LG Frankenthal: Werben mit versichertem Versand im Fernabsatz ist wettbewerbswidrig
Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es üblich, den besonderen Service oder ein zusätzliches Entgegenkommen des Unternehmers gegenüber Verbrauchern werbend hervorzuheben, um diese durch das Andeuten einer intensiven Kundenausrichtung längerfristig an den Betrieb und dessen Produkte zu binden. Allerdings findet die Zulässigkeit derartiger Werbung ihre Grenzen dann, wenn im Servicebereich Selbstverständlichkeiten angepriesen werden, welche das Gesetz den Unternehmern in Form von Pflichten ohnehin auferlegt.
"Versicherter Versand" -----> Kostenlos
Beitrag von Serdal öse
15.05.2018, 14:29 Uhr
Die selbe Frage hätte ich jetzt auch gestellt, da im Zusammenhang mit "kostenlos" keine extra Leistung dem Kunden gegenüber abverlangt wird. Das heißt, er zahlt im Endeffekt nicht für einen "Extra-Service". Zwar stellt es keine Besonderheit dar, wenn man mit "kostenlosem versicherten Versand" wirbt, aber letztlich geht es ja darum, dass der Käufer keinen Nachteil dadurch erleidet.
Anders würde es, meiner Meinung nach aussehen, wenn dem Verkäufer die Möglichkeit zwischen "unversichertem Versand" und "versichertem Versand" durch Preisunterschiede deutlich gemacht wird, denn schlussfolgernd wird der Käufer damit absichtlich in die Irre geführt, womit ihm am Ende ein Nachteil entsteht, da er für einen bereits selbstverständlich bestehenden Service extra gezahlt hat.
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versicherter versand von Dirk, 14.01.2021, 08:41 Uhr
Wenn man versicherter Versand schreibt, bedeutet das, dass eine Tracking Nummer da ist und, dass im Fall eines Verlustes dieser Sendung, man Geld vom Versandunternehmen bekommt, also als Versender. Die meisten grossen Online-Handel-Giganten haben auf ihrer Seite Versicherten Versand zu stehen -... » Weiterlesen
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Herr von Auster, 18.03.2017, 21:41 Uhr
Ist es auch wettbewerbswidrig, wenn ich mit "kostenloser versicherter Versand mit Hermes" werbe? MfG
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