Grundpreise bei Google Shopping: Wie und wo?

Grundpreise bei Google Shopping: Wie und wo?
Stand: 24.06.2022 3 min

Fehlende Grundpreise bei Google Shopping sind ein beliebtes Abmahnziel – vor allem deswegen, weil die anzeigeneigene Grundpreisfunktion teilweise ausfällt bzw. nicht dargestellt wird. Wie und wo können bei Google Shopping im Sinne der rechtssichersten Umsetzung Grundpreise angegeben werden?

Grundpreispflicht bei Google Shopping

Google-Shopping-Ergebnisse liefern bei der Suche nach bestimmten Produkten Anzeigen, die mit Produktinformationen und Preisen versehen auf das jeweilige externe Angebot weiterleiten.

Rechtlich handelt es sich bei diesen Shopping-Anzeigen um Preiswerbung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist in der preisbezogenen Werbung für Produkte, die nach Länge, Fläche, Gewicht oder Volumen abgegeben werden, auch der Preis pro Einheit (Grundpreis) anzugeben.

Weil bei Google-Shopping-Ergebnissen immer auch der Gesamtpreis angezeigt wird, ist für grundpreispflichtige Produkte im Rahmen der Anzeige zwingend der Grundpreis darzustellen.

Umfangreiche Informationen zur Grundpreispflicht finden Sie in diesem Beitrag.

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Hinterlegung von Grundpreisen bei Google Shopping

Schritt 1: Nutzung der Grundpreisfunktion von Google Shopping

Um die Grundpreisanzeige bei Google-Shopping-Ergebnissen zu gewährleisten, ist zunächst die hierfür von Google Shopping bereitgestellte Funktion zu nutzen.

Durch die Nutzung des Attributs „unit_pricing_measure“ im Google-Merchant-Center-Konto und die Anreicherung der Einträge um die Grundpreisinformationen wird eine Darstellung des Grundpreises durch Google in den betroffenen Anzeigen sichergestellt.

Eine Anleitung zur Hinterlegung der Grundpreise in Google-Shopping-Anzeigen findet sich hier.

Schritt 2: Grundpreis zusätzlich in die Artikelbezeichnung aufnehmen

Leider ist die Google-eigene Grundpreisfunktion nicht immer zuverlässig. So sind einige abmahnbewehrte Fälle bekannt, in welchen trotz ordnungsgemäßer Einstellung bei Google die Grundpreisanzeige vollständig oder teilweise ausfiel. Folge war eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Grundpreisdarstellung. Auch wenn diese durch Fehler von Seiten Googles bedingt sind, können Händler hierfür unmittelbar rechtlich zur Verantwortung gezogen und abgemahnt werden.

Daher empfiehlt sich sicherheitshalber die zusätzliche Hinterlegung des Grundpreises an einer vom Händler kontrollierten Stelle innerhalb der Google-Shopping-Anzeigen.

Zu raten ist, den Grundpreis in die Artikelbezeichnung mit aufzunehmen und dort in der Form „X,XX€/Maßeinheit-“ zu hinterlegen. Der Anführungsort innerhalb der Bezeichnung ist grundsätzlich nicht relevant, sofern der Grundpreis immer ersichtlich ist.

Seit 2022 dürfen Grundpreise bei Abgabemengen bis zu 250g/250ml nicht mehr pro 100g/100ml angegeben werden.

Zulässig sind nur noch Grundpreise je 1 Kilogramm oder 1 Liter (bzw. bei Abgabe nach Länge pro 1 Meter und bei Abgabe nach Fläche pro 1 Quadratmeter).

Eine Artikelbezeichnung bei Google Shopping könnte also wie folgt lauten:

Orangensaft mit 100% Fruchtsaftgehalt - 4,50€/Liter

Korrekt umgesetzt ist die zusätzliche Grundpreisangabe im Produkttitel etwa in dieser Shopping-Anzeige:

Shopping 1

Durch die zusätzliche Aufnahme des Grundpreises in die Artikelbezeichnung kann Darstellungsausfällen der Google-Funktion wirksam vorgebeugt werden. So wird sichergestellt, dass der Grundpreis bei Google Shopping angezeigt wird, selbst wenn die Google-Funktion nicht funktioniert.

Bei der Angabe von Grundpreisen in der Produktbezeichnung muss der Händler sorgsam sein. Die Aktualität des Grundpreises muss gewährleistet werden. Wird der Gesamtpreis geändert, muss stets unmittelbar auch die händisch hinterlegte Grundpreisangabe angepasst werden.

Fazit

Google-Shopping-Anzeigen gelten rechtlich als Preiswerbung und lösen bei betroffenen Produkten die Grundpreis-Angabepflicht aus.

Zwar stellt Google eine eigene Grundpreisfunktion zur Verfügung. Diese ist allerdings nicht immer verlässlich.

Empfohlen wird daher, den Grundpreis stets händisch auch in der Produktbezeichnung zu hinterlegen und dort aktuell zu halten.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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