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Preisangaben

Top-Themen

Abmahngefahr: Verwechslung von Grundpreis und Gesamtpreis

Grund- und Gesamtpreis sollen nach der PAngV Preisvergleich und Transparenz sichern: Der Gesamtpreis muss klar erkennbar sein, der Grundpreis gehört in unmittelbare Nähe. Wer beides vertauscht – aktuell häufig bei Bodenbelägen – riskiert Abmahnungen.

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Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler

Die Preisangabenverordnung ist eine Herausforderung für Online-Händler, da sie komplexe Regelungen zum Preisrecht im E-Commerce enthält. Wann sind Händler zur Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet? Wie weist man rechtssicher auf die Umsatzsteuer und Versandkosten hin? Was gilt bei Grundpreisen, Mindermengenzuschlägen und Preisermäßigungen etc.? Wir behandeln die wichtigsten Themen der Preisangabenverordnung umfassend in unserem komplett überarbeiteten Leitfaden.

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OLG Köln zur PAngV: Interessantes Urteil zum Sternchenhinweis

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich kürzlich mit den berühmten Sternchenhinweisen in Preisangaben zu befassen. Das erstaunlich händlerfreundliche Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass beim Endpreis die „nicht bezifferbaren Preisbestandteile“ in einem sog. Sternchenhinweis genannt werden dürfen, wenn nur deutlich genug auf diesen hingewiesen wird (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 22.06.2012, Az. 6 U 238/11).

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PAngV und Grundpreisangaben: Wesentliche Informationen für den Verbraucher

Grundpreisangaben nach der PAngV sind laut Oberlandesgericht Hamm eine „wesentliche Angabe“ für den Verbraucher. Wie das Gericht in einem aktuellen Urteil ausführt, ist eine Abmahnung wegen unterbliebener Grundpreisangaben schon deshalb berechtigt, weil der Händler gesetzlich verpflichtet ist, dem Verbraucher diese Information zur Verfügung zu stellen; insoweit kann nicht von einer Bagatelle ausgegangen werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11).

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Mindermengenzuschlag: „Sonstiger Preisbestandteil“, der getrennt auszuweisen ist!

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm sind Mindermengenzuschläge nicht als Teil der Versandkosten, sondern als eigener Preisbestandteil zu betrachten. Dementsprechend sind solche Zuschläge auch separat auszuweisen. In der Praxis bedeutet dies, dass Mindermengenzuschläge künftig wohl nicht mehr als zusätzlich anfallender Teil der Versandkosten dargestellt werden dürfen, sondern bereits auf der Angebotsseite mit dem Einzelpreis ein Hinweis auf Mindermengenzuschläge zu erfolgen hat (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 28.06.2012, Az. I-4 U 69/12).

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