Der BGH hat in einer neuen Entscheidung die Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Der BGH bestätigt hierbei die Vorinstanzen und stellt darüber hinaus alles andere als einen Wirbelsturm im Wasserglas dar, die ersten Abmahnungen sind bereits im Umlauf.
Inhaltsverzeichnis:
I. Vorgeschichte und die Entscheidung des BGH
II. Die Regelung der Preisangabenverordnung (PAngV) in diesem Zusammenhang
III. Die Rechtsprechung der Vorinstanzen
1. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 16.01.2006; Az.
2. Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 25.07.2007; Az.: 5U 10/07
3. Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 17.01.2008; Az.
4. Die Entscheidung des BGH vom 16.07.2009; Az.
IV. Auswirkungen und Reaktionsmöglichkeiten auf verschiedene Geschäftsmodelle
1. Folgen für Händlerangebote auf Preissuchmaschinen bzw. Preisvergleichslisten
2. Folgen für Händlerangebote auf eBay
3. Auswirkungen für Händler auf ihren Online-Shop
V. Fazit
I. Vorgeschichte und die Entscheidung des BGH
Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2009 einen wettbewerbsrechtlichen Streit zweier Elektronik-Versandhändler im Hinblick auf die Zulässigkeit von Versandkostenangaben nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung auf dem ehemaligen Preissuchmaschine www.froogle.de (jetzt „Google-Produktsuche“ oder „Google Base“ unter www.google.de/products) entschieden.
Das beklagte Versandhandelsunternehmen vertrieb Waren über vorstehendes Portal, wobei der auf der Internetseite dargestellte Preis des Produkts nicht auch die Versandkosten umfasste. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktnahme angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg (als Berufungsgericht) haben der Klage stattgegeben. Das OLG Hamburg hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
II. Die Regelung der Preisangabenverordnung (PAngV) in diesem Zusammenhang
Jeder Online-Händler, der im Rahmen seines Internetauftritts Waren oder Leistungen anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb zwingend anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV) .
Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Die Frage, wie Preisangaben in Angeboten bzw. in der Werbung für Waren oder Leistungen im Internet zu platzieren sind, um den Anforderungen der Preisangabenverordnung zu genügen, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten geführt und bereits zahlreiche Gerichte beschäftigt. Dabei scheint der BGH nun zwischen den Online-Shops „Wo steht’s denn?“ – Angaben zu Versandkosten im Sinne der PAngV auf der einen und Preissuchmaschinen „Preis-Suchmaschine“ – Angabe von Versandkosten nach der PAngV auf der anderen Seite zu unterscheiden. Während es bei Online-Shops ausreiche, wenn der Kunde die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss , wird bei Preissuchmaschinen verlangt, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen kann, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.



