Der Kauf von Software aus rechtlicher Sicht

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 20.04.2007
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Der Handel mit Software findet auf die unterschiedlichste Weise statt und in zum Teil nur für Software wirtschaftlicher Vertriebsformen. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Standardsoftware, also um für einen breiten Anwenderkreis zugeschnittene Software, die nicht für den Käufer angepasst wurde und Individualsoftware, also um Software, die für den Anbieter erstellt wird.

Auch kann die Software auf Dauer oder auf Zeit überlassen werden. Des Weiteren ist die Art der Überlassung sehr unterschiedlich. Oft wird Standardsoftware wie ein Stück Ware auf Medium verkörpert verkauft. Verbreitet ist aber auch die Überlassung von Software durch Ermöglichung des Herunterladens. In der letzten Zeit wird Software oft nicht mehr überlassen, sondern der Anbieter stellt die Software lediglich auf seinem Server bereit und gestattet dem Kunden, diese Software für eine begrenzte Zeit über das Internet oder andere elektronische Netze zu nutzen (ASP).

Wie sind nun diese Überlassungsformen vertragstypologisch einzuordnen?

Entscheidend ist hierbei, ob die Software eine Standardsoftware oder eine Individualsoftware ist. Weiter ist maßgebend ob die Software auf Dauer gegen einmalige Zahlung oder für begrenzte Zeit überlassen wird.

  • Standardsoftware: Wird eine Standardsoftware auf Dauer überlassen, sind nach gefestigter Rechtsprechung die Regelungen des Kaufrechts zumindest entsprechend anzuwenden. Ist die Dauer der Überlassung begrenzt, gilt Mietrecht.
  • Individualsoftware: Für die Erstellung von Individualsoftware gelten andere Regelungen. In welcher Form die Software überlassen wird ist dabei für die Rechtsprechung unerheblich. Der 12. Zivilsenat beim BGH zuletzt pragmatisch entschieden und die Sacheigenschaft der Software von dem Datenträger befreite. Er entschied (Urt. v. 15.11.2006 - Az.: XII ZR 120/04), dass eine Software nur nutzbar sei, wenn sie irgendwo auf einem Datenträger verkörpert sei. Dieser müsse sich nicht im Besitz des Kunden befinden. Eine Software sei daher auch eine Sache, wenn Sie nicht beim Kunden, sondern beim Anbieter verkörpert vorliegen.

Hinweis: Der folgende Beitrag geht von der Überlassung von Standardsoftware auf Dauer und damit vom Software-Kauf aus.

Der Kauf von Software stellt einen typischen, fast schon alltäglichen IT-Beschaffungsvorgang dar. Nur bleibt es in vielen Fällen nicht allein bei der bloßen Lieferung der Software. Gerade beim Softwarekauf für mittlere und größere EDV-Systeme wäre oftmals der Anwender gar nicht in der Lage, die Betriebsbereitschaft der jeweiligen Software selbstständig herzustellen. Er ist vielmehr auf die Unterstützung des IT-Anbieters angewiesen, welche dann oftmals eine zusätzliche Leistung darstellt. Entscheidend hierbei ist, dass diese Art von Nebenleistungen den Vertragstyp des Kaufvertrages solange nicht ändern können, wie sie nicht den Schwerpunkt des Vertrages darstellen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn dieser Nebenleistung ein so großes Gewicht beigelegt würde, dass sie den Schwerpunkt der Leistung darstellte. In diesem Falle stünde nicht die Lieferung der Software im Vordergrund, sondern die Einbindung und Installation dieser Software in die Systemumgebung des Auftraggebers.

1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beim Kaufvertrag

Der Kaufvertrag verpflichtet den IT-Anbieter (als Verkäufer), dem IT-Beschaffer (als Käufer) die Standardsoftware zur bestimmungsgemäßen Nutzung zu überlassen. Wird die Software verkörpert auf einem Medium überlassen ist an diesem das Eigentum zu verschaffen (vgl. § 433 S. 1 BGB) . Zur Software gehört auch die Benutzerdokumentation. Dies ist aber nicht die einzige Pflicht des Verkäufers. Das Gesetz schreibt in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB zudem noch vor, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Standardsoftware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (vgl. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB) .

Der IT-Beschaffer wird durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem IT-Anbieter den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Software abzunehmen ( § 433 Abs.2 BGB) .

Der Kaufvertrag wird durch die Überlassung erfüllt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Software beim Käufer zu installieren. Will der Käufer diese Leistung erhalten, hat er sie daher gesondert zu vereinbaren.

Autor:
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Anfrage zu Online-Erwerb

10.12.2009, 21:23 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Der Kauf von Software aus rechtlicher Sicht

Hallo, ich habe eine Frage passend zum Thema. Aus Ärger und Unspielbarkeit eines Spieles möchte ich dieses nun nach zwei Monaten zurückgeben und mein Geld zurückfordern. In vilen Foren wird über... » Weiterlesen

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