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B2B oder B2C? Einordung und Rechtsfolgen von Fernabsatzgeschäften mit Vereinen

19.03.2019, 11:25 Uhr | Lesezeit: 4 min
B2B oder B2C? Einordung und Rechtsfolgen von Fernabsatzgeschäften mit Vereinen

Eingetragene Vereine , die sich zur Verfolgung eines nicht wirtschaftlichen Zwecks zusammengeschlossen haben, sind rechtsfähig, können daher im eigenen Namen Verträge schließen und treten im Online-Handel so immer wieder als Käufer auf. Gerade wegen der fehlenden wirtschaftlicher Zielsetzung solcher Vereine herrscht bei Händlern aber oft Unklarheit darüber, ob diese als Unternehmer oder Verbraucher einzustufen sind. Weil diese Einordnung wesentliche Auswirkungen auf Gestaltungsmöglichkeiten bei der gesetzlichen Gewährleistung und auf das Widerrufsrecht hat, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag auf, wie Bestellungen von Vereinen rechtlich zu qualifizieren sind.

I. Vereine als Verbraucher oder Unternehmer?

Nicht wirtschaftliche Vereine erlangen mit der Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, im eigenen Namen unter der Vereinsfirmierung rechtswirksame Handlungen vorzunehmen (§ 21 BGB) .
Sie sind insofern befähigt, Online-Bestellungen als Vereine vorzunehmen und müssen diese insbesondere nicht an ihre Mitglieder als rechtsfähige Einzelpersonen delegieren.

Fraglich ist nun, ob derartige eingetragene Vereine bei Vertragsschluss als Unternehmer oder Verbraucher auftreten. Ausgehend von der nicht gewerblichen Zielsetzung, die maßgebliche Voraussetzung für die Eintragung ins Register ist, ließe sich durchaus eine Verbrauchereigenschaft vertreten, zumal die hinter dem Verein stehenden Personen stets als Verbraucher agieren dürften.

Allerdings knüpft § 13 BGB die Verbrauchereigenschaft maßgeblich an das Handeln natürlicher Personen. Verbraucher ist nach der Legaldefinition nur jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Vereine sind aber gerade keine natürlichen, sondern juristische Personen des Privatrechts. Sie können daher gemäß § 13 BGB nie Verbraucher sein, egal ob sie bei rechtlich relevanten Handlungen wirtschaftliche Zwecke verfolgen oder nicht.

Damit liegen bei Bestellungen durch Vereine niemals B2C-Geschäfte vor. Vielmehr sind Vereine schon aufgrund ihres Rechtsstatus als juristische Personen von Gesetzes wegen nach § 14 BGB stets Unternehmer.

Etwas anderes gilt, wenn die Bestellung nicht durch den Verein als Rechtssubjekt, sondern durch eines seiner Mitglieder für den Verein erfolgt. Weil das Mitglied eine natürliche Person ist und bei Bestellungen für den nicht wirtschaftlichen Verein eine gewerbliche Intention regelmäßig ausgeschlossen ist, kontrahieren einzelne Mitglieder als Verbraucher mit der Folge, dass die Online-Käufe als B2C-Geschäfte eingestuft werden müssen.

Maßgeblich für die Einordnung des Rechtsgeschäfts ist, ob der Verein als Besteller in der Rechnungsadresse angegeben wird, da von Rechnungen die steuerliche Absetzbarkeit abhängt.

Wer in der Lieferadresse ausgewiesen wird, ist zweitrangig, da viele Vereine unter der Woche nicht besetzt sind und die Waren somit an eine jeweilige Privatperson als Mitglied gesendet werden (müssen).

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II. Folgen für die Gewährleistungsrechte von Vereinen

Weil Vereine nach dem Gesagten stets als Unternehmer und niemals als Verbraucher einzustufen sind, greift das gewährleistungsrechtliche Abweichungsverbot des § 476 Abs. 1 BGB nicht ein mit der Folge, dass Online-Händler die Gewährleistungsrechte von Vereinen in ihren AGB entscheidend einschränken können.

Abhängig davon, ob eine neue oder eine gebrauchte Sache verkauft wird, ist insofern eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist oder aber ein Komplettausschluss der Gewährleistung möglich.

Gemäß § 309 Nr. 8 BGB gilt folgender Maßstab:

1

Selbstverständlich braucht der Online-Händler für Vereine keine eigenständigen „Vereins-AGB“ vorzuhalten. Weil die Vereine per Gesetz als Unternehmer gelten, finden auf sie unmittelbar B2B-AGBs des Online-Händlers Anwendung.

III. Auswirkungen auf das Widerrufsrecht

Eine zweite, im Online-Handel sehr relevante Auswirkung der Unternehmereigenschaften von Vereinen ist, dass diesen bei Bestellungen grundsätzlich kein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB zusteht.

Ein solches gewährt § 312g Abs. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen nur Verbrauchern.

Etwaigen Erklärungen von Vereinen, geschlossene Fernabsatzverträge widerrufen zu wollen, muss daher nicht Folge geleistet werden. Vielmehr kann der Händler darauf bestehen, dass sich die Vereine ohne einseitiges Loslösungsrecht an den über das Internet geschlossenen Verträgen festhalten lassen.

IV. Fazit

Kontrahieren eingetragene Vereine auf der Bestellerseite im Fernabsatz (maßgebliches Kriterium ist grundsätzlich die Angabe des Vereins in der Rechnungsadresse), liegt stets ein B2B-Geschäft vor, weil eingetragene Vereine als juristische Personen nie Verbraucher sein können.

Dies hat zur Folge, dass Vereinen gegenüber nicht nur die gesetzlichen Gewährleistungsrechte beschränkt werden können, sondern ihnen auch die Geltendmachung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts verwehrt ist.

Bei weiteren Fragen zum Auftreten von Vereinen im E-Commerce steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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