Gebrauchtwaren im Online-Handel: EuGH verbietet kürzere Verjährungsfrist
Nach deutschem BGB dürfen Unternehmer beim Verkauf von Gebrauchtwaren die Verjährungsfrist für Sachmängel auf 1 Jahr verkürzen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.
Klausel wurde angepasst
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
03.09.2018, 10:48 Uhr
Es ist alleine Entscheidung des Verkäufers, ob er die Mängelahftung für Gebrauchtware verkürzen will oder nicht. Die Klausel wurde an die neuen Gegebenheiten angepasst, so dass - je nach Entscheidung des Verkäufers - "Ja" oder "Nein" gewählt werdenkann.
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Muss bei einem generalüberholten Staubsauger, der nicht funktioniert, der Käufer, das dann wieder reparierten Teil, annehmen oder kann er sein Geld zurück fordern.
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Hallo, muss in diesem Fall bei Mängelhaftung (Gewährleistung) "Nein" ausgewählt werden um der Entscheidung des EuGH zu entsprechen?
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