Leserkommentar zum Artikel

Warenverfügbarkeits-Nachrichten per Mail: Was ist rechtlich zu beachten?

Wenn ein Produkt ausverkauft ist, möchten Händler interessierte Kunden per E-Mail über die Wiederverfügbarkeit informieren. Welche Anforderungen gelten und wie sind sie umzusetzen?

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Erfordernis ausdrücklicher Einwilligungen

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
26.02.2024, 09:57 Uhr

Guten Tag,

danke für Ihre Kommentare.

Warenverfügbarkeitsbenachrichtigungen gelten als Mail-Werbung, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig sind.

Ausdrücklich ist eine Einwilligung nur, wenn der Empfänger aktiv erklärt, mit dem Erhalt der Werbung einverstanden zu sein.

Die Ausdrücklichkeit wird also nicht gewahrt, wenn ein Kunde bei Eröffnung eines Kundenkontos lediglich die Datenschutzbestimmungen akzeptiert, in denen sodann ggf. die Verarbeitungsgrundlagen des Versandes von Warenverfügbarkeitsbenachrichtungen erklärt werden.

Vielmehr ist auch bei bestehendem Kundenkonto erforderlich, dass die Einwilligung in den Erhalt derartiger Benachrichtigungen separat abgefragt und aktiv (etwa über die Aktivierung einer Checkbox) erklärt wird.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre IT-Recht Kanzlei

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Auch mit Kundenkonto nötig? von K. Zinser, 26.02.2024, 08:10 Uhr

    Das würde ich auch gerne wissen, bzw. v.a. die Begründung, dass anscheinend nicht. Mir wurde von einem Ihrer Anwälte mitgeteilt: "Selbst im Fall einer Warenverfügbarkeitsbenachrichtigung für ausschließlich Kundenkontoinhaber muss eine separate Einwilligung für die Verfügbarkeitsnachrichten... » Weiterlesen

  • E-Commerce Managerin von Susanne Bösing, 16.05.2023, 17:50 Uhr

    Ist ein Doppel Opt In auch notwendig, wenn der Kunde bereits ein Konto hat und die Verfügbarkeitsbenachrichtigung nur angefordert werden kann, wenn er sich einloggt?

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