Zeitliche Befristung von Online-Gutscheinen – was ist rechtlich zulässig?
Die zulässige Laufzeit von Online-Gutscheinen ist seit Jahren Gegenstand rechtlicher Diskussionen. Häufig wird dabei pauschal angenommen, Gutscheine müssten stets mindestens drei Jahre gültig sein.
Eine solche starre Regel existiert jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Befristung Verbraucher unangemessen benachteiligt und damit wettbewerbsrechtlich angreifbar ist.
Besondere Aufmerksamkeit erhielt in diesem Zusammenhang das Urteil des LG Braunschweig vom 08.11.2012 (Az.: 22 O 211/12). Die Entscheidung wird häufig verkürzt dargestellt und bedarf daher einer präzisen Einordnung.
Der Sachverhalt
Eine Fahrschule bot über eine Online-Plattform vergünstigte Gutscheine für ihre Leistungen an. Diese Gutscheine konnten nur innerhalb von 24 Monaten eingelöst werden. Nach Ablauf der Frist sollte der Anspruch vollständig entfallen.
Ein Wettbewerbsverband sah hierin einen Verstoß gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften und erhob Klage.
Die Entscheidung des LG Braunschweig
Das LG Braunschweig (Urt. v. 08.11.2012 – Az.: 22 O 211/12) bewertete die konkrete Ausgestaltung der Gutscheinbefristung als wettbewerbswidrig. Maßgeblich war dabei nicht unmittelbar eine zivilrechtliche Unwirksamkeit nach § 307 BGB, sondern die lauterkeitsrechtliche Bewertung im Rahmen des UWG.
Nach Auffassung des Gerichts führte die 24-monatige Befristung im konkreten Fall dazu, dass die gesetzlich vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist faktisch unterlaufen wurde. Die bloße Gewährung eines Preisnachlasses reiche nicht aus, um eine derart verkürzte Einlösefrist zu rechtfertigen.
Dogmatisch lässt sich die Entscheidung so einordnen: Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der AGB-Kontrolle kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß begründen, wenn verbraucherschützende Normen als Marktverhaltensregeln betroffen sind. Das Gericht hat jedoch nicht unmittelbar „§ 307 BGB angewendet“, sondern die Vertragsgestaltung lauterkeitsrechtlich bewertet.
Einordnung nach aktueller Rechtslage (Stand 2026)
Aus dem Urteil lässt sich keine generelle Mindestlaufzeit für Gutscheine ableiten. Weder müssen Gutscheine zwingend drei Jahre gültig sein, noch ist jede kürzere Frist automatisch unzulässig.
Entscheidend bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung. Dabei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:
- Art des Gutscheins (Wertgutschein, Rabattgutschein, Dienstleistungsgutschein)
- wirtschaftliche Rechtfertigung der Befristung
- Transparenz gegenüber Verbrauchern
- wirtschaftliche Entwertung des Anspruchs
Gerade bei entgeltlich erworbenen Wertgutscheinen besteht ein enger Bezug zur gesetzlichen Verjährung nach § 195 BGB. Eine sehr kurze Einlösefrist kann hier problematisch sein, wenn sie den Anspruch praktisch entwertet. Bei reinen Aktions- oder Rabattgutscheinen bestehen hingegen regelmäßig größere Gestaltungsspielräume.
Das Urteil des LG Braunschweig ist daher weniger als allgemeiner Maßstab zu verstehen, sondern eher als Beispiel dafür, wo Gerichte eine Grenze missbräuchlicher Befristungen sehen.
Fazit
Die Entscheidung des LG Braunschweig (Urt. v. 08.11.2012 – Az.: 22 O 211/12) zeigt, dass eine verkürzte Gutscheinlaufzeit wettbewerbsrechtlich angreifbar sein kann, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligt. Eine feste Mindestgültigkeit von drei Jahren folgt daraus jedoch nicht.
Für Händler bedeutet das: Nicht die Länge der Frist allein entscheidet, sondern ihre sachliche Begründung, die Gutscheinart und eine transparente Vertragsgestaltung. Besonders bei entgeltlich erworbenen Gutscheinen sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine verkürzte Einlösefrist rechtlich tragfähig ist.
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