Frankreich E-Commerce (AGB)

Französische Vorschriften zum Impressum

Französische Vorschriften zum Impressum

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel über eine Niederlassung in Frankreich abwickeln, die französischen Vorschriften zum Impressum beachten?

Ja, der deutsche Onlinehändler, der über eine Niederlassung in Frankreich für die Abwicklung seines Handels in Frankreich verfügt, ist verpflichtet, sein Impressum auf seiner Webseite in einer ohne Schwierigkeiten einsehbaren Weise anzugeben (Art. 6, Art 14 , loi pour la confiance dans l’économie numérique, „LCEN“ ).

Frage: Welche Pflichtangaben muss das Impressum nach französischem Recht enthalten?

Folgende Pflichtangaben müssen im Impressum enthalten sein (Art 6 III-1 LCEN, Art 111-2, Art L 121-2, Art L121-18 Code de la Consommation, Art 19 LCEN) und gehen weit über die Anforderungen an das Impressum nach deutschem Recht hinaus: (Diese Angaben müssen der französischen Datenschutzbehörde gemeldet werden.)

  • Name
  • Rechtsform (z.B. Société anonyme=AG, SARL=GmbH, SAS=vereinfachte AG)
  • Postalische Adresse
  • Telefon, Fax, E-Mail Adresse
  • Gesellschaftskapital
  • Identifikationsnummer des Betriebes. In Frankreich ist jedes Unternehmen mit einer Identifikationsnummer registriert (numéro de SIREN)
  • Identifikationsnummer für eine im Handelsregister eingetragene Einzelperson: In Frankreich ist jede im Handelsregister eingetragene Einzelperson mit der Identifikationsnummer RCS registriert
  • Identifikationsnummer für eine im Handwerkskammerregister eingetragene Person: In Frankreich wird die RM-Identifikationsnummer an Personen vergeben, die in den Handwerkskammerregistern eingetragen sind
  • Verantwortlicher für die Gestaltung des Internetauftritts (directeur de la publication)
  • Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
  • Informationen zum Website Verwalter (hebergeur)

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel mit Frankreich direkt von Deutschland aus betreiben, das französische Impressumsrecht beachten?

Nein.

Art. 17 des französischen Gesetzes über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft (Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l'économie numérique), das unter anderem die impressumsrechtlichen Anforderungen für einen Onlinehändler regelt, stellt klar, dass die Anforderungen dieses Gesetzes nur für Personen gelten, die im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz haben.

Article 17 (1)
L'activité définie à l'article 14 est soumise à la loi de l'Etat membre sur le territoire duquel la personne qui l'exerce est établie, sous réserve de la commune intention de cette personne et de celle à qui sont destinés les biens ou services.

Ergebnis: Ein deutscher Onlinehändler, der keine Niederlassung in Frankreich hat und Waren von Deutschland direkt nach Frankreich vertreibt, ist von den französischen Impressumsvorschriften als Teil der registrierungspflichtigen Angaben gegenüber der französischen Datenschutzbehörde entbunden. Er kann sein Impressum nach deutschem Recht einsetzen.

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