Spam im Affiliate-Netzwerk: Grenzen der Verantwortlichkeit von Advertisern
Wer haftet für Spam im Affiliate-Marketing? Das LG Stuttgart klärte, unter welchen Voraussetzungen ein Advertiser für unerlaubte E-Mail-Werbung eines Publishers verantwortlich gemacht werden kann und wo die Grenzen der Störerhaftung liegen.
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Die Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 29.05.2013, Az.: 13 S 200/12) ist weiterhin als Einzelfall zur zivilrechtlichen Störerhaftung im Affiliate-Marketing relevant, spiegelt jedoch nicht mehr vollständig die heutige Rechtslage wider.
Während das Gericht eine Haftung des Advertisers nach § 1004 BGB nur bei nachweisbarer Veranlassung der Spam-Werbung oder bei Verletzung konkreter Prüfungspflichten annahm, hat sich die rechtliche Bewertung arbeitsteiliger Online-Werbung seitdem deutlich weiterentwickelt.
In der aktuellen Praxis steht weniger die klassische Störerhaftung im Vordergrund, sondern vor allem die lauterkeitsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 7, 8 UWG.
Werbende Unternehmen können heute schneller für Handlungen von Affiliate-Partnern haften, wenn diese organisatorisch in die Absatzstruktur eingebunden sind oder wirtschaftlich im Interesse des Advertisers handeln. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Einflussmöglichkeiten, der vertraglichen Ausgestaltung des Affiliate-Programms sowie etwaiger Vergütungs- oder Anreizsysteme. Die bloße Teilnahme an einem Affiliate-Netzwerk schließt eine Haftung zwar weiterhin nicht automatisch ein, führt aber regelmäßig zu gesteigerten Kontroll- und Überwachungspflichten.
Hinzu kommt, dass unerlaubte E-Mail-Werbung heute regelmäßig auch datenschutzrechtliche Fragen nach der DSGVO aufwirft, etwa hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung oder möglicher gemeinsamer Verantwortlichkeiten innerhalb komplexer Marketingstrukturen.
Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des LG Stuttgart vor allem als zeittypische Einordnung einer Dreieckskonstellation zu verstehen; für die Bewertung aktueller Affiliate-Modelle muss es jedoch im Lichte der heutigen UWG-Rechtsprechung und der datenschutzrechtlichen Anforderungen fortgeschrieben werden.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Sachverhalt:
Ein Privatmann erhielt eine unerwünschte E-Mail-Werbung (Spam), in der Produkte des später beklagten Unternehmens beworben wurden. Dieses Unternehmen (Advertiser) hatte die Nachricht jedoch nicht selbst versendet, sondern war Teilnehmer eines Affiliate-Marketing-Netzwerks. Innerhalb dieses Netzwerks war ein weiterer Unternehmer (Publisher) tätig, der für angeschlossene Unternehmen – darunter auch den Beklagten – Werbemaßnahmen durchführte.
Nach Erhalt der Spam-Mail mahnte der Privatmann den Advertiser ab. Da dieser keine Unterlassungserklärung abgab, erhob der Privatmann Klage. Über die daraus resultierenden Rechtsfragen hatte das LG Stuttgart in zweiter Instanz zu entscheiden.
Entscheidung des LG Stuttgart
Dass es sich bei der E-Mail um unzulässige Spam-Werbung handelte, stand außer Streit. Streitentscheidend war vielmehr die Frage, ob der Advertiser als Störer im Sinne des § 1004 BGB verantwortlich gemacht werden konnte.
Dabei stellte das Gericht zunächst klar, dass der Kläger als Privatperson auf deliktsrechtliche Ansprüche zurückgreifen musste und nicht auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche nach dem UWG. Zudem lag eine typische Dreieckskonstellation vor: Der Advertiser versandte die E-Mails nicht selbst, sondern war lediglich Teil eines Affiliate-Netzwerks, das seinerseits einen Publisher mit der Durchführung der Werbung betraut hatte. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis bestand ausschließlich zwischen Advertiser und Netzwerk, nicht jedoch zwischen Advertiser und Publisher.
Vor diesem Hintergrund verneinte das LG Stuttgart eine unmittelbare Störereigenschaft des Advertisers. Handlungsstörer sei allein der Publisher, der die Spam-Mails versendet habe. Eine Verantwortlichkeit des Advertisers komme daher nur als mittelbarer Störer in Betracht. Als solcher sei nach Auffassung des Gerichts anzusehen, wer
„eine Dritthandlung veranlasst oder ermöglicht und es unterlässt, eine dadurch erkennbar eintretende Störung zu unterbinden.“
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 08.10.2010, Az.: 6 U 69/10) prüfte das Gericht sodann, ob bereits die wirtschaftliche Nutznießerschaft des Advertisers eine Haftung begründen könne. Dies verneinte es. Anders als in der Entscheidung des OLG Köln habe es an einer engen organisatorischen Eingliederung des Publishers gefehlt; insbesondere habe der Advertiser keinen bestimmenden oder durchsetzbaren Einfluss auf dessen Verhalten gehabt.
Auch finanzielle Anreize, die den Publisher zu seinem Vorgehen veranlasst hätten, konnte das Gericht nicht feststellen. Unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 17.08.2011, Az.: I ZR 134/10) führte das LG Stuttgart aus, dass allein die Teilnahme an einem Affiliate-Marketing-Netzwerk kein haftungsbegründendes Risiko darstelle, sofern das Werbemodell grundsätzlich seriös ausgestaltet sei und keine besonderen Missbrauchsgefahren aufweise.
Entscheidend war schließlich die Frage nach möglichen Prüfungspflichten des Advertisers. Ein mittelbarer Störer sei nur derjenige, der willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beitrage und zumutbare Prüfpflichten verletze. Da der Advertiser vor der Abmahnung keinerlei Kenntnis von der Spam-Werbung hatte und diese Werbeform vertraglich sogar ausgeschlossen war, sah das Gericht keine Verletzung solcher Pflichten.
Dass ein Publisher trotz ausdrücklichen Verbots und ohne erkennbare Gegenleistung Werbung betreibe, begründe für sich genommen keinen Schluss darauf, dass der Advertiser dies veranlasst oder gebilligt habe. Zwar erkannte das Gericht die Beweisschwierigkeiten für den Kläger an, stellte jedoch klar, dass die Störerhaftung nicht uferlos auf unbeteiligte Dritte ausgedehnt werden dürfe. Vor einer Inanspruchnahme sei es einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, den Werbenden zunächst über die Störung zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
Kommentar
Sind Advertiser in Affiliate-Netzwerken damit grundsätzlich von einer Haftung für Spam freigestellt? Keineswegs. Das Urteil zeigt jedoch, dass die Anforderungen an eine mittelbare Verantwortlichkeit deutlich höher sind, wenn der Advertiser die Werbung weder selbst veranlasst noch kontrolliert hat. In solchen Konstellationen trägt der Betroffene eine erhöhte Darlegungslast. Ohne konkrete Hinweise auf Einflussmöglichkeiten oder finanzielle Anreizsysteme reichen pauschale Behauptungen für eine Haftung regelmäßig nicht aus.
Fazit:
Ein Unternehmen, das Affiliate-Marketing nutzt, haftet nicht automatisch für Spam-Mails eines Publishers. Eine mittelbare Verantwortlichkeit nach § 1004 BGB setzt vielmehr voraus, dass der Advertiser bestimmenden Einfluss ausüben konnte oder durch Anreizsysteme zur Rechtsverletzung beigetragen hat. Erlangt das Unternehmen jedoch Kenntnis von unzulässiger Werbung, muss es geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Störungen zu verhindern.
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