OLG Köln zur CE-Kennzeichnung: Händler trifft nur Pflicht zu prüfen, ob diese vorhanden ist, nicht wo diese angebracht wurde
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28.07.2017 (Az.: 6 U 193/16) entschieden, dass den Händler lediglich ein abgestufte Prüfpflicht in Bezug auf die CE-Kennzeichnung trifft und einen Abmahnverband in die Schranken gewiesen.
Abmahngrund CE-Kennzeichnung
Viele Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts setzen im Bereich der CE-Kennzeichnung an.
Zum einen werden häufig unzulässige Werbeaussagen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung abgemahnt (wie etwa „CE geprüft“). Zum anderen zielen viele Abmahnungen aber auch darauf ab, wenn Waren, die nach dem Gesetz mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen sind nicht oder nicht korrekt CE-gekennzeichnet in den Verkehr gebracht bzw. vertrieben werden.
Oftmals sind diese Waren dann gar nicht verkehrsfähig, dürften also gar nicht erst auf dem Markt gelangen.
Formelle Anforderungen an CE-Kennzeichnung
Neben den „materiellen“ Voraussetzungen für die zulässige Anbringung der CE-Kennzeichnung (insbesondere Einhaltung der grundlegenden, produktspezifischen Sicherheitsanforderungen und Durchführung eines einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahrens) ist auch die Art und Weise der Anbringung der CE-Kennzeichnung streng reglementiert.
So wird vom Gesetz etwa vorgegeben, wie das anzubringende CE-Zeichen grafisch ausgestaltet sein muss und wo die Kennzeichnung anzubringen ist.
Es dabei grundsätzlich nicht ausreichend, wenn die CE-Kennzeichnung ausschließlich auf der Produktverpackung angebracht, das Produkt selbst jedoch nicht mit dem CE-Zeichen versehen wird.
Eine Kennzeichnung ausschließlich auf der Verpackung ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig (z.B. wenn das Produkt selbst aufgrund seiner Beschaffenheit gar nicht selbst gekennzeichnet werden kann).
Was war konkret passiert?
In dem Verfahren, über welches das OLG Köln nun in der Berufung zu entscheiden hatte, ging ein Abmahnverband gegen einen Onlinehändler vor, da die von diesem verkauften LED-Lampen angeblich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen an die CE-Kennzeichnung erfüllten.
Beanstandet wurde vom Kläger, dass der Beklagte im Rahmen eines Testkaufs eine LED-Lampe geliefert hatte, bei der sich weder auf dem Lampenkörper noch auf der Lampenfassung das CE-Zeichen angebracht fand. Lediglich auf der Verpackung der Lampe war das CE-Zeichen angebracht.
Der Kläger hat hierin einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 3a, 5a UWG auslösenden Verstoß gegen das ProdSG und die ElektroStoffVO sowie gegen Nr. 9 der sog. „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG durch den Verkäufer erblickt und den Händler gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Entscheidend ist vorliegend, dass der Verband nicht den Hersteller der LED-Lampe wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm, sondern den Verkäufer der LED-Lampe.
CE-Kennzeichnung = in erster Linie Herstellersache
Wichtig zu wissen ist, dass die Einstufung und Bewertung des Produkts in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, dessen Konformitätsbewertung, die Ausstellung einer Konformitätserklärung und die anschließende Anbringung der CE-Kennzeichnung in den Verantwortungsbereich des Herstellers fällt.
Der Produktverkäufer ist in aller Regel jedoch gar nicht als Hersteller des Produkts einzustufen (und verfügt dementsprechend häufig überhaupt nicht über vertiefte [technische und produktsicherheitsrechtliche] Kenntnisse über das von ihm zu verkaufende Produkt).
Details zur Thematik der CE-Kennzeichnung finden Sie gerne hier.
Die Entscheidung des OLG Köln
Das Gericht kam hier zu dem Ergebnis, dass der angegriffene Verkäufer nicht für den falschen „Anbringungsort“ des CE-Zeichens einzustehen hat. Der bloße Verkäufer hat nach Ansicht des OLG Köln vielmehr nur zu prüfen „ob“ das CE-Zeichen angebracht wurde und nicht, „wie“ (oder eigentlich: „wo konkret“) es angebracht wurde.
Es wies die Berufung des klagenden Verbandes, der mit seinem Unterlassungsbegehren zuvor bereits vor dem LG Aachen gescheitert war, zurück, indem es u.a. ausführen ließ:
„Der Beklagte hat keine nach § 3 Abs.1 UWG unzulässige weil unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen. Er ist als Händler nicht verpflichtet, den richtigen Anbringungsort der CE-Kennzeichnung zu überprüfen, so dass der Kläger sich weder auf Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG berufen kann, noch auf § 3a UWG i.V.m. der ProdSG, der ElektroStoffV, dem EMVG und/oder der 1. ProdSV, noch auf § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG.
Dass die CE-Kennzeichnung im vorliegenden Fall als solche zu Recht verwendet wird, allerdings nicht den formellen Anforderungen des ProdSG und der ElektroStofV genügt, ist unstreitig. Gemäß § 12 Abs. 2 ElektroStoffV und § 7 Abs. 3 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt / dem fertigen Elektrogerät oder seinem Typenschild / seiner Datenplakette angebracht werden; falls dies aufgrund der Art oder Größe des Produkts / Elektrogeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Die CE-Kennzeichnung hätte hier auf der LED-Lampe selbst angebracht werden können, zusätzlich zu den bereits auf dem Lampenkörper in weißer Farbe aufgedruckten anderen Hinweisen.
(…)Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE Kennzeichnung zu Recht [ausschließlich, Anmerkung IT-Recht Kanzlei] auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen“
Letztlich beurteilte das OLG keine der vom Abmahnverband als Anspruchsgrundlage herangezogenen Normen als durchgreifend, indem es jeweils keine Verantwortlichkeit des angegangenen Verkäufers für den (falschen) Anbringungsort der CE-Kennzeichnung annahm.
Fazit
Augen auf beim Warenverkauf , jedenfalls, wenn die Produkte der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen!
So begrüßenswert die abgestufte Betrachtung der Verkäufer-Verantwortlichkeit durch das OLG Köln aus Händlersicht erscheinen mag, so gering dürfte der Anwendungsbereich in der Praxis sein.
Nach den Praxiserfahrungen der IT-Recht Kanzlei ist der Fall, dass ein Verkäufer Produkte anbietet, die CE-kennzeichnungspflichtig sind, jedoch überhaupt keine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, der weitaus häufigere.
In diesem Fall – ist also trotz Pflicht gar kein CE-Zeichen vorhanden – muss der bloße Verkäufer seinen Kopf dafür wettbewerbsrechtlich sehr wohl hinhalten. So entscheid jedenfalls im März 2017 das OLG Frankfurt am Main.
Dessen Entscheidung haben wir hier besprochen.
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