Vielen Online-Händlern ist nicht bekannt, dass bestimmte (für die Verkehrssicherheit besonders bedeutende) Fahrzeugteile in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese zuvor amtlich genehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen worden sind. Ansonsten besteht ein Vertriebsverbot - selbst dann, wenn in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass das jeweilige Fahrzeugteil nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO zugelassen ist.
Die IT-Recht Kanzlei hat sich in ihrem aktuellen Beitrag ausführlich mit der Thematik auseinander gesetzt und die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang beantwortet.



