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Der richtige Umgang mit Gutscheinen - was müssen Sie als Online-Händler beachten?

03.06.2019, 11:52 Uhr | Lesezeit: 9 min
Der richtige Umgang mit Gutscheinen - was müssen Sie als Online-Händler beachten?

Es ist eines der beliebtes Geschenke, die zu (fast) jedem Anlass Verwendung finden: Gutscheine! Der Umgang mit Gutscheinen wirft für Online-Händler viele Fragen auf, wie z.B.: Werden Gutscheinbedingungen benötigt? Gilt ein Widerrufsrecht für Gutscheine? Wann verjähren Gutscheine? Etc. Wir nehmen den Gutschein als ungebrochenen Geschenketrend zum Anlass, um die relevanten Fragen im Zusammenhang mit Gutscheinen näher zu beleuchten.

1. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Gutscheinen über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Gutscheinverkauf mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

2. Welche Arten von Gutscheinen gibt es?

Gutscheine können unterschieden werden in (kostenpflichtige) Wertgutscheine und (kostenlose) Aktionsgutscheine.

Schuldrechtlich wird ein Wertgutschein regelmäßig als kleines Inhaberpapier im Sinne des §807 BGB qualifiziert und berechtigt den Inhaber, der den Gutschein gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme erlangt hat, gegen Vorlage vom Aussteller die vereinbarte Leistung zu fordern. Im Normalfall ist die vereinbarte Leistung das Recht, für den Nennbetrag des Gutscheins Waren aus dem Shop des Verkäufers einlösen zu können (Hinweis: Wir belechten in diesem Beitrag nicht den Sonderfall von Gutscheinen, die gegen Waren oder Dienstleistungen eines Dritten eingelöst werden können).

Bei Aktionsgutscheinen handelt es sich um Gutscheine im Rahmen von Werbeaktionen, die kostenlos abgegeben werden, um dem Begünstigten eine bestimmte Leistung vergünstigt oder schenkweise zukommen lassen können (Beispiel: Gutschein über 10% des Wareneinkaufswertes). Auch in diesem Fall ist grundsätzlich vom Vorliegen eines kleinen Inhaberpapiers auszugehen.

Hinweis: Wertgutscheine, als auch Aktionsgutscheine treten in zwei möglichen Formen auf:

  • Physisch verkörperter Gutschein (Gutscheinkarte, etc.) oder
  • digitaler Gutschein (z.B. Gutschein-Code, Gutschein-PDF, etc.)

3. Benötigt man AGB für den Verkauf von Wertgutscheinen bzw. für die Abgabe von Aktionsgutscheinen?

Auch wenn wesentliche Bestandteile des Gutscheingeschäfts bereits durch das Gesetz vorgegeben werden, ist eine Regelung der Vergabe- und Einlösebedingungen in den AGB unabdingbar. Insofern nämlich stehen verschiedene Modalitäten nach wie vor zur Disposition des Händlers.

Um Unsicherheiten zu vermeiden und einen eindeutigen vertraglichen Rahmen abzustecken, sollten die Spielregeln für den Umgang festgelegt werden.

Folgende Punkte sollten daher im Zusammenhang mit der Überlassung von Gutscheinen geregelt werden:

  • Wo kann der Gutschein eingelöst werden?
  • Wie lange kann der Gutschein eingelöst werden?
  • Von wem kann der Gutschein eingelöst werden?
  • Ist der Gutschein übertragbar?
  • Für welche Produkte kann der Gutschein eingelöst werden?
  • Kann pro Bestellung nur ein Gutschein oder können auch mehrere Gutscheine eingelöst werden?
  • Was passiert mit dem Restguthaben, wenn der Wert des Gutscheins den Wert der damit erworbenen Ware übersteigt?

Wenn der Händler bereits AGB in seinem Online-Shop verwendet, macht es Sinn, diese Punkte ebenfalls in den Shop-AGB zu regeln. Alternativ könnten hierfür gesonderte AGB (z. B. unter der Bezeichnung „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einlösung von Gutscheinen“) erstellt werden, die dem Kunden lediglich im Zusammenhang mit der Überlassung von Gutscheinen mitgeteilt werden.

Hinweis: Wichtig ist, dass der Kunde von den AGB für den Verkauf von Wertgutscheinen bereits vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann, damit die Bedingungen überhaupt Vertragsbestandteil werden können!

Tipp: Wenn Sie Wert- und/ oder Aktionsgutscheine in Ihrem Online-Shop anbieten (möchten), können Sie die AGB der IT-Recht Kanzlei hierfür um passende Einlösebedingungen im Rahmen der Konfiguration ergänzen!

4. Können Gutscheine übertragen werden?

Im Regelfall sind Gutscheine als kleine Inhaberpapiere für den Umlauf bestimmt und mithin unbedingt übertragbar, weil es dem Aussteller als Leistungspflichtigem gleichgültig sein wird, welche Person unter Vorlage des Scheins (oder durch Eingabe des Gutschein-Codes, etc.) die vereinbarte Leistung einfordert.

Ausnahme: Allerdings kann eine Übertragbarkeit unter Umständen ausgeschlossen sein, wenn der Gutschein einen konkreten Gläubiger als Inhaber dergestalt ausweist, dass nur dieser berechtigt sein soll, die Leistung vom Schuldner zu verlangen. Wann eine derartige Unübertragbarkeit anzunehmen ist, bemisst sich grundsätzlich danach, ob der Aussteller des Gutscheins ein berechtigtes Interesse hat, nur gegenüber einem bestimmten Gläubiger zur Leistung verpflichtet zu sein. Im Falle eines normalen Wertgutscheins wird eine namensmäßige Festlegung des Berechtigten nicht erforderlich (und auch nicht praktikabel) sein.

5. Können Gutscheinkäufe (für Wertgutscheine) widerrufen werden?

Für die Beantwortung der Frage muss zwischen physischen Wertgutscheinen (Gutscheinkarten, etc.) und Gutscheinen in nicht verkörperter bzw. digitaler Form (z.B. Gutschein-Codes, Gutschein-PDF, etc.) unterschieden werden.

Für Wertgutscheine in physischer Form sind wie jede andere verkörperte Ware anzusehen, für den Kauf eines physisch verkörperten Wertgutscheins in einem Online-Shop gilt ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen.

Für Wertgutscheine in nicht verkörperter bzw. digitaler Form ist bislang noch nicht gerichtlich geklärt, ob diese den Regelungen für den Warenverkauf oder den Vorgaben für digitale Inhalte unterfallen. Die Unterschiede in den Folgen der Zuordnung als physische Ware oder digitaler Inhalt sind immens.

Die IT-Recht Kanzlei vertritt die Auffassung, dass es sich bei digitalen Wertgutscheinen um Artikel handelt, die wie eine physische Ware zu behandeln ist, die Argumente hierfür:

  • Gegen die Annahme, es handle sich um digitale Inhalte, spricht, dass sich digitale Inhalte in Form von Videos, Musik, Apps etc. grundlegend von digitalen Wertgutscheinen unterscheiden.
  • Die Vorschriften zum Widerrufsrecht für digitale Inhalte passen nicht auf digitale Wertgutscheine.
  • Es besteht kein sachlich rechtfertigender Grund, physische und digitale Wertgutscheine unterschiedlich zu behandeln.

Fazit: Nicht verkörperte bzw. digitale Wertgutscheine unterfallen denselben widerrufsrechtlichen Vorgaben wie physische Waren. Hiernach muss auch für digitale Wertgutscheine ein Widerrufsrecht mit mindestens 14-tägiger Widerrufsfrist eingeräumt werden. Die zu verwendende Widerrufsbelehrung beim Verkauf von digitalen Wertgutscheinen ist identisch mit derjenigen für physische Wertgutscheine.

Problem: Was gilt, wenn ein Wertgutschein widerrufen wird, dieser aber bereits (teilweise) eingelöst wurde?

Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, wird der Vertrag rückabgewickelt. Im Falle eines physischen Wertgutscheins wird dieser eingezogen bzw. anderweitig ungültig gemacht werden können. Bei einem digitalen Wertgutschein kann die Ungültigkeit des Wertgutscheins systemseitig vermerkt werden.

Hat der Verbraucher den Wertgutschein bereits ganz oder teilweise eingelöst, greifen die Vorschriften über den Wertersatz. In Höhe des verbrauchten Gutscheinguthabens besteht gegenüber dem Verbraucher ein Wertersatzanspruch zugunsten des Online-Händlers. Praktisch läuft es dann so ab, dass der Verbraucher die mit dem Gutschein erworbene Ware behalten darf. Im Gegenzug muss der Online-Händler in der verbrauchten Gutscheinhöhe keine Rückzahlung leisten. In Höhe des (etwaigen) Restguthabens muss der Online-Händler die Rückerstattung an den Verbraucher leisten.

6. Können Gutscheine verjähren?

Ja, Gutscheine unterliegen der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde und berechtigt den Gläubiger mithin zur Einlösung bis zum 31.12. des dritten Jahres ab Ausstellung, §§ 188,199 BGB.

Wird ein Gutschein so beispielsweise am 06.06.2019 ausgestellt, endet die gesetzliche Frist zur Einlösung am 31.12.2022.

Ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich?

Umstritten und von der Rechtsprechung nicht nicht abschließend geklärt ist die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen von dieser regelmäßigen Geltungsdauer durch entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgewichen werden darf. Zwar wird von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Fristverkürzungen ausgegangen; allerdings bemessen sich deren konkreten Anforderungen stets nach den Umständen des Einzelfalls und finden ihre Grenzen in den Missbrauchsverboten der §§307ff. BGB. Unzulässig sind Einschränkungen der Geltungsdauer jedenfalls dann, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Hinweis: Die Unsicherheit zur zeitlichen Befristung von Gutscheinen besteht nur für die (kostenpflichtigen) Wertgutscheine, nicht hingegen für die (kostenlosen) Aktionsgutscheine. Hinsichtlich Letzterer besteht Einigkeit, dass die Befristung weitestgehend (in den wettbewerbsrechtlichen Grenzen) autonom vom Gutscheinaussteller bestimmt werden kann.

Von der Rechtsprechung wurde insofern überwiegend zumindest eine Fristverkürzung auf 1 Jahr oder weniger als unzulässig erachtet. Bislang hatten die Gerichte nicht einheitlich zum Thema Befristung von Wertgutscheinen entschieden:

  • Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.09.2000, Az.: 10 U 11/00) hatte entschieden, dass die Begrenzung der Gültigkeit eines Kinogutscheins unzulässig ist, soweit kein Ausstellungs- und Verkaufsdatum eingetragen ist. Weiter führt das Gericht bezüglich der Verfallsfrist aus, dass der Beschenkte jedoch ausreichend Gelegenheit zur Einlösung des Gutscheins haben müsse. Zu denken sei an eine Frist von nicht unter zwei Jahren.
  • Das AG Syke (Urteil vom 19.02.2003, Az.: 9 C 1683/02) urteilte, dass eine Befristung eines Gutscheins für eine Ballonfahrt auf 1 Jahr zulässig sei.
  • Das LG Berlin urteilte am 25.10.2011 in der Rechtssache Az.: 15 O 663/10, dass eine unter der gesetzlichen Verjährungsfrist liegende Befristung zum Einlösen eines via Internet erworbenen Rabatt-Gutscheins nicht grundsätzlich rechtswidrig sei.
  • Das LG Braunschweig entschied am 08.11.2012 in der Rechtssache Az.: 22 O 211/12, dass die Befristung von Online-Gutscheinen auf eine Laufzeit von 24 Monate unwirksam sei, da hierdurch die allgemeinen Verjährungsregelungen unterlaufen werden würden.
  • Das OLG München (Urteil vom 17.01.2008; Az. 29 U 3193/07) hatte entschieden, dass ein Verstoß vorliegt, wenn die Gültigkeit eines Gutscheins auf ein Jahr ab Ausstellung befristet wird.
  • Das OLG München hat in seiner zetilich späteren Entscheidung vom 14.04.2011 (Az.: 29 U 4761/10) nochmals festgehalten, dass die Gültigkeit von Gutscheinen nicht per AGB auf ein Jahr beschränkt werden darf.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Voraussetzungen und Grenzen einer unangemessenen Benachteiligung nicht statisch sind, sondern je nach Art des konkreten Warensortiments und den Eigenschaften des Geschäftsbetriebes mitbestimmt werden.

Tipp: Zu empfehlen ist grundsätzlich, im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Abmahnungen auf Abweichungen von der gesetzlichen 3-jährigen Geltungsdauer zu verzichten!

Was gilt, wenn ein Wertgutschein verjährt ist? Nach dem Eintritt der Verjährung (bzw. dem Ablauf einer zulässigen Befristung) eines Wertgutscheins müssen diese vom Online-Händler weder eingelöst noch ausbezahlt werden. Vielmehr steht dem Online-Händler aufgrund der Verjährung ein dauerhaftes Verweigerungsrecht zu, dass er ausüben kann, aber nicht muss. Es steht dem Online-Händler somit frei, ob ein abgelaufener Gutscheine – aus Kulanz und zum Zwecke der Kundenbindung – akzeptiert wird oder nicht (so auch LG Oldenburg, Urteil vom 27. August 2013, Az. 16 S 702/12).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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2 Kommentare

O
Oliver Thoma 18.04.2019, 14:50 Uhr
verschenkter Gutschein im Widerruf
Danke für die recht ausführliche Darlegung die sich weitgehend mit unserem Verständnis deckt.
Gutscheine haben ja nun den Charakter, das sie verschenkt werden.
Der Onlinehändler hat bei diesem Vorgang allerdings ja eine Dreiecksbeziehung.
Kunde A kauft den Gutschein in Höhe von 100 € und schenkt diesen Kunde B.
Bis zu dem Zeitpunkt gibt es für den Händler nur einen Vorgang und Kunden.
Kunde B kauf mit dem Wert des Gutscheins beim Händler ein (50 € - Restguthaben 50 €)
Alles soweit ok.
Kunde A geht in den Widerruf des Kaufs des Gutscheins (vielleicht haben A und B sich zerstritten) der ja nun "nur" noch mit 50 € im Wert vorhanden ist.
Kunde B hat mit den verrechneten 50 € eingekauft.

Wenn ich Sie richtig verstehe, sollen dann die 50 € Restwert ausgezahlt werden an A.
Aber der hat doch einen Wert von 100 € (wie Bargeld) verschenkt. Da mischt sich doch der Händler in die ungeklärten Eigentumsverhältnisse von A und B ein.

B könnt ja, da im Besitz des Gutscheines mit 50 € Restwert) jederzeit beim Händler ankommen und auf die 50 € Rest (nach den Bestimmungen zumindest in Form von Ware) bestehen.

Um dem Allem vorzubeugen wäre es da nicht sinnvoller oder ist es save, mit Weitergabe oder Anbrechen des Guthabens den Widerruf erlöschen zu lassen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
R
Ralph 31.01.2019, 20:24 Uhr
Diese Auffassung wird gefühlt abgeschrieben im Internet vertreten, aber ...
... da es sich bei digitalen Gutscheinen um eine Ware handelt die für die Rückgabe ungeeinet ist muss ich dieser Auffassung widersprechen.



Bei einer Rücknahme eines digitalen Gutscheins, den ich ggf. weiterverkauft habe da ich keine Schuhe möchte, kann ich ggf. den Gutscheinwert prüfen und somit ermitteln ob ein Abzug stattgefunden hat.
Jedoch kann der digitale Gutschein sofort nach Rückzahlung eingelöst werden. Noch schlimmer der angebliche Käufer, der den Gutschein zurück gibt, verkauft diesen zum Schleuderpreis im Internet über gewisse Kanäle mit Kryptowährung. Nun ist das Geld zurück bezahlt und der Gutschein eingelöst, aber Derjenige der den Gutschein einlöst denkt auch an nichts Böses.
Diese Regelung ist in der Praxis nicht anwendbar und würde den gesetzlich festgelegten freien Handel in erheblichem Maße beeinflußen. Ein digitaler Gutschein muss, wie ein Download, Stream o.ä., in der Auslieferung behandelt werden. Wenn auch ein Wertgutschein als Inhaberpapier gewertet wird. Gleiches gilt für die Regelung von Lizenzschlüsseln u.ä. digital verkaufbaren Gütern. Eine einzige Katastrophe und gewisse Branchen sind schon erfolgreich abgewandert.

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