Werbung für Futtermittel: Vorsicht bei krankheitsbezogenen Wirkungsaussagen
Versprechen eines natürlichen Schutzes für Haustiere wirken attraktiv, sind rechtlich aber heikel. Wer Tierfuttermittel etwa gegen Zecken, Würmer oder Parasiten mit krankheitsbezogenen Wirkungen bewirbt, riskiert schnell eine kostenpflichtige Abmahnung.
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Gegenstand der Abmahnung war die Bewerbung eines Ergänzungsfuttermittels für Hunde auf einer Internetseite. Das Produkt wurde unter anderem mit Aussagen wie „Schutzschild vor Zecken“ und „Schutzschild vor Zecken, Würmern & Parasiten“ beworben.
Weiter hieß es: „Wenn die Zeckensaison naht, kann man sich gar nicht genug schützen. Mit einer speziellen Kräuterrezeptur haben wir vorgesorgt. Sie sorgt nicht nur für ein natürliches Schutzschild gegen Zecken, sondern auch gegen Würmer und andere Parasiten.“ beworben.
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine spezielle Kräuterrezeptur für einen natürlichen Schutzschild gegen Zecken, Würmer und andere Parasiten sorgen solle. Diese Werbeaussagen wurden auf der Produktseite besonders hervorgehoben und richteten sich unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ beanstandete diese Werbung und sah hierin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Seiner Auffassung nach vermitteln die Aussagen den Eindruck, das Produkt könne Zecken- und Parasitenbefall verhindern oder abwehren. Dadurch werde den Verbrauchern eine Wirkung suggeriert, die bei einem Ergänzungsfuttermittel rechtlich nicht in dieser Form beworben werden dürfe.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Die rechtliche Problematik besteht darin, dass bei der Bewerbung von Tierfuttermitteln strenge Grenzen für gesundheits- oder krankheitsbezogene Aussagen gelten. Der Verband stützt seine Beanstandung auf die Auffassung, dass Aussagen über die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bzw. krankheitsähnlichen Zuständen unzulässig sind.
Laut den im Schreiben angeführten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften handelt unlauter, wer gegen Marktverhaltensregelungen verstößt und dadurch die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt. Das Abmahnschreiben verweist hierzu ausdrücklich auf § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie auf den Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG. Auf Seite 3 wird ausgeführt, dass die gerügten Vorschriften Marktverhaltensregeln darstellen und ein Verstoß daher zugleich einen Wettbewerbsverstoß begründet.
Besonders relevant ist, dass ein Zecken- oder Parasitenbefall in diesem Zusammenhang als krankheitsbezogener Zustand bewertet wird. Wer mit Aussagen wirbt, die einen Schutz oder eine Verhinderung solcher Zustände versprechen, vermittelt den Verbrauchern den Eindruck einer therapeutischen oder präventiven Wirkung.
Formulierungen wie „Schutzschild vor Zecken” oder Hinweise auf einen umfassenden Schutz vor Parasiten gehen jedoch über eine bloße Beschreibung der Zusammensetzung eines Futtermittels hinaus. Sie erwecken vielmehr die Erwartung einer konkreten gesundheitlichen Schutzwirkung. Dadurch können Verbraucher zu einer Kaufentscheidung veranlasst werden, die sie bei neutralerer Darstellung möglicherweise nicht getroffen hätten.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt hierin eine relevante Irreführungsgefahr. Händler dürfen keine Wirkungen versprechen, die für das jeweilige Produkt rechtlich nicht beworben werden dürfen oder für die kein zulässiger Nachweis vorliegt.
Best Practice: Rechtssichere Werbung mit gesundheitsbezogenen Schutzversprechen
Wer Futtermittel für Tiere bewirbt, sollte bei gesundheitsbezogenen Aussagen besonders zurückhaltend sein. Die EU-Futtermittelverordnung enthält strenge Vorgaben für Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Futtermitteln. Diese Vorgaben gelten nicht nur für Verpackungen, sondern können auch Angaben im Online-Handel betreffen.
1. Keine krankheitsbezogenen Wirkversprechen verwenden
Futtermittel dürfen grundsätzlich nicht mit Aussagen beworben werden, wonach sie Krankheiten verhindern, behandeln oder heilen können. Problematisch sind daher insbesondere Werbeaussagen, die nahelegen, ein Futtermittel schütze vor bestimmten Erkrankungen, Parasitenbefall oder krankhaften Zuständen.
Bei Schutzversprechen wie „schützt vor Zecken“, „beugt Wurmbefall vor“, „verhindert Magenentzündungen“ oder ähnlichen Aussagen ist besondere Vorsicht geboten. Solche Formulierungen können den Eindruck vermitteln, das Futtermittel habe eine krankheitsverhütende oder therapeutische Wirkung. Das ist bei Futtermitteln in aller Regel unzulässig.
2. Keine irreführenden Eigenschaften zuschreiben
Kennzeichnung und Werbung dürfen den Verwender nicht irreführen. Unzulässig sind insbesondere Angaben zu Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel tatsächlich nicht besitzt. Ebenso kritisch sind Hinweise auf angeblich besondere Eigenschaften, wenn vergleichbare Futtermittel dieselben Eigenschaften haben.
Händler sollten daher vermeiden, einem Futtermittel eine besondere Schutz-, Heil- oder Gesundheitswirkung zuzuschreiben, wenn diese nicht rechtlich zulässig und wissenschaftlich belastbar belegbar ist.
3. Zulässige Aussagen eng am Produkt und an der Ernährung halten
Nicht jede gesundheitsnahe Aussage ist automatisch verboten. Zulässig können Angaben sein, die sich auf die Optimierung der Ernährung, die Unterstützung physiologischer Bedürfnisse oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse des Tieres beziehen.
Solche Aussagen müssen aber sachlich bleiben und dürfen nicht in ein Krankheitsversprechen umschlagen. Rechtssicherer sind daher nüchterne Formulierungen, die den ernährungsbezogenen Zweck des Futtermittels beschreiben, ohne eine Verhinderung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zu suggerieren.
4. Besondere Inhaltsstoffe nur sachlich und belegbar herausstellen
Es ist nicht grundsätzlich verboten, auf besondere Inhaltsstoffe, nährwertbezogene Merkmale, Herstellungsverfahren oder damit verbundene Funktionen hinzuweisen. Solche Angaben müssen aber objektiv verständlich, behördlich nachprüfbar und wissenschaftlich begründet sein.
Die wissenschaftliche Begründung muss bereits vorliegen, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Sie kann etwa durch öffentlich zugängliche wissenschaftliche Studien oder dokumentierte eigene Forschungsarbeiten erfolgen. Fehlt eine tragfähige Begründung, kann die Angabe als irreführend und damit unzulässig bewertet werden.
5. Aussagen müssen belegbar sein
Wer mit einer bestimmten Funktion oder Eigenschaft eines Futtermittels wirbt, muss diese Aussage im Streitfall belegen können. Auf Anfrage der zuständigen Behörde muss eine wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden können.
Für Händler bedeutet das: Aussagen von Herstellern sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Wer Produkttexte, Titel, Bulletpoints oder Werbeanzeigen selbst gestaltet oder übernimmt, sollte prüfen, ob die verwendeten Angaben rechtlich zulässig und ausreichend belegbar sind.
In unserem Beitrag Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben für Tierfuttermittel erfahren Sie weitere Informationen zu diesem Thema!
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Learning für Händler
Die EU-Futtermittelverordnung (EG) Nr. 767/2009 setzt strikte Grenzen für die Kennzeichnung und Bewerbung von Futtermitteln – das gilt natürlich auch im Online-Handel. Besonders wichtig: Dem Futter dürfen keine gesundheitsfördernden oder krankheitslindernden Eigenschaften zugeschrieben werden. Solche Aussagen sind unzulässig und führen im Ernstfall direkt zu behördlichen Maßnahmen oder Abmahnungen.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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