Frage des Tages: Muss der Datenschutzbeauftragte in der Datenschutzerklärung namentlich benannt werden?
In der Datenschutzerklärung eines Unternehmens müssen auch die Kontaktdaten des ggf. vorhandenen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens angegeben werden. Umstritten war bis zuletzt, ob diese Pflicht auch die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten umfasst. Nun hat der BGH für Klarheit gesorgt. Wir stellen die Entscheidung vor.