Unterlassung der CE-Kennzeichnung: kann Wettbewerbsverstoß darstellen

Unterlassung der CE-Kennzeichnung: kann Wettbewerbsverstoß darstellen
von Mag. iur Christoph Engel
22.06.2011 | Lesezeit: 2 min

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "CE-Kennzeichnung" veröffentlicht.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.01.2011, Az. 6 U 203/09) kann das Inverkehrbringen von Waren ohne CE-Kennzeichen einen Wettbewerbsverstoß begründen, wenn für diese Waren in einer technischen Norm die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben wird und hierdurch die Unbedenklichkeit der Verwendung attestiert werden soll. In diesem Fall können technische Vorschriften ausnahmsweise als Marktverhaltensregeln betrachtet werden, sodass ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweist.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um Drainagen für die Dachbegrünung und die Frage, ob hierfür eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Das Gericht machte diese Frage im Ergebnis davon abhängig, ob diese Produkte von einer entsprechenden technischen Vorschrift (hier: DIN EN 13252) erfasst sind:

„Technische Regelungen können […] dann Marktverhaltensregeln sein, wenn sie Zulassungsregeln enthalten, die das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Produkte betreffen und dem Schutz der Verbraucher dienen […]. So liegt der Fall hier. Da § 4 Bauproduktengesetz (BauPG) das Inverkehrbringen von Bauprodukten, für die harmonisierte Normen erarbeitet worden sind (wie dies in der DIN EN 13252 geschehen ist) von einer Konformitätsprüfung und einer CE-Kennzeichnung abhängig macht, dient diese Kennzeichnung den Abnehmern (Architekten, Bauplanern etc.) als Nachweis, dass das gelieferte Bauprodukt unbedenklich seinen Zweck erfüllt und so eingesetzt werden kann.“

Tatsächlich lag in diesem Fall kein Wettbewerbsverstoß vor, da die genannten Drainagen gerade nicht von der DIN EN 13252 erfasst waren. Dennoch wurde hier bestätigt, dass Verstöße gegen die CE-Kennzeichnungspflicht nicht nur ordnungsrechtlich (durch Aufsichtsbehörden), sondern in bestimmten Fällen auch wettbewerbsrechtlich (durch Mitbewerber/Verbraucherschutzverbände) verfolgt werden können.

Achtung : Mit einem CE-Kennzeichen darf im Internet nicht geworben werden! Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

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