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Direktmarketing (Newsletter, Brief, Telefon)

AG Hamurg: Werbe-E-Mails auch nach Jahren erlaubt

Laut AG Hamburg erlischt eine einmal erteilte Zustimmung zum Erhalt von Werbemails nicht automatisch durch bloßen Zeitablauf, sofern der Unternehmer die Werbung regelmäßig nutzt und dies dokumentiert.

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Double-Opt-In bei Newsletter-Versand nun doch zulässig?

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens zur Newsletter-Anmeldung zulässig ist. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu einer älteren Entscheidung des OLG München.

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Rechtssichere E-Mail-Werbung: So geht's!

E-Mail-Newsletter erfordern eine abmahnsichere Einwilligung. Wir stellen Muster für Double-Opt-In-Erklärungen bereit und erläutern die rechtlichen Anforderungen an Inhalt, Form und Beweislast für rechtssichere E-Mail-Werbung und optionales Tracking.

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LG Berlin und AG Berlin: Konto-Bestätigungsmail gilt als Werbung

Unerwünschte E-Mail-Werbung führt häufig zu Abmahnungen – und der Versender trägt die Beweislast, dass der Empfänger zuvor ausdrücklich in den Erhalt der Werbung eingewilligt hat. Brisant wird es, wenn selbst „Bestätigungsmails“ (z. B. zur Kontoeröffnung) als Werbung gelten können.

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BGH: „Tell-a-friend“-Werbung ist unzulässig

Jüngst hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.09.2013 entschieden, dass sogenannte „Tell-a-friend“-Mails abmahnbare und damit unlautere Werbung darstellen. Diese Entscheidung setzt dem andauernden Meinungsstreit, inwiefern das Werben mit Inhalten durch die persönliche Empfehlung von Nutzern gegenüber bekannten Personen per Mail erlaubt ist, nun ein Ende.

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Immobilienmakler aufgepasst: Abmahnrisiko bei veräußerten, aber nicht von Werbeplattformen gelöschten Objekten und bei unzutreffenden Ortsangaben

Immobilienplattformen wie immobilienscout24, Immowelt oder Immonet stellen beliebte Werbekanäle für Immobilienmakler dar. Uns ist bekannt geworden, dass es sich eine Hamburger Makler-GmbH zur Aufgabe gemacht zu haben scheint, in großem Umfang konkurrierende Makler wegen deren Angeboten auf diesen Plattformen wettbewerbsrechtlich abmahnen zu lassen.

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Offener E-Mail-Verteiler – Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld

Was immer wieder in Unternehmen passiert, wurde einer Mitarbeiterin zum Verhängnis: Sie versandte per E-Mail eine kurze Nachricht an einen großen Kundenkreis, wobei der E-Mail-Verteiler fast 10 Seiten umfasste – und für jeden Empfänger sämtliche Mail-Adressen sichtbar waren. Da sämtliche E-Mail-Adressen unter „An“ eingetragen waren, konnte jeder Adressat von den anderen Empfängern Kenntnis nehmen…

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Abmahnung der Wettbewerbszentrale: wegen Bewertungsanfrage

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Hamburg) vor, in der einem Amazon-Marketplace-Händler vorgeworfen wird, in unzulässiger Weise per Email geworben zu haben. Dies mag auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich klingen. Das Pikante an der Sache ist aber, dass der Händler den Empfänger nach einem erfolgreich abgewickelten Kauf über Amazon Marketplace „lediglich“ um Abgabe einer positiven Bewertung für seine Leistungen bat.

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OLG Köln: Unternehmer haftet für unerwünschte E-Mail-Werbung durch selbständige Werbepartner

Das OLG Köln entschied am 08.10.2010 (Az.: 6 U 69/10), dass ein Unternehmen auch dann für unerwünschte Werbung per E-Mail (sog. Spam) hafte, wenn diese durch einen selbständigen, aber eingegliederten Werbepartner versandt worden sind. Erlangt das Un-ternehmen darüber hinaus sogar Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Handeln des Wer-bepartners, verletze es im Wiederholungsfall auch zumutbare Überprüfungs- und Instrukti-onspflichten.

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OLG München: Newsletterbestätigung im „Double-opt-in“-Verfahren zwingend unzulässige Werbung (Spam)?

Das OLG München (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12) hat entschieden, dass die erste E-Mail, welche im Rahmen des „Double-opt-in“-Verfahrens zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung auffordert, als unzulässige Werbe-E-Mail (Spam) anzusehen sei, wenn der Empfänger keine Einwilligung in den Empfang dieser E-Mail gegeben hat. Das Werbekonzept einer ganzen Branche droht auf der Kippe zu stehen. Lesen Sie unseren Beitrag für mehr Informationen.

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Das leidige Thema der unerwünschten E-Mail-Werbung: OLG Köln spricht 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung zu

Das OLG Köln hatte in der Berufungsinstanz geurteilt (Urteil vom 01.06.2011, Az.: 6 U 4/11), dass im Falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro ausreichend sei und eine angemessene Summe darstelle, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der unerwünschten Werbe-E-Mail entstanden sei, auszugleichen.

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