Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied, dass bei einer Widerrufsbelehrung für einen Vebraucher die Nennung der Postfach-Anschrift eines Unternehmens nicht ausreicht (Az.: 12 U 740/04).
Immer müsse eine Widerrufsbelehrung für einen Vertrag die komplette Hausanschrift erhalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf senden solle.
Hintergrund der Urteils war die Klage eines Autofahrens gegen ein Autoleasing-Unternehmen. Der Kläger, der einen Leasingvertrag abgeschlossen hatte, wollte diesen später widerrufen - wobei dieser Widerruf erst vier Monate nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist erfolgte. Das Autoleasing-Unternehmen weigerte sich daher, den Widerruf des Klägers anzuerkennen.
Anders jedoch das OLG Koblenz: In einer Widerrufsbelehrung würde die alleinige Nennung der Postfachadresse als Anschrift nicht ausreichen - dies sei keine ausreichende Anschrift, wie es das Gesetz verlange. Daher habe die Widerrufsfrist auch noch gar nicht beginnen können und folglich sei der Widerruf des Klägers auch nicht zu spät erfolgt.
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