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Das Widerrufsrecht ist bei Zuschnittware (Stoffen, Borten, Bändern, etc.) grds. nicht ausgeschlossen

04.07.2017, 15:51 Uhr | Lesezeit: 5 min
Das Widerrufsrecht ist bei Zuschnittware (Stoffen, Borten, Bändern, etc.) grds. nicht ausgeschlossen

Bestellt ein Verbraucher online eine Ware, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht. Wie sieht es z.B. bei Zuschnittware aus, also Ware, die nach Angabe des Käufers speziell zugeschnitten werden (wie z.B. Stoffe, Bänder, Borten, etc.) – ist in diesen Fällen das Widerrufsrecht ausgeschlossen?

Hintergrund zum Widerrufs-Auschlusstatbestand

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher ergibt sich bei Fernabsatzverträgen aus §§ 355, 356 BGB.

Es gibt jedoch Spezialfälle, bei denen ein Widerruf nicht möglich ist. Der Widerruf ist gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

In der Vergangenheit wurden bereits einige Fälle zum alten Ausnahmetatbestand entschieden, hierbei kam es darauf an, ob die Ware nach der alten Rechtslage „nach Kundenspezifikation angefertigt“ oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten“ war.

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH handhaben die Gerichte die Ausschlusstatbestände vom Widerrufsrecht äußerst restriktiv. Im Zweifel wird ein Ausschluss des Widerrufsrechts daher in der Rechtsprechung verneint. Den Gerichtsentscheidungen gemein ist, dass nur dann ein Ausschluss des Widerrufsrechts in Betracht kommt, wenn die Rücknahme der Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Händler darstellen würden.

Wir gehen zudem davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur alten Rechtslage auf den neuen Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1BGB übertragen werden kann. Der BGH hatte im Rahmen der Beurteilung, wann der Ausschlusstatbestand der „Herstellung nach Kundenspezifikation“ wie folgt geurteilt gehabt:

"Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde."

Stoffe, Borten und Bänder fallen nach den vorstehenden Maßstäben unserer Ansicht nach nicht unter den Tatbestand des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Beide Varianten des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sind nur schwer voneinander abgrenzbar und überschneiden sich häufig in ihrem Anwendungsbereich, da eine durch den Kunden vorgenommene Spezifikation in der Regel Folge bzw. Ausdruck seiner persönlichen Bedürfnisse ist. Eine genaue Unterscheidung ist allerdings aufgrund derselben Rechtsfolge nicht notwendig.

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Effektiver Verbraucherschutz steht im Vordergrund

Die auf europarechtlichen Vorgaben beruhende Regelung des § 312g BGB soll einen effektiven Verbraucherschutz gewährleisten. Die Ausnahmeregelung des § 312g Abs.2 Nr. 1 BGB darf vor diesem Hintergrund nicht zu weit verstanden werden und ist daher eng auszulegen (vgl. BGHZ 154, 239). Aus dem Wortlaut der Norm geht diese Intention ebenfalls hervor, da die Ware „eindeutig“ auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sein muss. Dabei sollte man sich auch vor Augen führen, dass Kunden ihre Produkte fast ausnahmslos aufgrund gewisser persönlicher Wünsche kaufen und die Auswahl für Merkmale wie Farbe, Material, Größe und Design immer auch aufgrund eines individuellen Geschmacks getroffen wird. Das Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist regelmäßig bei Fällen wie dem Maßanzug oder Gravur-Schmuck und Grabsteinen ausgeschlossen.

Zuschnittware ist mit Stangen-Ware vergleichbar

Ein derart eindeutiger Fall ist bei dem Verkauf von Zuschnittware nicht gegeben. Die Spezifikation bei der beispielhaften Bestellung einer Borte für die Wohnzimmerwand erschöpft sich bereits in der Farbe und Länge. Dieser Kauf ist eher vergleichbar mit der Wahl eines Anzugs von der Stange, den man nach seiner individuellen Körpergröße und seinem Geschmack aussucht als mit der Bestellung eines nach speziellen Kundenmaßen eigens angefertigten Anzugs. Demzufolge findet der Widerrufsausschuss des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bei Zuschnittware (grds.) keine Anwendung.

Erwähnt sei, dass es bei solch alltäglichen Käufen auch nicht darauf ankommt, ob und wie häufig das Design der Zuschnittware angefragt und verkauft wird und ob sich ein zurückgegebener Artikel daher eher schnell oder nicht weiterveräußern lässt. Derartige Gesichtspunkte sind Teil eines allgemeinen unternehmerischen Risikos, das ein Händler eingeht, der seine Ware im Internet zum Verkauf anbietet (vgl. auch BGHZ 154, 239).

Auch wenn der Unternehmer die bestellte Ware erst bei einem Dritten anfordern musste oder die Zuschnittware erst auf Bestellung des Kunden neu hergestellt wurde, greift ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB grds. nicht. Unterschiedliche Stoff-, Borten- und Bänderlängen sind vergleichbar mit unterschiedlichen Anzuggrößen, wobei bei Meterware von 1-Meter-Schritten auszugehen ist. So oder so liegt es im Verantwortungsbereich des Unternehmers, ob er die angeforderten Größen bzw. Längen auf Lager hat oder extra bei Bestellung zuschneidet bzw. anfertigen oder sogar von Dritten zuschneiden lässt.

In diesem Sinne hatte auch das AG Donaueschingen (Urteil vom 31.05.2011, Az.: 11 C 185/10) entschieden gehabt. Dem Gericht lag der Sachverhalt zugrunde, dass 25 m eines Bezugsstoffs gekauft und geliefert wurden. In der Folge wurde der Vertrag über die Lieferung des Bezugsstoffs widerrufen, der Beklagte verweigerte allerdings mit Verweis auf den Ausschluss Widerrufsrechts die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Gericht führte noch zur damaligen Rechtslage betreffend der Kundenspezifikation wie folgt aus:

"Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine (europarechtlich vorgegebene) restriktive Auslegung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB dazu führt, dass die im Rahmen des Bestellvorgangs durch die Klägerin vorgenommene Angabe der Anzahl der (vollen) Meter des von ihr ausgewählten Stoffes – bei regelmäßig als „Meterware“ verkauften Sachen – von vornherein keine „Spezifikation“ im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB darstellt. Würde man darauf abstellen, dass die Beklagte den Stoff im Hinblick auf die Bestellung der Klägerin von einer Rolle abschneiden oder entsprechend bei ihrem Lieferanten bestellen musste, hinge das Widerrufsrecht des Verbrauchers von Zufälligkeiten (wie etwa der Größe einer Stoffrolle) ab bzw. ließe sich durch den Verkäufer (etwa durch die Organisation und den Umfang seiner Lagerhaltung) beeinflussen."

Auch in diesen Fällen nicht davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Nachteil gemäß der Rechtsprechung entstehen wird, da auch eine spezifisch zugeschnittene Ware ganz aber zumindest teilweise, im Rahmen eines anderen Verkaufsgeschäfts verwertet werden kann.

Fazit

Zusammenfassend bleibt demnach festzustellen, dass Zuschnittware, die vom Verbraucher im Internet bestellt wird, nicht automatisch eindeutig auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist und grundsätzlich keinen Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB auslöst.

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5 Kommentare

S
Stefanie 07.04.2022, 09:04 Uhr
3m Stoff bestellt und mit Ware nicht zufrieden
Hallo ,

Ich habe 3m Stoff bestellt. In der Beschreibung hieß es Universalstoff für Bekleidung geeignet.
Als ich den Stoff erhielt war der Stoff alles andere als für Kleidung geeignet. Ich hab den Händler 3x angeschrieben das ich vom Widerrufsrecht Gebrauch mache. Ich bekam keine Antwort also ging ich davon azs das ich die Ware zurückschicken kann. Dies habe ich getan. Der Händler schreibt nun das der Stoff nicht zurückgegeben werden kann da er individuell auf mich zugeschnitten ist. Er würde mir das Paket wieder zurückschicken. Was kann ich nun tun da die Stoff für mich nicht verwendbar ist.

Mfg
Stefanie
S
Sandra 11.04.2019, 11:32 Uhr
Widerruf bei Zuschnittware, aber niederländischer Verkäufer weigert sich
Leider weiß ich nicht, wie ich mein Widerrufsrecht durchsetzen sol. Ich habe Stoff bestellt, der auf dem Bild viel dunkler ist, als der gelieferte. ich habe es dem Verkäufer mitgeteilt, er erklärte mir, dass ich den Stoff zurückschicken soll, das Rücksendeporto sollte mir erstattet werden. Das habe ich getan, 12,99 € Porto gezahlt.
Jetzt weigert sich der Verkäufer die Ware umzutauschen und behauptet, es ist der richtige Farbton. Am 01.04.19 wollte er mir den Stoff wieder zuschicken, da ich kein Recht auf Rückgabe hätte. Ich warte bis heute, auf Mails und meinen Widerruf bekam ich keine Rückmeldung.

Heute habe ich dem Händler den Link mit dem Widerruf geschickt. Er erklärte mir, dass ich mich an einen Anwalt wenden soll und sie gerne auf deren Post warten würden.

Fazit: Ich habe weder Ware, noch Geld.

Wie soll ich meinen Widerruf durchsetzen?
F
Franz 16.11.2018, 20:38 Uhr
Teilmengen
Hallo,

was ist denn, wenn der Stoff in Teilmengen "Zugeschnitten" wird. Also nicht als Meter Stücke.

Der Stoff wird ab 40 cm angeboten und dann in 10 cm Schritten. Die Verkäuferin verweigert den Widerruf mit dem Hinweis "Zugeschnitten" , weil wir 70 cm bestellt haben.

greift da das Widerrufsrecht oder nicht. Der Verkäufer meint, es sei für mich zugeschnitten und der Weiterverkauf wäre nur mit Rabatten möglich - Daher Ausschluss des Widerrufsrechts.

Gruß
Franz
L
Lara Braun 15.12.2017, 11:18 Uhr
falsche §-Angabe
Hallo,
tolle und hilfreiche Information, leider ist aber regelmäßig der falsche § angegeben (außer im Zitat aus AG Donaueschingen (Urteil vom 31.05.2011, Az.: 11 C 185/10)).
Statt §312g (2) Satz 1 Nr. 1 muss es doch heißen §312d (4) Satz 1 Nr. 1
Freundliche Grüße
S
Schiebetüren-Profi.com 06.07.2017, 08:59 Uhr
Möbelzuschnitt
Wie sieht es bei für den Kunden hergestellten Schiebetüren, welche keine DIN-Maße besitzen, aus?
Hier ist ein Weiterverkauf der Ware sehr schwierig.

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