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Frankreich

Streitbeilegung in Frankreich: Was gilt für deutsche Online-Händler?

Streitbeilegung in Frankreich: Was gilt für deutsche Online-Händler?
6 min 1
Beitrag vom: 23.01.2017

Beim Verkauf nach Frankreich können für deutsche Online-Händler besondere Pflichten zur Verbrauchstreitbeilegung gelten. Wir zeigen, wann das der Fall ist.

Gilt französisches Recht für deutsche Händler mit gelegentlichen Frankreich-Lieferungen?

Nein.

Für diesen Online-Händler gilt nur deutsches Recht. Er muss sich daher nur an die deutschen Bestimmungen zu Streitbeilegungsverfahren halten (zum deutschen Streitbeilegungsrecht s. Beitrag der IT-Recht Kanzlei)

Gilt französisches Recht für Händler mit Niederlassung in Frankreich?

Ja

Ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der Waren oder Dienstleistungen über eine französische Niederlassung vertreibt, unterliegt den französischen Regelungen zur Streitbeilegung.

Für ihn gilt also französisches Streitbeilegungsrecht.

Was bedeutet das für ihn?

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Teilnahmeverpflichtung an Streitbeilegungsverfahren

Er ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel L612-1 des französischen Verbrauchergesetzes (Code de la Consommation).

Article L612-1 Code de la consommation
Tout consommateur a le droit de recourir gratuitement à un médiateur de la consommation en vue de la résolution amiable du litige qui l'oppose à un professionnel. A cet effet, le professionnel garantit au consommateur le recours effectif à un dispositif de médiation de la consommation.

Frankreich hat – anders als Deutschland – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine verpflichtende Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vorzuschreiben.

Voraussetzung für die Anrufung der Streitschlichtungsstelle

Der Kunde muss vor Anrufung der Streitschlichtungsstelle versucht haben, die Streitigkeit mit dem Verkäufer durch eine schriftliche Beschwerde gerichtet an den Verkäufer zu lösen.

Falls eine Einigung mit dem Verkäufer nicht möglich ist, muss der Verbraucher die Streitschlichtungsstelle innerhalb eines Jahres nach Einlegung der schriftlichen Beschwerde beim Verkäufer anrufen.

Article L612-2 Code de la Consommation

Un litige ne peut être examiné par le médiateur de la consommation lorsque
1° Le consommateur ne justifie pas avoir tenté, au préalable, de résoudre son litige directement auprès du professionnel par une réclamation écrite selon les modalités prévues, le cas échéant, dans le contrat ;
2° La demande est manifestement infondée ou abusive ;
3° Le litige a été précédemment examiné ou est en cours d'examen par un autre médiateur ou par un tribunal ;
4° Le consommateur a introduit sa demande auprès du médiateur dans un délai supérieur à un an à compter de sa réclamation écrite auprès du professionnel ;
5° Le litige n'entre pas dans son champ de compétence.

Le consommateur est informé par le médiateur, dans un délai de trois semaines à compter de la réception de son dossier, du rejet de sa demande de médiation

Welche Schlichtungsstelle ist zuständig?

Der Online-Händler muss eine Streitschlichtungsstelle benennen. Er hat dabei in der Praxis folgende Wahlmöglichkeiten:

- Er kann einen durch die Commission d’évaluation de de contrôle de la médiation de la consommation (CECM) zugelassene Streitschlichtungsstelle benennen. Voraussetzung ist allerdings, dass er mit dieser Streitschlichtungsstelle eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hat.

- Er kann als Streitschlichtungsstelle den französischen Dachverband für Online-Händler (Féderation e-commerce et vente à distance) benennen. Voraussetzung ist allerdings, dass er diesem Dachverband beigetreten ist.

Welche Informationspflichten bestehen?

Der Händler muss die Kontaktdaten der zuständigen Stelle gut sichtbar

  • auf der Webseite,
  • in seinen AGB,
  • auf Bestellscheinen

anführen und auf die Webseite der Schlichtungsstelle verweisen.

Article L616-1 Code de la consommation

Tout professionnel communique au consommateur, selon des modalités fixées par décret en Conseil d'Etat, les coordonnées du ou des médiateurs compétents dont il relève.

Le professionnel est également tenu de fournir cette même information au consommateur, dès lors qu'un litige n'a pas pu être réglé dans le cadre d'une réclamation préalable directement introduite auprès de ses services.

Article R616-1 Code de la consommation

En application de l'article L. 616-1, le professionnel communique au consommateur les coordonnées du ou des médiateurs de la consommation dont il relève, en inscrivant ces informations de manière visible et lisible sur son site internet, sur ses conditions générales de vente ou de service, sur ses bons de commande ou, en l'absence de tels supports, par tout autre moyen approprié. Il y mentionne également l'adresse du site internet du ou de ces médiateurs.

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Angesichts der noch im Aufbau befindlichen Liste der zugelassenen Streitschlichtungsstellen scheint es zurzeit in der Praxis am einfachsten zu sein, als Online-Händler in Frankreich dem französischen Dachverband für Online-Händler beizutreten und diesen Dachverband als Streitschlichtungsstelle zu benennen.

Gilt französisches Recht für eine auf den Vertrieb in Frankreich ausgerichtete Webseite?

Ja, französisches Verbraucherrecht wird angewendet, wenn die Webseite des deutschen Händlers eindeutig auf Frankreich ausgerichtet ist — etwa durch französische Sprache oder gezielte Ansprache französischer Kunden.

Französische Regelungen gelten dann auch bei entgegenstehender Rechtswahl.

Für einen solchen Händler gilt folgendes:

Verpflichtende Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

Wie oben dargestellt, muss der Händler in diesem Fall einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Eine Schlichtung ist aber erst nach erfolgloser Einigung mit dem Händler möglich.

Zuständige Streitschlichtungsstelle

Bei grenzüberschreitenden Vertrieb in Frankreich von Waren und Dienstleistungen eines Online-Händlers mit Sitz in Deutschland gelten Sondervorschriften für die zuständige Streitschlichtungsstelle.

Laut französischem Verbraucherschutzgesetz wird in diesem Fall die Frage der zuständigen Streitschlichtungsstelle durch die „Commission d’évaluation et de contrôle de la médiation de la consommation (CECM)“ geregelt. Die Webseite dieser Kommission verweist wiederrum auf die Adresse des europäischen Verbraucherzentrums Frankreich (Centre européen des consommateurs France), die alle Hinweise für die grenzüberschreitende Verbraucherstreitbeilegung bereithält.

Article L616-3 Code de la Consommation
En cas de litige transfrontalier, tout consommateur bénéficie, selon des modalités fixées par décret en Conseil d'Etat, de l'assistance et des informations nécessaires pour être orienté vers l'entité de règlement extrajudiciaire des litiges de consommation compétente dans un autre Etat membre

Article R616-2 Code de la Consommation
Le site internet de la commission d'évaluation et de contrôle de la médiation de la consommation comporte toutes informations utiles pour le consommateur en cas de litige de consommation transfrontalier. Il fournit notamment les coordonnées du Centre européen des consommateurs France et des indications relatives aux modalités de l'assistance dont les consommateurs peuvent bénéficier en vue du règlement extrajudiciaire de tels litiges.

Welche Informationspflichten gelten?

Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei genügt ein Hinweis auf die Webseite der CECM, welche die relevanten Informationen und die zuständige Schlichtungsstelle bereithält.

Ruft der französische Kunde eine durch die CECM genannte Stelle an, muss der deutsche Händler am Verfahren teilnehmen – unabhängig von seiner Verpflichtung nach deutschem Recht.

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der Waren oder Dienstleistungen in Frankreich direkt vertreibt, sollte sich hier an den Wortlaut des französischen Verbraucherschutzgesetzes halten und wegen der zuständigen Streitschlichtungsstelle auf die Webseite der CECM verweisen.

Ein solcher Hinweis sollte sich auch auf der Webseite des Online-Händlers und ggfs. auf seinen Bestellscheinen finden.

Die IT-Recht Kanzlei berücksichtigt dies selbstverständlich bereits bei ihren französischen Rechtstexten für folgende Präsenzen:

  • Amazon
  • Cdiscount.com
  • DaWanda
  • eBay
  • Etsy
  • Online-Shop
  • Online-Shop - B2B
  • PriceMinister.com
  • Printkataloge
  • Rue-du-Commerce

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1 Kommentar

J
Julia Kull
Rechtsanwältin
Lieber Herr Kollege Keller,

super Artikel und sehr hilfreich! Lange nichts voneinander gehört! Viele Grüße aus Berlin,

Julia Kull
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