Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Karlsruhe: Verbot des Vertriebs batteriebetriebener Fahrradlampen ohne „K-Nummer“, auch bei Hinweis auf fehlende Zulassung

26.08.2015, 14:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Evangelos Krachtis
OLG Karlsruhe: Verbot des Vertriebs batteriebetriebener Fahrradlampen ohne „K-Nummer“, auch bei Hinweis auf fehlende Zulassung

Über das Internet wird häufig Fahrradzubehör, mit dem Hinweis, das beworbene Produkt entspreche nicht den deutschen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und ersetze somit nicht die vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung, angeboten. Trotz dieses Disclaimers und der Bezeichnung „Freizeit-Leuchte“, welche die Tauglichkeit zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr widerlegen, erwerben Verbraucher aufgrund des preiswerten Angebots solche Fahrradlampen. Ob der Vertrieb solcher Waren überhaupt zulässig ist, hat das OLG Karlsruhe im Urteil vom 12.12.2014 (Az. 4 U 45/14) entschieden.

I. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte Beleuchtungseinrichtungen, wie Scheinwerfer, batteriebetriebene Fahrradbeleuchtungen und Schlussleuchten ohne Zulassungsnummer. Diese, für den Straßenverkehr nicht zugelassenen Leuchten, waren mit einem Hinweis auf die fehlende Zulassung, angeboten. Die Klägerin forderte von der Beklagten Unterlassung von Internetwerbung für LED-Leuchten-Sets.

Die Beklagte verteidigte ihr Angebot mit der Begründung, das Leucht-Set sei vielfältig im Freizeit- und Outdoorbereich verwendbar; zudem gebe es auch innerhalb der Rubrik „Fahrräder“ legale Verwendungszwecke, unter anderem bei Verwendung im Ausland oder auf Privatgrundstücken sowie bei nicht der StVZO unterfallenden Kinderfahrrädern.

Aus den eben erwähnten Gründen, wies das LG Freiburg die Klage in der Vorinstanz ab. Der Disclaimer mache deutlich, so das LG Freiburg, dass sich das Angebot der Beklagten lediglich auf straßenverkehrsrechtlich unbedenkliche Verwendungszwecke erstrecke. In der Berufungsinstanz hatte sodann das OLG Karlsruhe den Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt erhalten.

1

II. Entscheidung des Berufungsgerichts

Das OLG Karlsruhe sah in dem Angebot der Beklagten eine unlautere geschäftliche Handlung und hob die Entscheidung des LG Freiburg auf. Die Werbung der Beklagten verstoße gegen das Vertriebsverbot aus § 22a Abs. 2 StVZO i.V. mit § 4 Nr. 11 UWG. Bei den verletzten Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, welche das Interesse der Marktteilnehmer regeln. Somit stehe der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zu.

Rückstrahler und Scheinwerfer für Fahrräder müssen nach § 22a Abs. 1 Nr. 22 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO gemäß § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Um das Interesse der Verkehrssicherheit zu wahren, kommt es für das Verbot des Feilbietens grundsätzlich lediglich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an. Hingegen finden der Angebotszweck des Veräußerers und Verwendungszweck des Erwerbers keine Beachtung.

Info: Das OLG Hamm hatte bereits mehrfach entschieden, dass es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss (im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO) allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommen soll.

Zugelassene Leuchten erkennt man an der sogenannten K-Nummer`. Diese setzt sich aus der Wellenlinie, dem Buchstaben „K“ und einer fortlaufenden Nummer zusammen, z.B. „K 123“. Beim Angebot der Beklagten fehlte gerade diese K-Nummer. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist der Hinweis im Rahmen des Angebots, dass die Leuchten nicht den deutschen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen und nicht die vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung ersetzen, unerheblich. Der Hinweis, auf die Unzulässigkeit der Leuchten im öffentlichen Straßenverkehr, beseitige nicht die Gefahr, dass die Leuchten, ungeachtet des Verbots im öffentlichen Straßenverkehr, als Fahrradbeleuchtung benutzt werden könnten.

III. Fazit

In seinem Urteil gibt das OLG Karlsruhe der Klage auf Unterlassung gegen den Vertrieb von Fahrrad-Leuchten, welche nicht mit der StVZO in Einklang steht, statt. Das Gericht sieht in diesem Fall auch einen Hinweis auf eine fehlende Bauartgenehmigungsprüfung nicht als ausreichend an, um die Gefahr auszuräumen, dass derartige Fahrradlampen (widerrechtlich) im Straßenverkehr benutzt werden. In Zukunft ist vermehrt mit Abmahnungen für solche Angebote zu rechnen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Vertrieb von Fahrradlampen, ohne gültige K-Nummer, zu unterlassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© blende40 - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

FAQ zum Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile für PKW, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge
(22.11.2023, 10:22 Uhr)
FAQ zum Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile für PKW, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge
Landgericht Siegen zur Einordnung eines Fahrzeugteils im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO
(24.11.2017, 16:11 Uhr)
Landgericht Siegen zur Einordnung eines Fahrzeugteils im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO
Absolutes Vertriebsverbot für ungenehmigte Fahrzeugteile nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung?
(10.10.2017, 07:46 Uhr)
Absolutes Vertriebsverbot für ungenehmigte Fahrzeugteile nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung?
Vertriebsverbot in Deutschland für importierte KfZ-Ersatzteile?
(16.12.2016, 11:29 Uhr)
Vertriebsverbot in Deutschland für importierte KfZ-Ersatzteile?
LG Mönchengladbach zum KFZ-Teileverkauf: Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ führt nicht aus Wettbewerbsverstoß heraus
(16.02.2015, 17:15 Uhr)
LG Mönchengladbach zum KFZ-Teileverkauf: Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ führt nicht aus Wettbewerbsverstoß heraus
OLG Hamm: eBay-Angebot über multifunktionale Kfz-Bauteile ohne Prüfzeichen unzulässig, wenn Möglichkeit einer bauartgenehmigungspflichtigen Verwendung besteht
(01.08.2014, 18:00 Uhr)
OLG Hamm: eBay-Angebot über multifunktionale Kfz-Bauteile ohne Prüfzeichen unzulässig, wenn Möglichkeit einer bauartgenehmigungspflichtigen Verwendung besteht
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei