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von RA Nicolai Amereller

„Lieferung frei Bordsteinkante“ - Nur nach vorheriger Vereinbarung

News vom 29.11.2010, 17:06 Uhr | 1 Kommentar 

Das Amtsgericht Bonn hatte über die einem Möbelkauf zugrundeliegenden Liefermodalitäten zu entscheiden. Mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.:103 C 315/09) stellte es klar, dass bei einem Versendungskauf grundsätzlich eine Lieferung der Kaufsache bis in die Wohn- oder Geschäftsräume des Käufers geschuldet wird, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Der auf die Zahlung von Schadensersatz klagende Couchverkäufer hatte eine (wirksame) Vereinbarung dahingehend versäumt.

Das Möbel ließ er mit einer Spedition anliefern, die nur bereit war, es bis zur Bordsteinkante vor den Geschäftsräumen des Käufers zu befördern. Der Käufer wollte die Couch nicht selbst bis in seine Räume transportieren und nahm die Möbellieferung in der Folge nicht an.

Nach Ansicht des Gerichts verweigerte der Käufer die Annahme der Couch zu Recht, so dass Klage des Verkäufers als unbegründet abzuweisen war.

I. Was ist beim Versendungskauf geschuldet?

Der Versendungskauf als Kauf, bei dem der Verkäufer für die Versendung der Kaufsache (regelmäßig durch Einschaltung eines Dritten als Transporteur) zum Käufer zu sorgen hat stellt seit dem Boom des E-Commerce eine Massenerscheinung dar.

Nicht selten entsteht im Anschluss Streit, weil die Ware beschädigt oder gar nicht geliefert wird.

Hier soll es um den Fall gehen, dass die Ware zwar geliefert wird, und dies auch intakt, aber der Käufer einen anderen Ablieferungsort erwartet als vom Verkäufer bzw. dessen Transportperson beabsichtigt.

1. Grundsatz: Bis in die Wohnung bzw. Geschäftsräume des Käufers

Ohne vereinbarte Abweichungen ist die bloße Versendungsabrede nach Ansicht des AG Bonn dahingehend auszulegen, dass eine Anlieferung bis an den Verwendungsort (regelmäßig also bis in die Wohn- oder Geschäftsräume des Käufers) geschuldet ist, und nicht lediglich bis zur Bordsteinkante davor.

So will sich der Käufer bei einem Versendungskauf gerade von lästigen Transporthandlungen befreien. Dieser Käuferwille kann sich jedoch dann nicht realisieren, wenn der Käufer schließlich doch einen Teil des Transportwegs auf sich nehmen muss.

Der Wille ist für den Verkäufer auch erkennbar, schließlich entrichtet der Käufer für den ihm abgenommenen Transport regelmäßig ein zusätzliches Entgelt zum Kaufpreis. Sagt der Verkäufer dann den Transport der Kaufsache ohne weitere Einschränkungen zu, darf der Käufer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers im Rahmen der Versendungsabrede darauf vertrauen, dass er von der Transportpflicht insgesamt befreit wird.

1

2. Nichts anderes gilt bei Sperrgut

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Eigenschaft der Kaufsache als Sperrgut. Für das zwischen den Parteien vorliegende Handelsgeschäft verneinte das AG Bonn das Bestehen eines derartigen Handelsbrauchs.

Ebenso wenig  lassen sich  aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zum Frachtvertrag  abweichenden Schlüsse ziehen, da dort keine Regelung für den genauen Ort des Anbietens der Ablieferung getroffen wird.

3. Käufer darf Annahme verweigern

Eine bloße Anlieferung bis zur Bordsteinkante bleibt damit hinter den Erfordernissen zurück, wenn eine derart beschränkte Anlieferung nicht wirksam vereinbart worden ist.

Folglich muss der Käufer keine nachteiligen rechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn er dann die Ware nicht annimmt, da diese nicht in vertragsgemäßer Weise angeboten wird. Im Fall des AG Bonn geriet der Käufer deswegen trotz Nichtabnahme des Möbels weder in Annahmeverzug noch in Schuldnerverzug mit seiner kaufvertraglichen Abnahmeverpflichtung.

Daher stellt sich die Frage, wie ein Verkäufer beim Versendungskauf wirksam abweichende Vereinbarungen treffen kann.

II.    Wie lässt sich wirksam Abweichendes vereinbaren?

Dass abweichende Regelungen hinsichtlich des Lieferortes getroffen werden können steht außer Frage. Da ein wirtschaftlicher Versand häufig nur „frei Bordsteinkante“ zu realisieren ist, kommt solchen Beschränkungen in der Praxis eine große Bedeutung zu.

1. Beschränkung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Eine Beschränkung hinsichtlich des Ablieferungsorts kann grundsätzlich auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers aufgenommen werden. Hierbei sind die für die Einbeziehung und den Inhalt von AGB maßgeblichen Vorschriften der §§ 305ff. BGB zu beachten.

Vor allem sollte dann darauf geachtet werden, dass der Käufer eindeutig auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

2. Vorsicht bei separaten „Versandbedingungen“!

Keinesfalls ausreichend ist die Aufnahme einer solchen Versandbeschränkung in eine eigene Rubrik des Onlineshops (z.B.: „Versandbedingungen“), wenn nicht im Laufe des Bestellprozesses ausdrücklich auf die Geltung dieser versandspezifischen Bedingungen hingewiesen wird.

Kritisch ist insbesondere der Fall zu beurteilen, dass ein Händler AGB vorhält, auf die er in ausreichender Weise hinweist, die aber keine Versandbeschränkung enthalten und zusätzlich außerhalb der AGB noch „Versandbedingungen“ stellt, auf welche er dagegen nicht gesondert hinweist.

An einer derart versteckten Klausel scheiterte auch die wirksame Beschränkung des Versands auf eine „Lieferung frei Bordsteinkante“ im vorliegenden Fall, obwohl die Einbeziehung der AGB dort an erleichterten Anforderungen zu messen war, da die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet wurden.

3. Hinweis bereits auf der Artikelseite empfehlenswert

Aus Transparenzgründen empfiehlt sich unserer Ansicht nach, eine derartige Versandvereinbarung bereits durch einen entsprechender Hinweis auf der jeweiligen Artikelseite vorzunehmen.

Insbesondere deswegen, weil meist nur einige sperrige oder schwere Artikel eines Händlers derartigen Beschränkungen beim Versand unterfallen sollen. Bei einer pauschalen Beschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingung besteht dann die Gefahr einer Verwirrung des Käufers, für welche einzelnen Artikel oder Warengruppen die Beschränkung Gültigkeit haben soll.

Ein solcher Hinweis sollte in räumlicher Nähe zu den wesentlichen Angebotsdetails sowie in ausreichend auffallender Darstellung erfolgen.

4. Beschränkung muss rechtzeitig vorgenommen werden

Wichtig ist auch, dass eine derartige Lieferbeschränkung spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wird. Einseitige nachträgliche Beschränkungen entfalten dagegen grundsätzlich keine Wirkungen.

III.    Fazit

Festzuhalten bleibt, dass eine Lieferung nur bis zur Bordsteinkante bei einem Versendungskauf nicht ausreicht, wenn dies nicht so zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart worden ist.

Für die Vornahme einer derartigen Beschränkung empfiehlt ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Umstand bereits in der jeweiligen Angebotsbeschreibung. Bei Aufnahme in  eine eigenständiges AGB-Klauselwerk muss darauf geachtet werden, dass die Beschränkung hinreichend transparent erfolgt.

Von einem Nebeneinander aus  generellen AGB und speziellen „Versand-AGB“  muss abgeraten werden, da hieraus regelmäßig Einbeziehungsprobleme resultieren.

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Bildquelle:
© mipan - Fotolia.com
Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Spedionsfahrer verweigert Lieferung wie vereinbart

13.02.2018, 11:36 Uhr

Kommentar von Nichtbelieferte

Vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen. Mir ging es ebenso, dass der bestellte 80cm tiefe, montierte Bürocontainer, der von der Firma Kerkmann geliefert werden sollte, nur bis Bordsteinkante...

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