Das Widerrufsrecht ist bei Zuschnittware (Stoffen, Borten, Bändern, etc.) grds. nicht ausgeschlossen
Bestellt ein Verbraucher online eine Ware, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht. Wie sieht es z.B. bei Zuschnittware aus, also Ware, die nach Angabe des Käufers speziell zugeschnitten werden (wie z.B. Stoffe, Bänder, Borten, etc.) – ist in diesen Fällen das Widerrufsrecht ausgeschlossen?
3m Stoff bestellt und mit Ware nicht zufrieden
Beitrag von Stefanie
07.04.2022, 09:04 Uhr
Hallo ,
Ich habe 3m Stoff bestellt. In der Beschreibung hieß es Universalstoff für Bekleidung geeignet. Als ich den Stoff erhielt war der Stoff alles andere als für Kleidung geeignet. Ich hab den Händler 3x angeschrieben das ich vom Widerrufsrecht Gebrauch mache. Ich bekam keine Antwort also ging ich davon azs das ich die Ware zurückschicken kann. Dies habe ich getan. Der Händler schreibt nun das der Stoff nicht zurückgegeben werden kann da er individuell auf mich zugeschnitten ist. Er würde mir das Paket wieder zurückschicken. Was kann ich nun tun da die Stoff für mich nicht verwendbar ist.
Mfg Stefanie
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Widerruf bei Zuschnittware, aber niederländischer Verkäufer weigert sich von Sandra, 11.04.2019, 11:32 Uhr
Leider weiß ich nicht, wie ich mein Widerrufsrecht durchsetzen sol. Ich habe Stoff bestellt, der auf dem Bild viel dunkler ist, als der gelieferte. ich habe es dem Verkäufer mitgeteilt, er erklärte mir, dass ich den Stoff zurückschicken soll, das Rücksendeporto sollte mir erstattet werden. Das habe... » Weiterlesen
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Teilmengen von Franz, 16.11.2018, 20:38 Uhr
Hallo, was ist denn, wenn der Stoff in Teilmengen "Zugeschnitten" wird. Also nicht als Meter Stücke. Der Stoff wird ab 40 cm angeboten und dann in 10 cm Schritten. Die Verkäuferin verweigert den Widerruf mit dem Hinweis "Zugeschnitten" , weil wir 70 cm bestellt haben. greift da das... » Weiterlesen
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falsche §-Angabe von Lara Braun, 15.12.2017, 11:18 Uhr
Hallo, tolle und hilfreiche Information, leider ist aber regelmäßig der falsche § angegeben (außer im Zitat aus AG Donaueschingen (Urteil vom 31.05.2011, Az.: 11 C 185/10)). Statt §312g (2) Satz 1 Nr. 1 muss es doch heißen §312d (4) Satz 1 Nr. 1 Freundliche Grüße
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Möbelzuschnitt von Schiebetüren-Profi.com, 06.07.2017, 08:59 Uhr
Wie sieht es bei für den Kunden hergestellten Schiebetüren, welche keine DIN-Maße besitzen, aus? Hier ist ein Weiterverkauf der Ware sehr schwierig.
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