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Verkauf von Futtermittel

Kennzeichnung von Futtermitteln im Internet

Kennzeichnung von Futtermitteln im Internet

Über den Erlass von Richtlinien und Verordnungen prägt die EU das nationale Recht der Mitgliedsstaaten immer stärker. Auch der Bereich der Futtermittelkennzeichnung wurde hier nicht verschont. So hat die Futtermittelverkehrsverordnung (FMVV) wichtige Regelungen zur Kennzeichnung von Futtermitteln – gerade auch beim Verkauf über das Internet – eingeführt. Die rechtlichen Vorgaben beim Verkauf von Futtermittel sollen nachfolgend näher dargestellt werden.

1. Geltung der EG-Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung EG-Verordnung Nr. 7672009 vom 13.07.2009) gilt seit dem 01.09.2010. Diese unmittelbar geltende EU-Verordnung regelt nicht nur das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittel für Nutztiere sondern auch für Heimtiere (s. Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Abs. 2 Buchstaben c und f der Verordnung).

2. Kennzeichnungsvorgaben der Futtermittelverordnung für den Onlinehändler

Beim Onlinevertrieb von Futtermitteln hat der Onlinehändler bestimmte Vorgaben zu beachten. Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Leitfaden des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Dieser Leitfaden gibt unter anderem wertvolle Kennzeichnungsbeispiele (Leitfaden, S. 42 ff) sowie hilfreiche Anschauungsbeispiele für die Kennzeichnung bei Ergänzungsfuttermittel für Ziervögel, und bei Diät-Alleinfuttermittel für Hunde (Leitfaden, S. 54 ff).

3. Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen bei Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel beim Verkauf über das Internet

Gemäß Artikel 15 i.V.m. Artikel 11 müssen beim Angebot eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels via Internet folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden:

a. Bestimmung der Futtermittelart (d.h. "Einzelfuttermittel", "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel")

  • bei „Alleinfuttermittel“ kann gegebenenfalls die Bezeichnung „Milchaustausch-Alleinfuttermittel“ verwendet werden. Hinweis: Die Entscheidung, ob ein Futtermittel aufgrund seiner Zusammensetzung als „Alleinfutter“ bezeichnet werden kann oder eine andere Bezeichnung zu verwenden ist, liegt in der Verantwortung des Futtermittelunternehmens.
  • bei „Ergänzungsfuttermittel“ können gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwendet werden: „Mineralfuttermittel“ oder „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel“;
  • bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ ersetzt werden durch „Mischfuttermittel“;

b. Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person

Falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die

  • gemäß den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (insbesondere Artikel 24) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vergeben wurde,
  • gemäß Artikel 10 i.V.m. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 183/200530 vergeben wurde,
  • gemäß § 31b Nr. 1 der FMV zulassungsbedürftigen Betrieben gemäß § 28 Absatz 3 Nr. 3 FMV (Drittlandsvertreter) vergeben wurde,
  • gemäß § 31b Nr.1 der FMV zulassungsbedürftigen Betrieben gemäß § 28 Absatz 1 (Dekontaminationsbetriebe) oder 2 der FMV (Trocknungsbetriebe) vergeben wurde oder
  • gemäß § 32b Nr.1 der FMV zulassungsbedürftigen Betrieben gemäß Absatz 2a der FMV31 (Fettbetriebe) vergeben wurde.

c. Liste der Futtermittelzusatzstoffe

Folgende Zusatzstoffe sind in einer Liste unter der Überschrift „Zusatzstoffe“ oder „Zusatzstoffe je kg“ anzugeben:

  • Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für eine beliebige Zieltierart38 festgelegt ist,
  • Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,
  • Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

Die kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe sind im Anhang III aufgeführt. (Dieser Anhang wird ½ jährlich aktualisiert.)

Im Falle von Futtermittel für Lebensmitteltiere sind gemäß Artikel 15 Buchstabe f i.V.m. Kapitel I Anhang VI der FMVV für jeden anzugebenden Zusatzstoff folgende Angaben zu machen:

  • die spezifische Bezeichnung gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Zusatzstoffes,
  • die Kennnummer,
  • die zugesetzte Menge und
  • die entsprechende Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I oder der Kategorie nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

Im Falle von Futtermitteln für Nicht-Lebensmitteltiere sind gemäß Artikel 15 Buchstabe f i.V.m. Kapitel I Anhang VII der FMVV für jeden anzugebenden Zusatzstoff folgende Angaben zu machen:

  • die spezifische Bezeichnung gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Zusatzstoffes oder die Kennnummer,
  • die zugesetzte Menge und
  • die entsprechende Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I oder der Kategorie nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

d. Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nummer 6 der Verordnung

Sofern in Anhang V oder dem Katalog gemäß Artikel 24 kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt:

  • 5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten,
  • 7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 %,
  • 10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten,
  • 14 % bei anderen Futtermitteln.

4. Spezielle Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel beim Verkauf über das Internet

Die nachfolgenden Angaben sind beim Verkauf von Einzelfuttermittel gemäß Artikel 16 zusätzlich zu den oben genannten Angaben im Internet darzustellen:

a. Die Bezeichnung des Einzelfuttermittels

Die Bezeichnung des Einzelfuttermittels muss der Natur des Stoffes entsprechen und darf den Verwender nicht irreführen. In der Bezeichnung muss insbesondere erkennbar sein, ob es sich um ein pflanzliches, tierisches oder mineralisches Einzelfuttermittel handelt, welcher natürlichen Herkunft das Einzelfuttermittel entstammt (Sonnenblumenkerne, Sojabohnen) und die Art der Be- und Verarbeitung (z. B. getrocknet, gepresst).

b. Die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V

Die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V; die obligatorische Angabe kann in Bezug auf jedes Einzelfuttermittel der betreffenden Kategorie durch die im in Artikel 24 genannten Gemeinschaftskatalog vorgesehenen Angaben ersetzt werden.

c. Weitere Kennzeichnungsanforderungen bei Einzelfuttermittel, die Zusatzstoffe enthalten

Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen enthält die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, folgende Angaben:

  • Die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurden.
  • Hinweise für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nummer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde. Die Verwendungshinweise sind also nur anzugeben, wenn ein Höchstgehalt für den Zusatzstoff festgelegt ist und der Gehalt in dem Einzelfuttermittel den für die Tagesration (Alleinfuttermittel) festgelegten Höchstgehalt übersteigt. In diesem Fall ist die einsetzbare Höchstmenge des Einzelfuttermittels anzugeben (Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Anhang II Nr. 4 FMVV):
  • in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit des Einzelfuttermittels je Tier und Tag oder
  • als Prozentanteil der täglichen Ration oder
  • je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil vom Alleinfuttermittel.

5. Spezielle Kennzeichnungsanforderungen für Mischfutter beim Verkauf über das Internet

Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen:

a. Die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist

Die Tierart oder Tierkategorie ist anzugeben. Im Interesse einer einheitlichen Angabe wird die Angabe der Tierart/Tierkategorie gemäß Anlage IV der Verordnung (EG) 429/200848 empfohlen

bb. Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist; solche Hinweise stehen, soweit einschlägig, in Einklang mit Anhang II Nummer 4 der Verordnung

Zur sachgerechten Verwendung des Mischfuttermittels sind zweckdienliche Hinweise anzugeben (z. B. bei Milchaustauschern „dieses Alleinfuttermittel darf nur bis zu einem Alter von 6 Monaten verfüttert werden“, bei Ergänzungsfuttermitteln die Einmischrate zur sachgerechten Verwendung).

cc.Herstellerangaben, falls Hersteller nicht für Kennzeichnung verantwortlich ist

Falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen:

- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder
- die Zulassungsnummer des Herstellers nach Artikel 15 Buchstabe c oder eine Kennnummer gemäß den Artikeln 9, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005; falls eine solche Nummer nicht vorhanden ist, eine Kennnummer, die dem Hersteller oder dem importierenden Futtermittelunternehmer
auf Antrag gemäß dem in Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegten Format erteilt worden ist;

dd. Verzeichnis der Einzelfuttermitteln, aus denen das Futtermittel besteht

Das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift „Zusammensetzung“, wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen.

ee. die obligatorischen Angaben gemäß Kapitel II von Anhang VI oder VII

2.7 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Diätfuttermittel (Art. 18 Verordnung

  • Bei Diätfuttermittel für Hunde und Katzen sind im Fall der Angabe eines Energiewertes die Schätzformeln gemäß Anlage 4 der Verordnung anzuwenden.
  • Der besondere Ernährungszweck des Diätfuttermittels ist gemäß § 9a i.V.m. Anlage 2a der Verordnung anzugeben.
  • Das Bestimmungswort „Diät“ ist ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten. Die Verwendung des englischen Wortes „diet“ (=Ration) ist nicht zulässig (s. o.g. Leitfaden)
  • Zusätzlich sind Angaben laut Anlage 2a der Verordnung zur Charakterisierung des besonderen Ernährungszwecks zu machen.
  • Es sind Hinweise zur Verwendung des Diätfuttermittels, z.B. Hinweis auf die Fütterungsdauer, Portionierung, Beratung durch einen Tierarzt zu machen

2.8 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel im Rahmen der vorvertraglichen Pflichtangaben gem. Art. 18 der Verordnung

Angabe einer kostenfreien Telefonnummer, damit der Käufer Informationen zu folgenden zusätzlichen Informationen erhalten kann.

o Angaben über die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe
o Die enthaltenen Einzelfuttermittel

Art. 18 der Verordnung sagt zwar, dass diese Telefonnummer auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln anzubringen ist. Da die Kennzeichnungsangaben des Art. 18 auch für den Onlinehandel von Heimtierfuttermitteln und damit im Rahmen der vorvertraglichen Pflichtangaben gelten, ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei diese Vorschrift so auszulegen, dass die Telefonnummer Gegenstand der vorvertraglichen Pflichtangaben des Onlinehändlers ist. Es wird daher dem Onlinehändler empfohlen, die auf dem Etikett des Herstellers angegebene Telefonnummer in seine Internetpräsenz aufzunehmen.

2.9 Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen, die spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung erfüllt sein müssen

  • Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers;
  • die Kennnummer der Partie oder des Loses;
  • bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;

2.10 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel, die spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung erfüllt sein müssen

Falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen:

  • Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder
  • die Zulassungsnummer des Herstellers nach Artikel 15 Buchstabe c oder eine Kennnummer gemäß den Artikeln 9, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005; falls eine solche Nummer nicht vorhanden ist, eine Kennnummer, die dem Hersteller oder dem importierenden Futtermittelunternehmer auf Antrag gemäß dem in Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegten Format erteilt worden ist;

2.11 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel, die spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung erfüllt sein müssen

die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer gemäß folgenden Bestimmungen:
- „Spätestens zu verbrauchen bis…“ gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln;
- „Mindestens haltbar bis…“ gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln.

3. Sanktionen

Die Vorschriften der Futtermittelverordnung sind wettbewerbsrechtlich zu beachten (s. Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn. 4.65). Ein Onlinehändler, der gegen die oben dargestellten Kennzeichnungsvorgaben verstößt, kann daher abgemahnt werden.

Nach §§ 19, 59 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch kann eine Person, die falsche Kennzeichnungsangaben macht, mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

4. Fazit

Die vom Onlinehändler bei Vertrieb von Heimtierfuttermittel zu beachtenden Kennzeichnungen sind sehr komplex und zum Teil verwirrend. Auch bei guten Willen werden im Einzelfall falsche Kennzeichnungen und damit das Risiko einer Abmahnung kaum zu vermeiden sein.

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