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Nach deutschem BGB dürfen Unternehmer beim Verkauf von Gebrauchtwaren die Verjährungsfrist für Sachmängel auf 1 Jahr verkürzen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.

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Änderung der AGB

Beitrag von Christoph Albrecht
08.11.2018, 19:05 Uhr

Mir erschließt sich der Rat nicht ganz, die AGB vorsichtshalber zu ändern.

Wird die Klausel rausgenommen gilt die gesetzliche Regelgewährleistungsverjährung von 2 Jahren. Lasse ich die Klausel drin und ein Kunde beruft sich auf die EuGH-Rechtsprechung, lande ich - sofern ein Gericht meine Klausel für unwirksam erklären würde - ebenfalls bei 2 Jahren. Ich hätte ergo also 0 Risiko.

Ein Risiko bestünde m.E. nur dann, wenn die Klausel weitere (rechtmäßige) Haftungsbeschränkungen enthält, die mangels geltungserhaltender Reduktion damit unwirksam würden.

Oder habe ich da etwas übersehen?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

  • Generalüberholte Ware von Elma Stolz, 08.09.2020, 16:31 Uhr

    Muss bei einem generalüberholten Staubsauger, der nicht funktioniert, der Käufer, das dann wieder reparierten Teil, annehmen oder kann er sein Geld zurück fordern.

  • Christoph Albrecht hat recht von RA Brügge, 16.08.2019, 18:01 Uhr

    .

  • Klausel wurde angepasst von IT-Recht Kanzlei, 03.09.2018, 10:48 Uhr

    Es ist alleine Entscheidung des Verkäufers, ob er die Mängelahftung für Gebrauchtware verkürzen will oder nicht. Die Klausel wurde an die neuen Gegebenheiten angepasst, so dass - je nach Entscheidung des Verkäufers - "Ja" oder "Nein" gewählt werdenkann. Ihre IT-Recht Kanzlei

  • Welche Auswahl vornehmen von S. Schmitz, 03.09.2018, 10:40 Uhr

    Hallo, mich würde die selbe Frage interessieren. Muss "nein" ausgewählt werden? MfG

  • Welche Auswahl vornehmen von Melanie Noack, 31.08.2018, 07:42 Uhr

    Hallo, muss in diesem Fall bei Mängelhaftung (Gewährleistung) "Nein" ausgewählt werden um der Entscheidung des EuGH zu entsprechen?

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