Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Julius Ulrich

BGH: Mehrdeutige AGB-Klausel zu pauschaliertem Schadenersatz bei Zahlungsverzug unzulässig

News vom 17.08.2020, 11:51 Uhr | Keine Kommentare

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Fernabsatzhandel unerlässlich, um Kunden mit gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu Vertragsschluss und Vertragsdurchführung zu versorgen und um das geltende Recht bestmöglich zu Gunsten des Verwenders zu modifizieren. Für letzteres Bestreben existieren aber gesetzliche Grenzen. AGB-Klauseln können unwirksam sein, wenn sie von der Rechtslage derart abweichen, dass sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Mit Urteil vom 10.06.2020 (Az. VIII ZR 289/19) hat der BGH im Angesicht dessen jüngst eine AGB-Klausel über pauschalierte Ersatzbeträge im Falle eines Zahlungsverzugs für unwirksam und unzulässig erklärt. Lesen Sie mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen, ein Energieversoger, hatte in seinen AGB unter anderem die folgende Klausel verwendet:

„3. 2 Preis bei Zahlungsverzug
(je Vorgang)
Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten
(Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 Euro

Gegen diese Klausel wandte sich der Klägerin, ein Verbraucherschutzverband. Die pauschale Berechnung der Verzugskosten sei nicht zulässig. Das beklagte Unternehmen verstoße gegen §309 Nr. 5 lit. a BGB, weil die Pauschale den im normalen Fall entstandenen Schaden übersteige.

Nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, die einen pauschalierten Schadensersatzanspruch des Verwenders vorsehen, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt.

Vorliegend stufe die Klausel Kosten der Zahlungseinziehung pauschal als Inkassokosten ein und unterwerfe sie dem Pauschalbetrag. Insofern deklariere die Klausel als Maßnahmen der Zahlungseinziehung aber auch weniger kostenintensivere Betreibungstätigkeiten wie die automatische Versendung von Zahlungsaufforderungen durch einen Beauftragten. Diese würde aber nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aber nie mit einem so hohen Betrag zu Buche schlagen.

Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht ließ wegen der besonderen Bedeutung der Sache aber die Revision zum BGH zu.

1

II. Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der BGH verurteilte das beklagte Unternehmen dazu, die Verwendung der inkriminierten Klausel zum „Preis bei Zahlungsverzug“ zu unterlassen.

Entscheidend für den Fall sei die Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung des Verständnisses eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden.

Wende man dieses Laienverständnis an, seien vorliegend mehrere Auslegungsergebnisse denkbar. Deswegen müsse im Sinne von §305c Abs. 2 BGB stehts die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit verwendet werden.

Die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit sei, dass die Pauschale auch Kosten für eine außergerichtliche Forderungseintreibung außerhalb der Einschaltung eines Inkassodienstes, etwa die systeminterne Versendung von Zahlungsaufforderungen durch einen Dritten, abgelte.

Dementsprechend ließe sich aber über die Kostenpauschale von 34,15 Euro auch ein deutlich überzogener Ersatz für Arbeits- und Zeitaufwand fordern, der tatsächlich in dieser Höhe nicht anfalle. Somit sei die Klausel unwirksam und könne nicht Vertragsbestandteil werden.

III. Fazit

Die rechtskonforme Forderung pauschalierter Ersatzbeträge in AGB ist mit großen Hürden verbunden. Wie das aktuelle Urteil des BGH zeigt, sind pauschalierte Ersatzforderungen in AGB nur in den seltensten Fällen wirksam formuliert.

Hintergrund ist, dass die Forderung von Pauschalbeträgen zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen dem Klauselverbotstatbestand des § 309 Nr. 5 BGB unterworfen und ohnehin nur in engen Grenzen zulässig ist.

Hinzukommt, dass die Mehrdeutigkeit einer solchen Klausel immer zu Lasten des Verwenders geht. Kann eine Klausel vom Verkehr auf mehrere Weisen verstanden werden, so ist Bewertungsmaßstab nach § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich die kundenfeindlichste Variante.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Julius Ulrich Autor:
Julius Ulrich
Wissenschaftlicher Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller