Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

EBooks, digitale Anleitungen und Co.: Beschränkung von Nutzungsrechten auf privaten Gebrauch zulässig?

News vom 01.03.2021, 13:25 Uhr | Keine Kommentare

Der Verkauf digitaler Inhalte liegt hoch im Kurs. Immer mehr Händler nehmen nicht körperliche Produkte in ihr Sortiment auf und versuchen, selbst erlangtes oder zusammengestelltes Wissen und Know-How in eBooks, Anleitungen, Leitfäden und Guides gewinnbringend an Kunden weiterzugeben – vor allem im Do-it-yourself-Bereich. Weil beim Verkauf digitaler Inhalte anders als beim Handel mit physischen Waren kein Eigentum übertragen, sondern nur Nutzungsrechte gemittelt werden, stellen sich viele Händler die Frage, wie weit sie letztere beschränken dürfen. Ob Nutzungsrechte allein auf den privaten Gebrauch reduziert und Verkäufe und Schenkungen ausgeschlossen werden dürfen, klärt der heutige Beitrag.

I. Kauf vs. Nutzungsrechtserwerb

Wer im Internet physische Produkte anbietet, verpflichtet sich im Falle einer Bestellung grundsätzlich dazu, Besitz und Eigentum daran zu verschaffen.

Diese Übergabe- und Übereignungspflicht auf Händlerseite ist klassisches Element eines Sachkaufvertrages und korrespondiert mit der Pflicht des Erwerbers, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, also nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellter Daten, handelt es sich dahingegen über Vereinbarungen anderer Rechtsnatur.

Gegenstand letzterer Verträge ist nämlich nicht die Verschaffung von Eigentum oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten, sondern die bloße Übertragung bzw. Vermittlung sogenannter „Nutzungsrechte“.

Hintergrund ist, dass digitale Inhalte grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen und der Urheber die Verwendung gegen ein entsprechendes Entgelt und in einem bestimmten Umfang lizenzieren kann.

Bei Verträgen zur Lieferung digitaler Inhalte handelt es sich daher nach derzeitiger Rechtslage nicht um (Rechts)kaufverträge, sondern um urheberrechtliche Lizenzverträge.

Erwerber erhalten bei Verträgen zur Lieferung über digitale Inhalte nur das Recht, den Inhalt überlassen zu bekommen und in einem bestimmten Umfang zu nutzen.

Weitergehende Rechte, insbesondere solche mit ausschließlichem Charakter, sollen im Idealfall beim Urheber bleiben, damit dieser die Verbreitung und Verwendung seiner Werke weiterhin gewinnbringend kontrollieren kann.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Beschränkungen der Nutzungsrechte auf den Privatgebrauch möglich?

Wer ein eBook, eine digitale Anleitung oder sonstige digitale Dokumente in Eigenarbeit und unter Einsatz von Know-How erstellt hat, hat ein natürliches Interesse daran, dass Erwerber diese Inhalte nach einer Bereitstellung nicht selbst gewinnbringend weiterverkaufen oder durch Schenkungen entwerten.

Immerhin würden Urheber so um Ihre Vergütungsansprüche gebracht und könnten den weiteren Marktlauf ihrer Werke nicht mehr angemessen kontrollieren.

Vielen Erstellern von eBooks, Anleitungen und Co. ist daher daran gelegen, die mit der Zahlung der Vergütung einhergehenden Nutzungsrechte an den digitalen Inhalten allein auf den privaten Gebrauch (rein private, nicht kommerzielle Nutzung) zu beschränken.

Nicht von dem Nutzungsrecht gedeckt wären insofern der Weiterverkauf, aber auch Schenkungen an Personen außerhalb des eigenen engen Privatumfelds.

Die Frage, ob sich Nutzungsrechte an digitalen Dokumenten derart beschränken lassen, wurde ich in der Rechtsprechung lange kontrovers diskutiert.

Stein des Anstoßes war die Frage, ob bei der Überlassung eines digitalen Inhaltes der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz greife oder nicht.

Der Erschöpfungsgrundsatz, geregelt in § 17 Abs. 2 UrhG, besagt, dass Vervielfältigungsstücke eines Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers im Gebiet der EU erstmalig in Verkehr gebracht werden, ohne Zustimmung des Urhebers weiterverbreitet werden können.

Kurzum: Kopien eines einmal mit Zustimmung des Urhebers in der EU veräußerten Werkes dürfen ohne Zutun des Urhebers weiterverbreitet werden. Der Urheber darf die Weiterverbreitung weder kontrollieren noch in seinen Geschäftsbedingungen durch restriktive Nutzungsrechte beschränken.

Erfasst wird vom Erschöpfungsgrundsatz allerdings nur das urheberrechtliche Verwertungsrecht der Verbreitung, das nach § 17 Abs. 1 UrhG das Recht ist, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Rechtlicher Knackpunkt war nun, ob die Bereitstellung einer Datei zum Download, also eine rein elektronische Verfügbarmachung, Ausprägung des Verbreitungsrechts ist und sich weitere Verbreitungshandlungen damit erschöpfen oder nicht.

Endgültige Klärung brachte im Jahr 2019 mit Urteil vom 19.12. (Az.: C-263/18) der EuGH.

Nach Ansicht der höchsten europäischen Richter handle es sich bei der Überlassung von digitalen Inhalten zur Nutzung nicht um eine Verbreitung im Sinne des Urheberrechts, sondern um eine öffentliche Wiedergabe. Verbreitungen seine nur für körperliche Gegenstände möglich. Die elektronische Überlassung von digitalen Inhalten könne nicht Verbreitung sein. Immerhin habe der EU-Gesetzgeber im Urheberrecht an physischen Produkten einerseits und digitalen Inhalten andererseits klare Abgrenzungen schaffen können.

Dass es sich bei der elektronischen Überlassung digitaler Inhalte nicht um eine Verbreitung im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG, sondern um eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG handelt, schließt nun den Kreis nach der Frage zur Zulässigkeit von Nutzungsrechtsbeschränkungen.

Das Recht des Urhebers an der öffentlichen Wiedergabe erschöpft sich anders das Recht der Verbreitung nach erstmaligem Inverkehrbringen gerade nicht.

Bei der elektronischen Bereitstellung eines eBooks, einer digitalen Anleitung oder Ähnlichem handelt es sich aber gerade um eine öffentliche Wiedergabe. Deshalb verliert der Urheber nicht das Recht, die weitere Verwendung zu kontrollieren.

Er darf deshalb also den Umfang der Nutzung – anders als dies bei der physischen Verbreitung eines Werkes der Fall wäre – in zulässiger Weise beschränken.

Gerichtlich entschieden ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Urheber eines digitalen Inhalts insbesondere gestattet ist, die Nutzungsberechtigung auf den reinen Privatgebrauch zu reduzieren und den Weiterverkauf und das unentgeltliche Kopieren für Dritte zu verbieten (schon OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2014 - 22 U 60/13; auch EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-263/18).

Eine Besonderheit gilt für digitale Software. Hier ist auch für Downloads die Verwertungshandlung der Verbreitung anerkannt mit der Folge, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen erschöpft und ein Weitervertrieb vom Rechteinhaber nicht mehr kontrolliert werden kann.

III. Rechtliche Änderungen zum 01.01.2022

Was derzeit für die Bereitstellung digitaler Dokumente wie eBooks, Anleitungen etc. gilt, wird durch eine neue EU-Richtlinie (RL 2019/770) maßgeblich reformiert werden.

Die neue Richtlinie über vertragsrechtliche Aspekte digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist bis zum 01.07.2021 in nationales Recht umzusetzen, das wiederum ab dem 01.01.2022 Anwendung finden wird.

Die Richtlinie adressiert vor allem bestehende Rechts- und Gesetzeslücken bei Verträgen über Digitalprodukte und soll einen einheitlichen Rahmen für die vertragsrechtliche Einordnung sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten schaffen.

In diesem Rahmen werden auch neue Vertragstypen für die Überlassung digitaler Inhalte entstehen, welche Art und Umfang verpflichtend einzuräumender Nutzungsrechte neu definieren werden.

Beschränkungen der Nutzungsberechtigung, die vom geltenden Recht noch getragen werden, könnten unter Geltung des künftigen Rechts unzulässig werden.

IV. Fazit

Werden digitale Inhalte, die keine Software sind, elektronisch bereitgestellt, liegt darin nach derzeitigem Recht bloß eine öffentliche Wiedergabe, bei welcher sich Urheberrechte nicht erschöpfen.

Rechteinhaber können für die elektronische Bereitstellung von derartigen digitalen Inhalten also Beschränkungen der Nutzungsrechte vorsehen und unter Reduzierung dieser Rechte auf den privaten Gebrauch insbesondere das Recht zum Weiterverkauf oder zur Schenkung ausschließen.

Das Vertragsrecht für digitale Inhalte und damit auch der Pflichtumfang einzuräumender Nutzungsrechte werden allerdings zum 01.01.2022 grundlegend reformiert.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller