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von Mag. iur Christoph Engel

Verordnung (EG) 765/2008 und der freundliche Zollbeamte: Kontrolle von CE-kennzeichnungspflichtigen Waren aus Nicht-EU-Ländern

News vom 03.03.2011, 15:49 Uhr | 4 Kommentare 

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "CE-Kennzeichnung" veröffentlicht.

Eine Vielzahl von Produkten unterliegt mittlerweile innerhalb der EU besonderen Bestimmungen, deren Einhaltung durch die Anbringung des CE-Kennzeichens deklariert wird. Auch für Importeure lohnt es sich durchaus, auf dieses Kennzeichen zu achten – der Vertrieb kennzeichnungspflichtiger Produkte ohne CE-Kennzeichen ist in der EU verboten, und der Zoll fängt nonkonforme Waren ab.

Das CE-Kennzeichen

Das CE-Kennzeichen soll dem Verbraucher anzeigen, dass das gekennzeichnete Produkt besonderen Bestimmungen unterliegt und diese auch erfüllt. Der Weg zu diesem Kennzeichen ist für die europäischen Hersteller meistens lang und vor allem teuer – mit der Kennzeichnungspflicht gehen stets auch Herstellungs-, Material- und Prüfungsvorschriften einher, die sich natürlich auch im Endpreis bemerkbar machen. Von daher liegt für den Handel durchaus der Gedanke nahe, auf weniger aufwändige Produkte aus dem Ausland zurückzugreifen – vor allem in China wird ja mittlerweile alles produziert, vom Taschenrechner bis zum full size-SUV.

Allerdings ist es ganz egal, wo und von wem das Produkt hergestellt wurde – sobald das Teil innerhalb der EU angeboten wird, müssen das CE-Kennzeichen und eine entsprechende Konformitätserklärung vorhanden sein, ansonsten drohen unter Umständen empfindliche Sanktionen.

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Kontrolle durch den Zoll

In Deutschland aus dem Nicht-EU-Ausland eingeführte Waren vom Zoll ggf. auch auf das Vorhandensein des CE-Kennzeichen kontrolliert und bei pflichtwidrigem Fehlen dieser Kennzeichnung abgefangen. Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell ein entsprechender Bescheid vor, nach dem der Import von Motorsägen aus Südamerika u.a. wegen fehlender Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Gebrauchsanweisungen (auf Deutsch) blockiert wird.

Dieses Vorgehen wird auf die Verordnung (EG) 765/2008 gestützt, die die Überwachung des Marktes auf Einhaltung der Konformitätsvorschriften regelt. In Art. 16 Abs. 2 heißt es dazu:

„Die Marktüberwachung stellt sicher, dass unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte, die bei bestimmungemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können oder die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in anderer Hinsicht nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß informiert werden.“
Das Vorgehen der entsprechenden Behörden (im Falle unseres Beispiels: des Zolls) wird von Art. 19 näher konkretisiert. Dazu heißt es in Abs. 1:
„Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen. Dabei berücksichtigen sie die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.
Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten und, falls nötig und gerechtfertigt, die Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten und die erforderlichen Produktmuster entnehmen. Sie können Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich erachten.
Wenn Wirtschaftsakteure Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen vorlegen, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden solche Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen in gebührendem Maße.“

In unserem Beispielsfall war die Prüfung natürlich ausgesprochen kurz – schon das Fehlen des CE-Kennzeichens indiziert schließlich, dass die Motorsägen nicht den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, schon im Vorfeld die für den Import vorgesehenen Waren auf ihre Konformität prüfen und eine entsprechende Konformitätserklärung ausstellen zu lassen. Sollten die Produkte die europäischen Standards nicht erfüllen, so scheiden sie als Handelsware innerhalb der EU gänzlich aus. Folgende Produktgruppen unterliegen übrigens der CE-Kennzeichnungspflicht (Auszug):

  • Bauprodukte (vgl. Richtlinie 89/106/EWG);
  • Druckbehälter (2009/105/EG);
  • Druckgeräte (97/23/EG);
  • elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG);
  • Funk- und Telekommunikationsgeräte (99/5/EG);
  • Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG);
  • Haushaltskühl- und gefriergeräte (96/57/EG);
  • Maschinen (98/37/EG, seit 29.12.2009 2006/42/EG);
  • Messgeräte (2004/22/EG)
  • Persönliche Schutzausrüstungen (PSA, 89/686/EWG);
  • pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG);
  • Spielzeug (2009/48/EG);
  • Warmwasserheizkessel (92/42/EWG).

Bei der Einfuhr von Produkten aus diesen Kategorien ist es ausdrücklich Sache des Importeurs dafür zu sorgen, dass jeder Artikel entsprechend geprüft und gekennzeichnet ist; ansonsten ist für die Waren im Zolldepot die Reise zu Ende.

Zum weiteren Verfahren im erwähnten Fall der Kettensägen enthielt der Bescheid übrigens u.a. die folgenden Tipps für die weitere Vorgehensweise des Importeurs:

„Rücksendung oder Vernichtung“

Kommentar

Es ist klein, es ist teuer, es sieht nicht einmal hübsch aus, und Werbung darf man damit auch nicht machen: Das CE-Kennzeichen ist für Händler manchmal eher hinderlich als hilfreich. Dennoch sollten – wie der Fall der Motorsägen gezeigt hat – gerade Importeure darauf achten, dass viele Importwaren mit diesem Zeichen versehen sein müssen, ansonsten bleiben sie eben am Zoll hängen. Damit es also nicht zu einem Motorsägen-Massaker kommen muss, empfiehlt es sich, schon im Vorfeld des geplanten Imports die Konformität der Handelsgüter prüfen und entsprechende Unterlagen ausstellen zu lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Pixel - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

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