Ferienhausvermietung: Preis für "Endreinigung" muss im Gesamtpreis enthalten sein
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangaben"
Ein Vermieter von Ferienwohnungen muss in seiner Werbung sämtliche zwingend anfallenden Kosten bereits im angegebenen Gesamtpreis berücksichtigen. Dazu zählen auch obligatorische Endreinigungskosten.
Inhaltsverzeichnis
Dies hat das OLG Schleswig-Holstein unter Hinweis auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) entschieden. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagte das Gericht einem Vermieter, mit Mietpreisen für Ferienwohnungen zu werben, in die die verpflichtende Endreinigung nicht eingerechnet war.
Zum Sachverhalt
Ein Vermieter von Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste bewarb auf seiner Internetseite verschiedene Unterkünfte. Unterhalb jeder Wohnung fand sich eine Preistabelle mit Wochenpreisen, gestaffelt nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen.
Erst am Ende der Darstellung wurde auf zusätzliche Endreinigungskosten hingewiesen, die 75 Euro bei Mitnahme eines Haustieres beziehungsweise 55 Euro ohne Tier betrugen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und mahnte den im Impressum namentlich genannten Betreiber ab. Dieser wandte unter anderem ein, nicht er, sondern seine Ehefrau führe den Betrieb.
Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des Gerichts (Urteil vom 22. März 2013, Aktenzeichen 6 U 27/12) verstieß die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, wonach grundsätzlich der Endpreis anzugeben ist, also der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher sonstiger Preisbestandteile.
Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und der Förderung eines lauteren Wettbewerbs, indem sie Preistransparenz schafft und Vergleichbarkeit gewährleistet. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn einzelne Preisbestandteile von Umständen abhängen, die der Verbraucher im Einzelfall beeinflussen kann, etwa von der Mitnahme eines Haustieres.
Der beworbene Wochenmietpreis genügte diesen Anforderungen nicht, weil er nicht sämtliche zwingend zu zahlenden Kosten umfasste. Zu den unvermeidbaren Preisbestandteilen zählen auch pauschale Endreinigungskosten, sofern sie unabhängig von der Mietdauer anfallen. Dass der Hinweis auf die Endreinigungskosten räumlich deutlich von den Preisangaben getrennt war, verstärkte nach Ansicht des Gerichts die wettbewerbliche Relevanz des Verstoßes, da eine eindeutige Zuordnung für Verbraucher nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei.
Unerheblich sei zudem, ob formal der Beklagte oder seine Ehefrau Inhaberin des Unternehmens gewesen sei. Wer im Impressum namentlich als Verantwortlicher aufgeführt wird, tritt nach außen als geschäftlich Verantwortlicher auf und muss sich wettbewerbswidrige Inhalte zurechnen lassen. Gerade die Anbieterkennzeichnung soll Nutzern klar aufzeigen, wer Ansprechpartner und Verantwortlicher für den Internetauftritt ist.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare
Eine Preisangabe von XX € je Nacht kann die Endreinigung nicht enthalten, weil der Vermieter nicht weiß, wie lange der Gast buchen möchte.
Bucht er nur 2 Nächte, macht der Vermieter Verlust, wenn die Endreinigung der Reinigungsfirma 80 Euro kostet und die Übernachtung mit 50 Euro angegeben ist.
Bucht der Gast hingegen 14 Tage, dann muss er anteilig die Endreinigung des Gastes mitbezahlen, der nur 2 Nächte kommt.
Wie will man das machen?
Beim Onlinehandel muss man auch immer zuzüglich des Versandes und der Verpackung zahlen, obwohl man nicht wählen kann, ob man Versand und Verpackung wünscht. Da gehts nicht mal er Abholung und somit ist Verpackung und Versand eine zwingende Preiskomponente, die gar nicht optional gestaltet werden kann.
Genau diesen Punkt hat die Rechtsprechung jedoch gesehen – und bewusst anders gewichtet. Rechtlich soll der Vermieter das Kalkulationsrisiko tragen, nicht der Gast.
Maßgeblich dabei ist die Preistransparenz: Der Verbraucher soll bereits beim ersten Blick erkennen können, welche Kosten für den Aufenthalt tatsächlich anfallen – ohne rechnen, suchen oder nachfragen zu müssen.
Auch der Vergleich mit Versandkosten im Onlinehandel überzeugt nur auf den ersten Blick. Versandkosten dürfen gesondert ausgewiesen werden, weil ihre Höhe häufig erst im Einzelfall feststeht, etwa abhängig von Gewicht, Volumen oder Lieferziel. Die Endreinigungspauschale hingegen ist dem Vermieter regelmäßig im Voraus bekannt. Gerade deshalb behandelt das Preisangabenrecht beide Konstellationen unterschiedlich.
Diese rechtliche Vorgabe zwingt Vermieter jedoch nicht zu wirtschaftlich nachteiligen Preisgestaltungen. In der Praxis haben sich transparente Preisstrukturen etabliert, etwa ein höherer Preis für den ersten Tag, der die Endreinigung abbildet, und ein geringerer Folgepreis ab dem zweiten Tag. Wer nur kurz bleibt, zahlt einen höheren Durchschnittspreis pro Nacht; wer länger bucht, profitiert entsprechend. Vergleichbare Modelle sind im Hotelgewerbe seit Langem üblich und werden von Verbrauchern gut verstanden.