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von RA Dr. Daniel S. Huber

Können Wertgutscheine verjähren oder gibt es Geld zurück?

News vom 04.01.2016, 20:30 Uhr | 9 Kommentare 

Wer vor Weihnachten keine kreativen Geschenkideen hat, schenkt einfach einen Gutschein. Wer dabei ausdrücken möchte, dass er es trotzdem ernst mit dem Schenken meint, bastelt nicht bloß einen selbstgemachten Gutschein, der sowieso nie eingelöst wird, sondern kauft einen Wertgutschein eines Geschäfts, den der Beschenkte hoffentlich so toll findet, dass er dort etwas findet. Solche Wertgutscheine haben jedoch in der Regel ein Ablaufdatum. Ist dieses Ablaufdatum verbindlich oder müssen Händler Gutscheine auch noch danach akzeptieren? Die IT-Recht Kanzlei gibt eine Antwort.

I. Gutschein ist abgelaufen – noch einlösbar?

Nicht selten kommt es zwischen Händlern und Verbrauchern zu Diskussionen über Wertgutscheine, die ihr Ablaufdatum bereits überschritten haben. Beide Seiten Fragen sich, ob solche Gutscheine noch eingelöst werden können oder ob der Händler das Geld in bar auszahlen muss.

Der Kauf von Wertgutscheinen unterliegt der gleichen Verjährung wie der Kauf anderer Kaufsachen. Regelmäßig verjähren entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf des dritten Jahres nach dem Kauf. Danach darf der Verkäufer seine Leistungspflicht zwar immer noch erbringen, er muss das dann jedoch nicht mehr –mit Hinweis auf die Verjährung darf er die Vertragserfüllung verweigern.

Im Jahr 2015 erworbene Wertgutscheine verjähren somit grundsätzlich zum 31.12.2018; Wertgutscheine aus dem Jahr 2016 werden hingegen erst zum 31.12.2019 verjähren. Nach dem jeweiligen Datum steht es den Händlern frei, ob sie den Wertgutschein eines Kunden noch akzeptieren oder nicht.

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II. Geld zurück an Kunden?

Verständlicherweise wollen manche Verbraucher das Ablaufdatum eines Wertgutscheins, den sie vielleicht erst nach vielen Jahren wiederentdeckt haben, häufig nicht akzeptieren. Die Einlösung des Gutscheins können sie allerdings wie gesehen nicht erzwingen. Doch können sie die Auszahlung des Wertes in bar verlangen?

Manch ein vermeintlich findiger Verbraucher versucht genau dies mit einem Verweis auf eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Händlers zu erreichen. Der Händler habe Geld erhalten, aber (noch) keine Gegenleistung erbracht, daher sei er dem Inhaber eines Wertgutscheines nach § 812 Absatz 1 BGB zumindest zur Auszahlung des Geldbetrags verpflichtet. Diese Argumentation ist jedoch nicht haltbar. Es ist schlichtweg nicht richtig, dass ein Händler bei Verkauf eines Wertgutscheins noch keine Gegenleistung erbracht habe. Immerhin gibt der Händler durch Ausgabe des Wertgutscheins das Versprechen ab, künftig Waren im Wert des Gutscheins gegen den Gutschein einzutauschen, ohne dass diese Waren noch anderweitig bezahlt werden müssten. Im Prinzip handelt es sich bei dem Kaufvertrag über einen Wertgutschein um einen Vorvertrag bezüglich eines später – bei Einlösung des Gutscheins – zu schließenden Hauptvertrags, durch den bereits einige Bedingungen des späteren Hauptvertrags verbindlich festgelegt werden.

In rechtlicher Hinsicht bildet der Kaufvertrag über den Erwerb des Wertgutscheins damit einen sog. Rechtsgrund i.S.d § 812 Absatz 1 BGB, so dass ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung deshalb nicht gegeben ist, weil die Leistung gerade nicht ungerechtfertigt, sondern aufgrund eines Rechtsgrunds erfolgt ist.

III. Die Rechtsprechung ist eindeutig

Diese Sichtweise wird von der Rechtsprechung bestätigt. Nach einem Urteil des LG Oldenburg (Urteil vom 27. August 2013, Az. 16 S 702/12) hat der Inhaber eines Wertgutscheines nach Ablauf der Verjährungsfrist keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes:

Bei einem Gutscheingeschäft werde ein Vertrag dahingehend geschlossen, dass seitens des Ausstellers gegen Hingabe des Gutscheins die Verpflichtung besteht, mit dem Inhaber des Gutscheins einen Hauptvertrag zur Durchführung der sich aus dem Gutschein ergebenden Leistung abzuschließen, so dass der Erwerb des Gutscheins gegen Zahlung eines bestimmten Betrages nicht ohne Rechtsgrund erfolge. Insofern sei das im Gutschein verbriefte Recht als vorvertraglicher Anspruch auf Abschluss eines späteren Hauptvertrages zu vorbestimmten Konditionen anzusehen.

Der Eintritt der Verjährung führe nicht zur Entstehung eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

IV. Fazit

Nach dem Ende der Ablauffrist eines Wertgutscheins müssen diese von Webshop-Betreibern weder eingelöst noch ausbezahlt werden. Vielmehr steht ihnen aufgrund Verjährung ein Verweigerungsrecht zu, das sie ausüben können, aber nicht müssen. Es steht Händlern somit vollkommen frei, ob sie abgelaufene Gutscheine – aus Kulanz und zum Zwecke der Kundenbindung – akzeptieren oder nicht.

Für Promotionsgutscheine, die nicht von Kunden gekauft worden, sondern ohne Gegenleistung zu Marketingzwecken ausgegeben worden sind, gelten hingegen andere Regeln. Hier kann das Ablaufdatum viel kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist gewählt werden; selbstverständlich müssen auch diese nach dem Ende der Ablauffrist nicht mehr akzeptiert oder gar in bar ausbezahlt werden.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Artenauta - Fotolia.com
Dr. Daniel S. Huber Autor:
Dr. Daniel S. Huber
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

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