Verwendung von Cookies nach Datenschutzgrundverordnung nur noch bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers?
Muss der Online-Händler die Nutzer seiner Webseite nicht nur über die Verwendung von Cookies informieren, sondern beim Aufrufen der Webseite deren ausdrückliche Einwilligung einholen? Dies war schon bei der bisherigen Rechtslage unklar. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ab Mai 2018 angewendet werden muss, macht die rechtliche Situation noch verwirrender. Vollends undurchsichtig wird die Lage auf Grund der künftigen ePrivacy-Verordnung, die den Einsatz von Cookies regeln soll. Wie hat sich der Online-Händler hier künftig zu verhalten, wenn er Abmahnungen und Bußgelder nach der DSGVO und der ePrivacy-Verordnung vermeiden will? Die IT-Recht-Kanzlei stellt die bisherige und die künftige Rechtslage dar.
Änderung des Cookie-Banner Textes durch das DSGVO ?
Beitrag von Kai
23.03.2018, 13:14 Uhr
Muss man im Cookie-Banner von personenbezogenen Daten reden oder reicht es auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO aus, wenn man von der Nutzung von Cookies spricht ? Kann man also weiterhin so einen Text nutzen ?
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Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 4 Kommentare vollständig anzeigen
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Einen Abhänger habe ich ... von Jan, 18.04.2018, 21:36 Uhr
Hallo, danke für den Artikel. An einer Stelle haben Sie mich verloren: Die DSGVO selber macht das Optin für Cookies nicht zur Pflicht, oder? Da steht nichts dazu drin (deswegen wird's ja die e-privacy-verordnung geben). Warum ist die Diskussion dann relevant, ob die DSGVO über der TMG steht? Selbst... » Weiterlesen
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ePrivacy-Verordnung von IT-Recht Kanzlei, 06.04.2018, 09:55 Uhr
Die ePrivacy-Verordnung ist nach wie vor nur ein Entwurf und rechtlich noch nicht relevant. Die Frage, ob § 15 Abs. 3 TMG neben der Datenschutzgrundverordnung noch Anwendung findet, wird kontrovers diskutiert, wie in dem von Ihnen kommentierten Beitrag ausgeführt wird. Jedenfalls ist die Anwendung... » Weiterlesen
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Das TMG ist keine Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie von Volker Caumanns, 02.04.2018, 22:26 Uhr
Da das TMG keine Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie ist und somit § 15 Abs. 3 TMG keine Umsetzung des Art. 5 dieser Richtlinie, dürfte Art. 95 DS-GVO auf das TMG keine Anwendung finden.
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Hervorragende Übersicht, danke. Wichtig sind mir immer die Handlungsanweisungen. von C. F., 23.02.2018, 12:36 Uhr
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