Gebrauchtwaren im Online-Handel: EuGH verbietet kürzere Verjährungsfrist
Nach deutschem BGB dürfen Unternehmer beim Verkauf von Gebrauchtwaren die Verjährungsfrist für Sachmängel auf 1 Jahr verkürzen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.
Welche Auswahl vornehmen
Beitrag von Melanie Noack
31.08.2018, 07:42 Uhr
Hallo,
muss in diesem Fall bei Mängelhaftung (Gewährleistung) "Nein" ausgewählt werden um der Entscheidung des EuGH zu entsprechen?
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Generalüberholte Ware von Elma Stolz, 08.09.2020, 16:31 Uhr
Muss bei einem generalüberholten Staubsauger, der nicht funktioniert, der Käufer, das dann wieder reparierten Teil, annehmen oder kann er sein Geld zurück fordern.
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Christoph Albrecht hat recht von RA Brügge, 16.08.2019, 18:01 Uhr
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Änderung der AGB von Christoph Albrecht, 08.11.2018, 19:05 Uhr
Mir erschließt sich der Rat nicht ganz, die AGB vorsichtshalber zu ändern. Wird die Klausel rausgenommen gilt die gesetzliche Regelgewährleistungsverjährung von 2 Jahren. Lasse ich die Klausel drin und ein Kunde beruft sich auf die EuGH-Rechtsprechung, lande ich - sofern ein Gericht meine Klausel... » Weiterlesen
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Klausel wurde angepasst von IT-Recht Kanzlei, 03.09.2018, 10:48 Uhr
Es ist alleine Entscheidung des Verkäufers, ob er die Mängelahftung für Gebrauchtware verkürzen will oder nicht. Die Klausel wurde an die neuen Gegebenheiten angepasst, so dass - je nach Entscheidung des Verkäufers - "Ja" oder "Nein" gewählt werdenkann. Ihre IT-Recht Kanzlei
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Welche Auswahl vornehmen von S. Schmitz, 03.09.2018, 10:40 Uhr
Hallo, mich würde die selbe Frage interessieren. Muss "nein" ausgewählt werden? MfG
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