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Leserkommentar zum Artikel

Newsletter-Marketing: Wie der Nachweis der Einwilligung gelingt

Newsletter gehören auch in Zeiten der wachsenden Popularität von Social-Media-Kanälen zu den erfolgreichsten Marketing-Maßnahmen im E-Commerce. Bevor Newsletter jedoch auf E-Mail-Postfächer potenzieller Kunden losgelassen werden dürfen, bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung des Werbeempfängers. Was viele werbende Unternehmen dabei nicht berücksichtigen: Können Sie die Einwilligung nicht beweisen, ziehen sie in gerichtlichen Streitigkeiten in der Regel den Kürzeren. Im Folgenden zeigen wir Ihnen daher, wie der Nachweis der Einwilligung gelingt.

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Datensparsamkeit

Beitrag von M W
29.01.2018, 23:45 Uhr

Guten Abend,

Sie sagen, man solle die bei Anmeldung zum Newsletter verwendete IP-Adresse speichern, um sicher die Anmeldung nachweisen zu können.

Jedoch ist dies m.E. im Hinblick auf die DSGVO unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit nicht zulässig, da die IP-Adresse ja eindeutig als personenbezogenes Datum zählt. Allein aus Selbstschutzgründen wird man ja nicht die IP-Adresse speichern dürfen. Lediglich die E-Mail-Adresse wird tatsächlich zum E-Mail-Versand benötigt und darf darum gespeichert werden.

Wie soll also zukünftig der Nachweis der Einwilligung erfolgen? Wird das reine Datum der Anmeldung ausreichen?

Herzliche Grüße

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • keiner von N. Kämpf, 31.03.2020, 16:26 Uhr

    Nicht ganz klar ist, ob man sich mit einer Begrüßungsmail an einen Nicht-Kunden, in der man das Double Opt-In-Verfahren sozusagen im Erstkontakt anbietet, bereits abmahnfähig macht.

  • IP Adresse unbrauchbar von sahib, 10.01.2020, 11:02 Uhr

    Hallo, IP Adresse speichern ist schön und gut, ich habe aber gerade den umgekehrten Fall: eine Selbstauskunft nach DSGVO wurde mir mit Datum und IP des angeblichen DoubleOptIns bestätigt. Ohne jede Frage wurde die Adresse aber nie bestätigt. Jetzt habe ich eine IP die mittlerweile 8 Monate alt ist... » Weiterlesen

  • Sparsamkeit am falschen Ende von Müller, 06.02.2018, 17:38 Uhr

    Ich stimme Ihnen zu. Jedoch sind zur Beweisbarkeit eventuell sogar der Name des Newsletterabonnenten von Interesse, da bei Emailmehrfachnutzung grundsätzlich unklar ist, wer den Newsletter bestellt hat. Frau Meyer vom Einkauf oder Herr Brükinger?. Zu Sicherheit des Unternehmens kann man da nicht... » Weiterlesen

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