Müssen Gutscheine für ein geschlossenes Ladengeschäft auch online akzeptiert werden?

Betreibt ein Unternehmer neben einem stationären Ladengeschäft einen Online-Shop, so stellt sich die Frage, ob er Gutscheine, die er in seinem Ladengeschäft verkauft hat auch für den Online-Shop akzeptieren muss, wenn er das Ladengeschäft geschlossen hat.
Rechtliche Einordnung von Gutscheinen
Bei Gutscheinen handelt es sich aus rechtlicher Sicht um einen sogenannten kleinen Inhaber-Scheck, der dem Inhaber einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder einen bestimmten Wert gegenüber dem Aussteller des Gutscheins verschafft.
Welcher Anspruch dem Inhaber des Gutscheins konkret zusteht, ergibt sich üblicherweise aus den vertraglichen Einlösebedingungen, die beim Verkauf des Gutscheins zugrunde gelegt werden. Darin regelt der Aussteller des Gutscheins etwa, wo, wie lange und wofür der Gutschein eingelöst werden kann.
Dabei ist zwischen kostenpflichtigen Wertgutscheinen einerseits und kostenlosen Aktionsgutscheinen andererseits zu differenzieren. So hat der Aussteller des Gutscheins bei kostenlosen Aktionsgutscheinen mehr rechtlichen Gestaltungsspielraum als bei kostenpflichtigen Wertgutscheinen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Gutscheine, die bei kostenlosen Aktionsgutscheinen grundsätzlich frei bestimmbar ist und bei kostenpflichtigen Wertgutscheinen der gesetzlichen Regelverjährung unterliegt.
Regelung in Einlösebedingungen
Regeln die Einlösebedingungen des Ausstellers ausdrücklich, in welchen Verkaufsstellen der Gutschein eingelöst werden kann, so ist dies vorrangig zu berücksichtigen.
Fehlt es dagegen an einer solchen Regelung oder ist diese nicht hinreichend bestimmt, so ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln, in welchen Verkaufsstellen der Gutschein eingelöst werden muss.
Dabei bleibt der ausstellende Unternehmer derselbe, auch wenn er sein stationäres Geschäft schließt und nur noch online tätig ist. Der Schuldner aus dem Gutscheinvertrag ändert sich also nicht.
Rechtliche Konsequenzen
Sofern die Gutscheine keine spezifische Klausel enthalten, die die Einlösung ausschließlich auf das Ladengeschäft beschränkt und sofern sich auch nicht aus den Umständen bei Vertragsschluss etwas anderes ergibt, muss der ausstellende Unternehmer die Gutscheine nach der Schließung des Ladengeschäfts in seinem Online-Shop akzeptieren.
Sollte es unmöglich sein, die Gutscheine im Online-Shop einzulösen, etwa weil die technischen Voraussetzungen fehlen, besteht weiterhin die Verpflichtung, dem Gutscheininhaber eine alternative Möglichkeit zur Einlösung zu bieten. Dies könnte beispielsweise die Erstattung des Gutscheinwertes oder die postalische Abwicklung der Bestellung sein.
Die gesetzliche Verpflichtung, die Gutscheine einzulösen, bleibt bei kostenpflichtigen Wertgutscheinen bis zum Ende der Verjährungsfrist bestehen, die in der Regel drei Jahre beträgt. Die Frist beginnt dabei mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Fazit
Unternehmer sind auch nach der Schließung Ihres Ladengeschäfts verpflichtet, dort verkaufte Gutscheine einzulösen, es sei denn, aus den Einlösebedingungen oder aus den konkreten Umständen des Einzelfalls lässt sich etwas anderes herleiten. Ein Wechsel des Vertriebskanals allein entbindet sie nicht von dieser Pflicht. Die Einlösung muss, sofern technisch möglich, im Online-Shop erfolgen. Andernfalls muss eine alternative Einlösemöglichkeit angeboten werden.
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