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Oft gefragt: Muss der Verkäufer eine mangelhafte Ware zum Zwecke der Nacherfüllung vom Käufer abholen?

10.09.2015, 11:36 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Tobias Kuntze
Oft gefragt: Muss der Verkäufer eine mangelhafte Ware zum Zwecke der Nacherfüllung vom Käufer abholen?

In seiner Entscheidung vom 13.04.2011 (Az. VIII ZR 220/10) nahm der BGH erstmals zur Frage nach dem Erfüllungsort der Nacherfüllung einer mangelhaften Sache Stellung. Dieser richte sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB, also nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, sofern keine vorrangige Parteiabrede getroffen wurde. Was genau der BGH unter dieser abstrakten Vorgabe versteht, soll im folgenden Beitrag näher dargestellt werden.

Sachverhalt:

Hintergrund der BGH-Entscheidung war der Kauf eines neuen Camping-Faltanhängers, der  an den Wohnsitz der Käuferin in Frankreich geliefert wurde. Als sich der Anhänger in der Folgezeit als mangelhaft herausstellte, forderte die Käuferin den in Deutschland ansässigen Verkäufer unter Fristsetzung auf, den Anhänger abzuholen und den Mangel zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der BGH entschied gegen die Käuferin und verneinte ihren Anspruch (aus § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 BGB) auf Rücktritt. Zwar sei der Camping-Faltanhänger i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft. Der von der Käuferin erklärte Rücktritt vom Vertrag ist nach Auffassung des BGH aber unwirksam, weil der Anhänger zur Vornahme der Nacherfüllung (§ 439 BGB) nicht an den Firmensitz des Verkäufers gebracht wurde; vorliegend sei aber gerade der Firmensitz des Verkäufers der Erfüllungsort der Nacherfüllung. Eine Verpflichtung des Verkäufers, den Faltanhänger in Frankreich abzuholen, bestehe im konkreten Fall nicht.

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Das Urteil des BGH – der Erfüllungsort der Nacherfüllung:

Die vorliegende Entscheidung erlangt insofern Bedeutung, als sich der BGH erstmals detailliert mit der Frage des Erfüllungsorts der Nacherfüllung beschäftigt, also mit dem Ort, an welchem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nachlieferung bzw. Reparatur zu erbringen hat. Für dessen Bestimmung soll nunmehr die allgemeine Vorschrift des § 269  Abs. 1 BGB maßgebend sein. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen – wie im vorliegenden Sachverhalt – vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Zu diesen Umständen zählen neben der Verkehrssitte, örtlichen Gepflogenheiten und eventuellen Handelsbräuchen insbesondere die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung.

Nach Ansicht des BGH gebietet aber das europäische Recht in Form von Art. 3 Abs. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dass auch das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, die für den Käufer bei der Nacherfüllung entstehen, bei den Einzelfallumständen i.S.d. § 269 BGB zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung nicht gehalten ist, Handlungen vorzunehmen, die für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen, sondern kann deren Vornahme vom Unternehmer verlangen.

Der BGH führte hierzu aus:

„Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich damit auch daraus ergeben, dass der Verbraucher die Sache zur Vornahme der Nacherfüllung zum Verkäufer bringen oder an diesen versenden muss. Zwar hat die Kosten eines solchen Transports oder Versands der Verkäufer zu tragen. Der Käufer muss jedoch in gewissem Umfang Zeit und Mühe aufwenden, um Verpackung und Transport vorzunehmen oder zu organisieren. Diese Leistungen können nicht von vornherein und in allen Fällen als lediglich unerhebliche Unannehmlichkeiten qualifiziert werden. (…) Allerdings erfordert die Richtlinie nicht, den Verbraucher vor sämtlichen Unannehmlichkeiten zu schützen (…). Ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten ist dem Verbraucher mithin zumutbar. Der Aufwand des Käufers für die Durchführung oder die Organisation des Rücktransports einer gekauften Sache an den Sitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung überschreitet nicht zwingend die Erheblichkeitsschwelle. (…) Eine an Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ausgerichtete Auslegung des § 269 BGB erfordert es daher nicht, den Erfüllungsort der Nacherfüllung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der Kaufsache gleichzusetzen. Dies ist nur dann geboten, wenn ein ansonsten vom Verbraucher geschuldeter Transport oder dessen Organisation diesem erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten. Maßgebend aus europarechtlicher Sicht ist damit, ob die mit der jeweils geschuldeten Nacherfüllung verbundenen Unannehmlichkeiten die Erheblichkeits¬schwelle überschreiten.“

Unter Bezugnahme auf diese Kriterien entschied der BGH für den vorliegenden Fall, dass  der Erfüllungsort der Nacherfüllung am Firmensitz des Verkäufers liege. Denn unter (der mangels Parteiabrede gemäß § 269 Abs. 1 BGB erforderlichen) Abwägung der Umstände sei die Behebung der Mängel des Camping-Faltanhängers nur unter Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik möglich. Dies erfordere – so der BGH –  grundsätzlich die Verbringung des Anhängers in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers. Nach Auffassung der BGH stellt es für die Käuferin auch keine erhebliche Unannehmlichkeit dar, den Anhänger an den Firmensitz des Verkäufers zu verbringen; denn dessen Sitz liege nicht so weit vom Wohnort der Käuferin entfernt, dass ein Transport des Anhängers zwischen diesen beiden Orten (oder wenigstens dessen Organisation) der Käuferin nicht zuzumuten wäre. Nach den Umständen des konkreten Falls sei die Nacherfüllung daher am Sitz des Verkäufers durchzuführen.

Fazit:

Sofern keine vorrangige Parteiabrede getroffen wurde, bestimmt sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (§ 269 Abs. 1 BGB) . Diese richten sich maßgeblich nach der Ortsgebundenheit und der Art der vorzunehmenden Leistung sowie nach dem Ausmaß der Unannehmlichkeiten, die für den Käufer bei der Nacherfüllung entstehen. Ob die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Unannehmlichkeiten für den Käufer erheblich sind, ist eine Frage der Auslegung und richtet sich gerade auch nach der Zumutbarkeit für den Käufer. Tendenziell scheint der BGH die Position des Verkäufers zu stärken; denn in vielen Fällen wird nach den obigen Kriterien der Erfüllungsort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers anzusiedeln sein, wie der BGH in seinem Urteil auch selbst feststellt (vgl. das Urteil des BGH unter der Fundstelle BGH NJW 2011, 2278; auf Seite 2281).

Sollte ein Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls keine abschließenden Erkenntnisse liefern, hat die Nacherfüllung gemäß § 269 Abs. 1 i.V.m. § 269 Abs. 2 BGB an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

Um Unsicherheiten über den Erfüllungsort der Nacherfüllung vorzubeugen, empfiehlt es sich, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, der gemäß § 269 Abs. 1 BGB vorrangige Geltung bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes zukommt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem Ort der Nacherfüllung streng von der Frage nach den Kosten der Nacherfüllung zu trennen ist. Denn die Kostentragungspflicht des Verkäufers wird durch die Lage des Erfüllungsorts nicht berührt, so der BGH. Erfordert die Nacherfüllung etwa, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer transportiert oder versendet, fallen die Kosten zwar beim Käufer an; er kann sie jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer erstattet verlangen.

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2 Kommentare

A
Achtung 12.09.2018, 12:09 Uhr
Herr
Dieser Artikel ist veraltet. Siehe BGH Urteil vom 19.07.2017 Az. VIII ZR 278/16
P
Peter Müller 13.01.2012, 10:35 Uhr
Kostenfreistellung
Da stellt sich dann ja die Frage, wenn der Käufer einen gewissem Umfang Zeit und Mühe aufwänden muss, um Verpackung und Transport vorzunehmen oder zu organisieren, dann kann er diesen Aufwand in Zukunft doch sicherlich nicht mehr geltend machen, wenn er selbständiger Unternehmer ist?

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