Leserkommentar zum Artikel

Verwendung von Cookies nach Datenschutzgrundverordnung nur noch bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers?

Muss der Online-Händler die Nutzer seiner Webseite nicht nur über die Verwendung von Cookies informieren, sondern beim Aufrufen der Webseite deren ausdrückliche Einwilligung einholen? Dies war schon bei der bisherigen Rechtslage unklar. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ab Mai 2018 angewendet werden muss, macht die rechtliche Situation noch verwirrender. Vollends undurchsichtig wird die Lage auf Grund der künftigen ePrivacy-Verordnung, die den Einsatz von Cookies regeln soll. Wie hat sich der Online-Händler hier künftig zu verhalten, wenn er Abmahnungen und Bußgelder nach der DSGVO und der ePrivacy-Verordnung vermeiden will? Die IT-Recht-Kanzlei stellt die bisherige und die künftige Rechtslage dar.

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Hervorragende Übersicht, danke. Wichtig sind mir immer die Handlungsanweisungen.

Beitrag von C. F.
23.02.2018, 12:36 Uhr

Danke für den Artikel, man merkt da steckt viel Arbeit drin.

Als Geschäftsführer bin ich geübt darin, nicht alle Details aller Themen in den diversen Fachbereichen nachzuvollziehen. Ich vertraue meinen Beratern und mache einfach was sie sagen. Ideal unterstützen würde mich eine konkrete, operationalisierbare Handlungsempfehlung. Die würde ich dann einfach ausführen, ohne sie zu hinterfragen und das Restrisiko in Kauf nehmen.

Oder Notfalls zwei bis drei konkrete Ausführungsanweisungen mit verschiedenen Risiko-Leveln.

Die genaue Herleitung, warum jetzt gerade diese Variante vom Spezialisten bevorzugt wird, interessiert mich weniger, weil ja schon ein Vertrauensverhältnis besteht. Ich schätze vor allem konkrete Handlungsempfehlungen.

Gut, dass die auch immer in den Artikeln stehen, das schätze ich sehr. Ideal wenn dieser Abschnitt kompakt ist und eine eine eigene Überschrift hat, denn dann lese ich bewusst nur das Kapitel mit den Handlungsanweisungen und setze das um. Grund: Neben Legal-Risiken bin ich mit hohen Risiken im Bereich Marketing/Sales etc. konfrontiert, so kann in der Gesamtsicht aller Risiken das unternehmerische Gesamtrisiko sinken, wenn ich Datenschutz-Themen wenig Zeit zuteile (nur ohne Hinterfragen oder Verstehen schnell den neuesten Rat der it-recht-kanzlei schnell einbauen) und die restliche Zeit höheren Risiken widme.

Vielen Dank.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 4 Kommentare vollständig anzeigen

  • Einen Abhänger habe ich ... von Jan, 18.04.2018, 21:36 Uhr

    Hallo, danke für den Artikel. An einer Stelle haben Sie mich verloren: Die DSGVO selber macht das Optin für Cookies nicht zur Pflicht, oder? Da steht nichts dazu drin (deswegen wird's ja die e-privacy-verordnung geben). Warum ist die Diskussion dann relevant, ob die DSGVO über der TMG steht? Selbst... » Weiterlesen

  • ePrivacy-Verordnung von IT-Recht Kanzlei, 06.04.2018, 09:55 Uhr

    Die ePrivacy-Verordnung ist nach wie vor nur ein Entwurf und rechtlich noch nicht relevant. Die Frage, ob § 15 Abs. 3 TMG neben der Datenschutzgrundverordnung noch Anwendung findet, wird kontrovers diskutiert, wie in dem von Ihnen kommentierten Beitrag ausgeführt wird. Jedenfalls ist die Anwendung... » Weiterlesen

  • Das TMG ist keine Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie von Volker Caumanns, 02.04.2018, 22:26 Uhr

    Da das TMG keine Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie ist und somit § 15 Abs. 3 TMG keine Umsetzung des Art. 5 dieser Richtlinie, dürfte Art. 95 DS-GVO auf das TMG keine Anwendung finden. 

  • Änderung des Cookie-Banner Textes durch das DSGVO ? von Kai, 23.03.2018, 13:14 Uhr

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