BGH: Das Wort „Hey!“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig
Mit der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft hatte sich zuletzt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.01.2010; Az: I ZB 32/09 – hey!) zu befassen. Nach Ansicht des BGH fehlt es an der Unterscheidungskraft dann, wenn die Wortmarke einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs enthält und damit nicht geeignet ist vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.
Die Absicht des Antragsstellers bleibt unklar
Beitrag von mcs
12.06.2010, 16:24 Uhr
Unabhängig von der hier nicht gegebenen "Unterscheidungskraft" stellt sich die Frage, in welcher Absicht ein Antragsteller hier überhaupt beabsichtigt, eine Marke "hey!" am Markt zu etablieren. Und auch überhaupt am Markt etablieren zu können, was mit Blick auf den sehr schwachen Unterscheidungswert astronomische finanzielle Mittel erfordern dürfte.
Allein die diffuse aber weitreichende Zusammenstellung der ausgewählten Kategorien (Zitat:) "u.a. Bild-, Tonträger, Videospiele, Schreibwaren, Spielzeuge, Gestaltung und Unterhalt von Web-Seiten" (Betonung auf "u.a.") lässt vermuten, dass es hier lediglich darum geht, sich einen Begriff der Allgemeinsprache als Marke auf "Reserve" zu sichern. Vom mangelnden Erkennungswert für Produkte der vorgenannten Kategorien einmal ganz zu schweigen. Eine Marke wie "hey!" hätte doch im Wesentlichen die Aussicht sich als (nicht geschützte) Antimarke wie beispielsweise "ja" zu etablieren.
Ich unterstelle dem Antragssteller im konkreten Fall keinen beabsichtigten Missbrauch, Tatsache ist aber, dass in jüngerer Zeit immer wieder einfache, der Allgemeinsprache möglichst nahe Wortmarken lediglich zu dem Zweck registriert werden, um hinter einem minimalaufwendigen Scheingewerbe eine umfangreiche Abmahnpraxis zu etablieren. Allein die ausgewählten Produktkategorien deuten bei "hey!" hierauf hin, und die Kosten der Markenregistrierung sind im Vergleich zum erzielbaren Abmahnerlös geradezu Geschenke.
Den Begriff "hey!" für "Gestaltung und Unterhalt von Webseiten" schützen zu wollen, halte ich in diesem Zusammenhang bereits für ein kritisches Indiz.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen
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Hey als Marke von Helmut, 15.06.2010, 12:26 Uhr
Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen! Natürlich liegt der Verdacht nahe, dass der Antragsteller sich die Marke "Hey" erst mal sichern wollte; quasi für den Fall der Fälle. Allerdings habe ich keine Zweifel daran, dass ein Tonträger etc. mit dem Namen "Hey" am Markt positioniert werden... » Weiterlesen
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"Hey"Ho von Sebastian Flasche, 07.06.2010, 19:27 Uhr
Wenn es doch so offensichtich war, dass es sich beim Wörtchen "Hey" um ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauches handelt, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, erklärt sich nicht, wieso die Sache bis zum BGH ging??? Könnten Sie dazu vielleicht nochmals Stellung nehmen? Die Begründung, die... » Weiterlesen
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