieser versandspezifischen Bedingungen hingewiesen wird.

Kritisch ist insbesondere der Fall zu beurteilen, dass ein Händler AGB vorhält, auf die er in ausreichender Weise hinweist, die aber keine Versandbeschränkung enthalten und zusätzlich außerhalb der AGB noch „Versandbedingungen“ stellt, auf welche er dagegen nicht gesondert hinweist.

An einer derart versteckten Klausel scheiterte auch die wirksame Beschränkung des Versands auf eine „Lieferung frei Bordsteinkante“ im vorliegenden Fall, obwohl die Einbeziehung der AGB dort an erleichterten Anforderungen zu messen war, da die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet wurden.

3. Hinweis bereits auf der Artikelseite empfehlenswert

Aus Transparenzgründen empfiehlt sich unserer Ansicht nach, eine derartige Versandvereinbarung bereits durch einen entsprechender Hinweis auf der jeweiligen Artikelseite vorzunehmen.

Insbesondere deswegen, weil meist nur einige sperrige oder schwere Artikel eines Händlers derartigen Beschränkungen beim Versand unterfallen sollen. Bei einer pauschalen Beschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingung besteht dann die Gefahr einer Verwirrung des Käufers, für welche einzelnen Artikel oder Warengruppen die Beschränkung Gültigkeit haben soll.

Ein solcher Hinweis sollte in räumlicher Nähe zu den wesentlichen Angebotsdetails sowie in ausreichend auffallender Darstellung erfolgen.

4. Beschränkung muss rechtzeitig vorgenommen werden

Wichtig ist auch, dass eine derartige Lieferbeschränkung spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wird. Einseitige nachträgliche Beschränkungen entfalten dagegen grundsätzlich keine Wirkungen.

III.    Fazit

Festzuhalten bleibt, dass eine Lieferung nur bis zur Bordsteinkante bei einem Versendungskauf nicht ausreicht, wenn dies nicht so zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart worden ist.

Für die Vornahme einer derartigen Beschränkung empfiehlt ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Umstand bereits in der jeweiligen Angebotsbeschreibung. Bei Aufnahme in  eine eigenständiges AGB-Klauselwerk muss darauf geachtet werden, dass die Beschränkung hinreichend transparent erfolgt.

Von einem Nebeneinander aus  generellen AGB und speziellen „Versand-AGB“  muss abgeraten werden, da hieraus regelmäßig Einbeziehungsprobleme resultieren.

Sie möchten Ihren Verkaufsauftritt künftig professionell anwaltlich absichern lassen? Vertrauen Sie - wie bereits mehr als 40.000 Internetpräsenzen - auf die abmahnsicheren Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!

Sichern Sie eine Verkaufspräsenz im Starter-Paket bereits für 9,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich und bis zu 5 verschiedene Verkaufspräsenzen im Premium-Paket für 24,90 Euro zzgl. MwSt. ab.

Denken Sie bereits jetzt an die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)! Stichtag für die Anpassung der Datenschutzerklärung an das neue Datenschutzrecht ist der 25.05.2018. Selbstverständlich erhalten Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei rechtzeitig eine an die neuen Vorgaben der DSGVO angepasste Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mipan - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

N
Nichtbelieferte 13.02.2018, 11:36 Uhr
Spedionsfahrer verweigert Lieferung wie vereinbart
Vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen. Mir ging es ebenso, dass der bestellte 80cm tiefe, montierte Bürocontainer, der von der Firma Kerkmann geliefert werden sollte, nur bis Bordsteinkante geliefert wurde.
Der Fahrer wurde sofort laut, als ob er das Spielchen schon kennt.
Obwohl ich dem Fahrer sagte, dass bis erste Tür geliefert werden sollte laut der Plattform (also eindeutig so vereinbart), weigerte er sich die Auslieferung durchzuführen, mit den Worten er sei doch kein Nigg..., dass er für 5 Euro ins Haus trägt (Doppelhaushälfte), er liefert zur Bordsteinkante, was hier mitten auf der Straße heisst, da es keinen Bordstein gibt.
Er zeigte mir sogar den Lieferschein, wo drauf stand: Frei Haus, das sollte aber hier Bordsteinkante heissen.
Also meinte er, "er macht Annahme verweigert" und fuhr weg. Ich sagte, ich verweigere die Annahme nicht, er solle es bringen.
Zudem hat er durch seine Lautstärke noch die ganze Nachbarschaft informiert.
In dem Fall war es eine eine Spedion/Sperrgut.
Wenn sowas regelmäßig passiert, dann ist das sehr bedenklich, weil dem Käufer ein Glücksspiel aufbürdet wird, da man genau weiß, dass es Probleme bei der Lieferung geben muss, wenn die Fahrer von nichts wissen oder dafür bezahlt werden.
Sicher, viele tragen es dann selber herein, nur habe ich da nicht die Möglichkeit. Dann hätte ich auch gar nicht bestellt.
Obendrein hat mich die Spedition auch nicht über den Lieferungstermin, der 11 Tage überfällig war informiert.
Erst diese überlange Wartezeit und keine Info, dann sowas obendrein.
Auf Entschuldigungen wartet man dann wohl auch vergebens, da man ja erst den Fahrer fragen muss, wie er das sieht. (...)
Ich sage ja: Glücksspiel, weil es entgegen der Kaufbedingungen so versucht wird.
Ärgerlich! Danke an die Gerichte, die das auch so sehen.

weitere News

Frage des Tages: Brauche ich denn überhaupt AGB?
(16.05.2023, 17:08 Uhr)
Frage des Tages: Brauche ich denn überhaupt AGB?
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
(24.06.2021, 16:33 Uhr)
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
BGH: Mehrdeutige AGB-Klausel zu pauschaliertem Schadenersatz bei Zahlungsverzug unzulässig
(17.08.2020, 11:51 Uhr)
BGH: Mehrdeutige AGB-Klausel zu pauschaliertem Schadenersatz bei Zahlungsverzug unzulässig
Vorsicht bei der Verwendung von Gerichtsstandsvereinbarungen
(30.04.2019, 08:34 Uhr)
Vorsicht bei der Verwendung von Gerichtsstandsvereinbarungen
Professionelle AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern
(03.04.2019, 16:21 Uhr)
Professionelle AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern
Rechtliche Besonderheiten bei Vertragsschlüssen per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief
(07.02.2019, 12:53 Uhr)
Rechtliche Besonderheiten bei Vertragsschlüssen per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei