Grundpreisangabe im Bestellprozess: Pflicht oder freiwillige Zusatzinfo?
Müssen Grundpreise auch im Warenkorb oder im weiteren Bestellablauf bei grundpreispflichtigen Produkten dargestellt werden?
Antwort
Der sogenannte Grundpreis – also der Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile – ist nach § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) immer dann anzugeben, wenn Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder unter Angabe von Preisen dafür werben.
Maßgeblich ist damit in erster Linie die Phase des Angebots gegenüber Verbrauchern, insbesondere die Darstellung im Online-Sortiment sowie auf Produktübersichts- und Produktdetailseiten. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 PAngV besteht die Pflicht zur Grundpreisangabe dort, wo ein Angebot erfolgt oder eine preisbezogene Werbung stattfindet.
Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, den Grundpreis zusätzlich im Warenkorb oder im weiteren Bestellablauf erneut darzustellen, enthält die Preisangabenverordnung hingegen nicht. Auch § 6 PAngV, der besondere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen regelt, verlangt lediglich zusätzliche Angaben zum Gesamtpreis sowie zu Versand- oder Zusatzkosten, nicht jedoch eine wiederholte Grundpreisangabe im Checkout-Prozess.
Entscheidend ist daher, dass der Grundpreis bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wurde (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 PAngV) . Wird diese Pflicht im Rahmen des Angebots ordnungsgemäß erfüllt, verlangt die PAngV grundsätzlich keine erneute Darstellung im Warenkorb oder im weiteren Bestellablauf.
Eine zusätzliche Anzeige des Grundpreises im Checkout ist gleichwohl zulässig und kann aus Gründen der Preistransparenz oder Nutzerfreundlichkeit sinnvoll sein. Sie wird jedoch nach der derzeitigen Rechtslage nicht zwingend gefordert.
Fazit
Die Pflicht zur Grundpreisangabe knüpft nach § 4 PAngV an das Angebot gegenüber Verbrauchern an. Eine ausdrückliche Regelung zur erneuten Darstellung im Warenkorb oder im Bestellablauf enthält die Preisangabenverordnung nicht.
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3 Kommentare
Die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngV knüpft daran an, dass Waren gegenüber Verbrauchern angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden. Maßgeblich ist daher in erster Linie die Darstellung im Online-Sortiment und auf der Produktdetailseite. Der Warenkorb dient demgegenüber typischerweise bereits der Abwicklung des Bestellvorgangs.
Dass sich im Warenkorb durch eine Mengenänderung der Gesamtpreis anpasst, ändert an dieser rechtlichen Einordnung zunächst nichts. Der Grundpreis bezieht sich auf die Mengeneinheit (z. B. €/kg oder €/l) und bleibt unabhängig von der bestellten Stückzahl gleich.
Eine erneute Anzeige im Warenkorb kann aus Gründen der Transparenz oder Nutzerfreundlichkeit sinnvoll sein, wird von der PAngV aber nicht ausdrücklich verlangt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Grundpreis zuvor im Angebot klar erkennbar, gut lesbar und eindeutig zugeordnet angegeben wurde.
Vielen Dank noch mal für die Beantwortung der Frage (jetzt auch schriftlich). Gestern beim DHL College in Leipzig hatte ich die Frage ja auch schon gestellt ;-)