Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen.de
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Nicolai Amereller

An reine B2B-Shops werden nach wie vor hohe Anforderungen gestellt

News vom 10.01.2018, 09:14 Uhr | Keine Kommentare

In letzter Zeit erhält die IT-Recht Kanzlei vermehrt Anfragen dahingehend, dass doch die (bisher hohen) Anforderungen an den Ausschluss von Verbrauchern aufgrund einer Entscheidung des BGH kürzlich deutlich abgeschwächt worden seien. Dem ist jedoch nicht so.

Vorab: Die nachfolgenden Ausführungen betreffen lediglich Online-Händler, die Verbraucherbestellungen ausschließen möchten und ausschließlich an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Organisationen wie Behörden verkaufen möchten.

Der BGH hatte im Mai dieses Jahres über einen recht speziellen Sonderfall (= Testbestellung eines Rechtsanwalts in einem B2B-Shop zur Realisierung einer Vertragsstrafe „getarnt“ als Verbraucherbestellung) zu entscheiden gehabt. Bewertet man das Urteil im Lichte dieses „Spezialfalls“, dürfte eher nicht davon auszugehen sein, dass der BGH die Anforderungen an den wirksamen Ausschluss von Verbrauchern vereinfachen wollte, wie das Urteil vielleicht auf den ersten Blick zu verstehen geben mag.

Es ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei daher für Betreiber von reinen B2B-Verkaufspräsenzen nach wie vor erforderlich, dass

  • ein deutlicher, transparenter und leicht erkennbarer Hinweis erfolgt, dass der Verkäufer nur Verträge mit Unternehmern schließen möchte und keine Verträge mit Verbrauchern schließt. Dieser Hinweis sollte den Betrachter bei Aufruf der reinen B2B-Verkaufspräsenz unbedingt ins Auge stechen und prominent platziert werden. Zudem empfiehlt es sich auch im Rahmen des Checkouts die Bestätigung z.B. mittels einer Checkbox einzuholen, dass der Kunde als Unternehmer und nicht als Verbraucher bestellt.
  • vom Anbieter zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um Verbraucher von Bestellungen abzuhalten. Es reicht also nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei leider nicht aus, ausschließlich einen Hinweistext wie unter Ziffer 1 beschrieben vorzuhalten. Vielmehr sind zusätzlich wirksame Prüf- und Kontrollmechanismen zu installieren, um Verbraucherbestellungen „auszufiltern“. Letztere lassen sich mit einigem Aufwand im eigenen Onlineshop gut umsetzen, auf den meisten Verkaufsplattformen dagegen nicht.

Details zu den anerkannten Grundsätzen der wirksamen Beschränkung des Käuferkreises / des Ausschlusses von Verbrauchern finden Sie gerne hier.

Werden diese Voraussetzungen an den wirksamen Ausschluss von Verbrauchern nicht eingehalten, sollte die Präsenz auch nicht als reine B2B-Präsenz betrieben werden. Für diesen Fall müssen vom Anbieter dann natürlich auch sämtliche rechtlichen Vorgaben, die für Verkaufspräsenzen, welche auch an Verbraucher verkaufen, unbedingt eingehalten werden (z.B. Vorhalten von Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, Angabe von Bruttopreisen). Andernfalls besteht eine Abmahngefahr.

Bezüglich des Anbietens auf Verkaufsplattformen (etwa Amazon.de oder eBay.de) gilt, dass dort in der Regel keine ausreichenden Kontroll- und Sicherungsmaßnamen zum Ausschluss von Verbraucherbestellungen technisch umsetzbar sind, ein rechtsicherer Verkauf rein B2B dort also meist nicht realisierbar ist.

Weitere Details zum Urteil des BGH finden Sie gerne hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller