Nun auch BGH: Verlinkung auf wesentliche Merkmale im Warenkorb nicht ausreichend
Auf Betreiben der Wettbewerbszentrale hatte der Handelsriese Amazon vor einem Jahr vom OLG München in Sachen „Buttonlösung“ eine Lektion erteilt bekommen. Die Münchner Richter waren mit der Gestaltung der finalen Bestellseite durch Amazon nicht einverstanden und sahen darin einen Wettbewerbsverstoß. Eine Meinung, die nun auch die Richterkollegen beim BGH in Karlsruhe teilen.
Herr
Beitrag von Jochen K.
03.02.2020, 13:50 Uhr
Jeden Tag kommt was Neues dazu .... aber sehe ich das richtig, dass es sich hier lediglich um B2C Geschäfte handelt? Ich komm bei dem Begriff "Verbraucher" immer ins Straucheln, denn manchmal lese ich auch "Gewerblicher Endverbraucher".
Aber rechtlich gesehen ist doch ein Verbraucher eine Privatperson, welche Produkte für den eigenen privaten Einsatz kauft und auch nicht an Dritte weiterverkauft, oder?
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