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Was tun, wenn der Vertragspartner im B2B-Dauerschuldverhältnis einfach den Preis erhöht?

22.11.2023, 10:28 Uhr | Lesezeit: 7 min
Was tun, wenn der Vertragspartner im B2B-Dauerschuldverhältnis einfach den Preis erhöht?

Aktuell erreichen uns sehr viele Anfragen von besorgten Online-Händlern, da ein Onlinehandelsverband seit dem 01.09.2023 seine Paketpreise für Rechtsdienstleistungspakete auch für Bestandskunden zum Teil doch recht deutlich erhöht hat. Dortige Mitglieder sind irritiert, ob ihnen wegen der Preisanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Da dieses Thema von genereller Relevanz im Bereich von B2B-Dauerschuldverhältnissen ist, möchten wir dieses einmal näher rechtlich beleuchten.

Worum geht es?

Aktuell ist nach wie vor die Zeit der Preiserhöhungen. Bedingt durch eine hartnäckige Inflation und stetig steigende Kosten ziehen viele Anbieter die Preise ihrer Leistungen zum Teil deutlich nach oben.

Daher erreichen uns immer wieder Fragen, ob man sich als Kunde entsprechende, einseitige Preiserhöhungen gefallen lassen muss. Gerade wenn es um Dauerschuldverhältnisse geht, wirken sich die erhöhten Preise immer und immer wieder negativ auf den Kunden aus.

Ecommerce-Unternehmer schließen in vielen Bereichen Dauerschuldverhältnisse mit anderen Unternehmern ab. Das sind Verträge zwischen zwei Unternehmern, die auf regelmäßige, wiederkehrende Leistung und Gegenleistung bei nur einmaligem Vertragsschluss gerichtet sind.

Dazu zählen etwa Verträge über die Nutzung von Domains, Webhostingverträge, Verträge mit Agenturen über laufende Marketingmaßnahmen oder Verträge mit Webdesignern über die laufende Pflege und Wartung von Internetauftritten.

Aufgrund der in Deutschland sehr komplexen juristischen Rahmenbedingungen des Online-Handels und des Abmahndrucks verfügt nahezu jeder Online-Händler auch über ein Rechtstexte-Abonnement, um in rechtlichen Dingen auf dem laufenden zu bleiben zur Vermeidung von Abmahnungen.

Hier erhöhen derzeit einige Anbieter massiv die monatlich oder jährlich berechneten Entgelte. So erreichen die IT-Recht Kanzlei seit einigen Wochen etliche Anfragen von Mitgliedern eines Onlinehandelsverbandes, denen eine Preiserhöhung zum Teil um bis zu knapp 12 Euro netto monatlich betreffend die bestehenden Mitgliedschaftspakete mitgeteilt wird. Die Mehrberechnung soll dabei schon nach kurzer Zeit beginnen und dauerhaft für die Zukunft gelten.

Gerade wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit vereinbarter Mindestvertragslaufzeit (etwa 12 oder 24 Monate) handelt, stellt sich in der Praxis die Frage, ob der Nutzer eine solche einseitige Preiserhöhung dann einfach hinnehmen muss, oder ob ihm aufgrund dieser Preisanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, so dass er den Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beenden und damit bei vorzeitiger Kündigung keine höheren Gebühren bezahlen muss.

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Verträge sind einzuhalten

Der maßgebliche Grundsatz lautet, auch im B2B-Bereich, „Verträge sind einzuhalten“!

Dazu gehört auch, dass ein bestimmtes, vertraglich vereinbartes Entgelt im Regelfall nicht einseitig erhöht werden kann. Will eine Vertragspartei daher eine Preiserhöhung durchsetzen, gelingt dies meistens nur, wenn die andere Seite zustimmt, etwa stillschweigend durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder ausdrücklich durch Akzeptanz eines Angebots auf Vertragsänderung.

Vereinzelt sehen Anbieter in ihren Vertragsbedingungen / AGB auch sogenannte Preisanpassungsklauseln vor.

Vereinfacht gesagt sollen diese etwa für den Fall steigender Kosten ermöglichen, einseitig nachträglich bereits im Vorfeld fest vereinbarte Preise anzuheben.

An die Wirksamkeit derartiger Preisanpassungsklauseln, die in aller Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sein dürften, sind jedoch auch im B2B-Bereich sehr strenge Anforderungen zu stellen, da diese in den elementaren Kern des Dauerschuldverhältnisses eingreifen, eben den Preis der Leistung.

Da zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln im B2B-Bereich bislang so gut wie keine eigenständige Rechtsprechung existiert, wird man sich hierbei an den Vorgaben aus dem B2C-Bereich orientieren müssen.

Danach wäre erforderlich, dass die Preisanpassung an Kostenelemente gekoppelt wird, die der Kunde kennt oder zumindest ermitteln kann, die Bedeutung der sich ändernden Kostenfaktoren für die Gesamtkalkulation des Preises so bekannt gegeben wird, dass der Kunde daraus erkennen kann, wie sich eine Kostenänderung auf den Gesamtpreis auswirkt und schließlich, dass der Anstieg eines Kostenfaktors mit einem sinkenden, anderen Kostenfaktor saldiert wird.

Aufgrund der Komplexität der Anforderungen an eine wirksame Preisanpassungsklausel finden solche auch im B2B-Bereich eher selten Verwendung.

Im Übrigen kann eine Preisanpassungsklausel, selbst wenn diese grundsätzlich wirksam vereinbart wurde, auch nicht als Freibrief zur Preisanpassung verstanden werden, etwa um den Gewinn des Anbieters der Leistung zu erhöhen. Vielmehr darf diese nur dem Zweck dienen, (nachweislich) gestiegen Kosten auszugleichen.

Im Regelfall: Außerordentliches Kündigungsrecht

Jedenfalls dann, wenn die Preiserhöhung nicht nur absolut marginal, sondern spürbar ausfällt (dies wird ab einer Preiserhöhung um mindestens 5% anzunehmen sein), und diese nicht durch eine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag gedeckt ist, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Dafür ist es zunächst einmal egal, um welche Art von Dauerschuldverhältnis es sich handelt (z.B. Agenturvertrag, SEO-Optimierung, Rechtstexteservice, Hostingleistung oder Versicherung).

Mit anderen Worten: Der Kunde kann dann gegenüber dem Vertragspartner erklären, dass er die Preiserhöhung nicht hinnimmt und aufgrund der einseitigen Preiserhöhung das Vertragsverhältnis nicht weiter fortführen will.

Wichtig zu wissen:

Daran ändert auch nichts, wenn bei Vertragsbeginn eine Mindestvertragslaufzeit für das Vertragsverhältnis (etwa 12 Monate) vereinbart worden ist.

Teilt der Anbieter dann etwa nach 5 Monaten mit, dass zu Beginn des 7. Vertragsmonats der Preis erhöht werden sollen, kann der Kunde die Kündigung aus wichtigem Grund mit Wirkung zum Beginn des 7. Vertragsmonats erklären. Der Vertrag würde dann bereits nach Ablauf von 6 Monaten beendet, obwohl zu Beginn ja 12 Monate Mindestlaufzeit vereinbart worden waren.

Ebenfalls wichtig:

Viele Anbieter arbeiten mit einer passiven Vertragsverlängerung, wenn das bestehende Vertragsverhältnis nicht binnen einer zuvor vereinbarten Kündigungsfrist vom Kunden gekündigt worden ist.

Etwa dahingehend, dass der Vertrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der initial vereinbarten Mindestlaufzeit von 12 Monaten gekündigt werden muss und dieser sich andernfalls um weitere 12 Monate verlängert.

Teilt der Anbieter dann die Preiserhöhung dem Kunden z.B. erst einen Monat vor Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit mit, kann natürlich trotz „versäumter Kündigungsfrist“ (hier 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit) das Vertragsverhältnis außerordentlich zum Eintritt der Preiserhöhung gekündigt und damit beendet werden.

Achtung: Die Preiserhöhung führt nicht dazu, dass der Vertrag automatisch vor Eintritt der Preisanpassung endet.

Vielmehr muss der Vertragspartner von sich aus nach Mitteilung der Preiserhöhung aktiv werden und eine Kündigung aus wichtigem Grund, eben wegen der für ihn nicht in Betracht kommenden, einseitigen Preisanpassung zum Termin des Beginns der Preiserhöhung erklären. Diese außerordentliche Kündigung sollte ferner möglichst zeitnah nach Information über die Preiserhöhung erfolgen.

Vorsicht auch, wenn die bisherigen Leistungen dann nach „Eintritt“ der Preiserhöhung noch weitergenutzt werden. In diesem Fall kann die Weiternutzung der Dienste nach Information über die Preisanpassung als Zustimmung gewertet werden.

Fazit

Die gute Nachricht: Auch im B2B-Bereich muss sich der Kunde einseitige Preiserhöhungsansinnen zum Glück nicht gefallen lassen!

Im Falle einer erheblichen Preiserhöhung, die jedenfalls ab einer Erhöhung von 5% anzunehmen sein wird, besteht (auch) bei B2B-Dauerschuldverhältnissen regelmäßig ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags, will der Kunde die einseitige Preiserhöhung nicht hinnehmen.

Sofern der Anbieter auf der angekündigten Preiserhöhung besteht, sollte der Kunde unverzüglich nach erfolgter Information über die Preiserhöhung dem Vertragspartner die Kündigung zum Beginn der angedachten Preiserhöhung erklären und dabei darstellen, dass er nicht gewillt ist, das Vertragsverhältnis zu den geänderten Konditionen fortzuführen und daher dessen Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt.

Sofern der Anbieter den Preis während einer zuvor vereinbarten Mindestvertragslaufzeit des Vertrags erhöht, führt die Kündigung aus wichtigem Grund zu einer vorzeitigen Beendigung der Vertragsverhältnisses vor Ablauf der eigentlich vereinbarten Mindestlaufzeit.

Erfolgt die Information über die Preiserhöhung so knapp vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, dass diese nicht mehr eingehalten werden kann, hilft auch hier die außerordentliche Kündigung weiter: Selbstverständlich kann auch dann das Vertragsverhältnis zum Eintritt der Preiserhöhung aus wichtigem Grund beendet werden, obwohl die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung bereits verstrichen und das Vertragsverhältnis deshalb „automatisch“ um eine erneute Mindestlaufzeit verlängert worden ist.

Was ist also zu tun, wenn Sie mit einer solchen Preiserhöhung konfrontiert wurden?

Sofern Sie die Preiserhöhung nicht akzeptieren möchten, bleibt Ihnen in aller Regel nur, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Hier gilt es, zeitnah nach Mitteilung der Preiserhöhung aktiv zu werden und die Kündigung gegenüber dem preiserhöhenden Anbieter auszusprechen.

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2 Kommentare

T
Theo 19.12.2023, 11:34 Uhr
Theo
Vielen Dank für die Informationen und die Zusammenfassung!
Was ist aber, wenn man gerne Kunde bleiben möchte, aber diese hohe Preiserhöhung nicht hinnehmen mag?
Viele Dank schon im Voraus auf eine Rückmeldung dazu?
E
Erwin 22.11.2023, 22:50 Uhr
Bin auch betroffen
Ich bin auch betroffen von der Preiserhöhung beim Händlerbund.

Danke für die Info.

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