Leserkommentar zum Artikel

Gebrauchtwaren im Online-Handel: EuGH verbietet kürzere Verjährungsfrist

Nach deutschem BGB dürfen Unternehmer beim Verkauf von Gebrauchtwaren die Verjährungsfrist für Sachmängel auf 1 Jahr verkürzen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.

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generalüberholte Ware

Beitrag von Elma Stolz
08.09.2020, 16:31 Uhr

Muss bei einem generalüberholten Staubsauger, der nicht funktioniert, der Käufer, das dann wieder reparierten Teil, annehmen oder kann er sein Geld zurück fordern.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

  • Christoph Albrecht hat recht von RA Brügge, 16.08.2019, 18:01 Uhr

    .

  • Änderung der AGB von Christoph Albrecht, 08.11.2018, 19:05 Uhr

    Mir erschließt sich der Rat nicht ganz, die AGB vorsichtshalber zu ändern. Wird die Klausel rausgenommen gilt die gesetzliche Regelgewährleistungsverjährung von 2 Jahren. Lasse ich die Klausel drin und ein Kunde beruft sich auf die EuGH-Rechtsprechung, lande ich - sofern ein Gericht meine Klausel... » Weiterlesen

  • Klausel wurde angepasst von IT-Recht Kanzlei, 03.09.2018, 10:48 Uhr

    Es ist alleine Entscheidung des Verkäufers, ob er die Mängelahftung für Gebrauchtware verkürzen will oder nicht. Die Klausel wurde an die neuen Gegebenheiten angepasst, so dass - je nach Entscheidung des Verkäufers - "Ja" oder "Nein" gewählt werdenkann. Ihre IT-Recht Kanzlei

  • Welche Auswahl vornehmen von S. Schmitz, 03.09.2018, 10:40 Uhr

    Hallo, mich würde die selbe Frage interessieren. Muss "nein" ausgewählt werden? MfG

  • Welche Auswahl vornehmen von Melanie Noack, 31.08.2018, 07:42 Uhr

    Hallo, muss in diesem Fall bei Mängelhaftung (Gewährleistung) "Nein" ausgewählt werden um der Entscheidung des EuGH zu entsprechen?

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