Frankreich: Welche Schlichtungsstelle müssen deutsche Online-Händler nennen?
Deutsche Online-Händler, die ihre Angebote gezielt an Verbraucher in Frankreich richten, müssen besondere Informationspflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung beachten.
Inhaltsverzeichnis
Wir haben das Thema bereits hier näher beleuchtet und beim europäischen Verbraucherzentrum Frankreich (Centre Européen des Consommateurs France – CEC France) eine Klärung angefragt. Die nun erfolgte Rückmeldung bestätigt zentrale Punkte – lässt aber weiterhin Fragen offen.
Welche Vorschriften greifen überhaupt?
Für deutsche Händler, die französisches Verbraucherrecht anwenden müssen, richtet sich die Information über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich nach den französischen Vorschriften („médiation de la consommation“).
Die Aufsicht über die Verbrauchermediation obliegt der Commission d’évaluation et de contrôle de la médiation de la consommation (CECMC). Ihre Website verweist wiederum auf das Europäische Verbraucherzentrum Frankreich (CEC France), das Hinweise zur Beilegung deutsch-französischer Streitigkeiten bereitstellt.
Leider findet sich auf den offiziellen Websites kein klarer Hinweis, welchen Mediator ein deutscher Händler konkret benennen soll.
Rückmeldung des Europäischen Verbraucherzentrums Frankreich
Auf Anfrage der IT-Recht Kanzlei hat der CEC France Folgendes klargestellt:
- Nur das europäische Verbraucherzentrum Frankreich ist zuständiger Ansprechpartner für den Verbraucher in Frankreich, der sich wegen einer Streitigkeit mit einem Online-Händler mit Sitz in Deutschland an die für ihn zuständige Streitschlichtungsstelle wenden will. Dieses Zentrum ist aber nicht zuständige Schiedsstelle.
- Das europäische Verbraucherzentrum Frankreich wird sich als Ansprechpartner eines solchen Verbrauchers an das europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden. Diese Organisation wird sich dann an den Online-Händler mit Sitz in Deutschland wenden, um zu versuchen, die Streitigkeit mit dem französischen Verbraucher im Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung zu lösen.
- Es bleibt dem Verbraucher in Frankreich bei Streitigkeit mit einem Online-Händler mit Sitz in Deutschland aber unbenommen, sich wegen seines Anliegens zur Streitbeilegung die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung zu wenden.
Leider bleibt das Europäische Verbraucherzentrum Frankreich weiterhin ausweichend zu der Frage, wie deutsche Händler ihre vorvertragliche Informationspflicht über die „zuständige“ Schlichtungsstelle erfüllen sollen.
Immerhin ist geklärt, dass das europäische Verbraucherzentrum Deutschland sich an den Onlinehändler mit Sitz in Deutschland bei Verbraucherstreitigkeiten mit einem französischen Kunden wegen einer außergerichtlichen Streitbeilegung wendet.
Empfehlung der IT-Recht Kanzlei
Angesichts dieser Lage bleibt die im zitierten Beitrag der IT-Recht Kanzlei gegebene Empfehlung weiterhin gültig.
Der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der Waren oder Dienstleistungen in Frankreich direkt vertreibt und seine Webseite auf Frankreich ausrichtet, sollte sich an den Wortlaut des französischen Verbraucherschutzgesetzes halten und wegen der zuständigen Streitschlichtungsstelle auf die Webseite der Kommission zur Kontrolle der Verbraucherstreitbeilegung verweisen.
Diese Information sollte sich in den AGB des Online-Händlers, auf seiner Webseite (Impressum) und ggfs. auf seinen Bestellscheinen finden. Die IT-Recht Kanzlei berücksichtigt dies in ihren Rechtstexten, die für Frankreich gelten.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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