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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Bilderklau im Internet in einer kompakten Übersicht. Was ist geschützt? Wie weise ich einen Verstoß nach? Wie viel Schadensersatz bekomme ich? Und so weiter…
Hat der Händler die Bilder selbst angefertigt, so ist er Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über.
Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen die in §§ 97, 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Daneben besteht auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der anwaltlichen Abmahngebühren.
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. Zur Prozessvermeidung wird zunächst im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, folgt die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches.
Die Kosten der Abmahnung hat regelmäßig der Verletzer zu erstatten.
Die Abmahnkosten bei derartigen urheberrechtlichen Verstößen werden von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise zuletzt das LG Köln (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes auf eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.
Ja! Grundsätzlich besteht neben dem Unterlassungsanspruch wegen der schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzung auch immer ein Anspruch auf Schadensersatz.
Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz.
Zur Bestimmung der Höhe einer „angemessenen Lizenzgebühr“ kann auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus.
Die Höhe des Anspruches bemisst sich dabei u.a. nach der Nutzungsdauer, über die der Verletzer Auskunft zu erteilen hat. Laut dem aktuellen „BILDHONORARE 2011“ wird als Schadensersatz veranschlagt:
Sofern bei dem „geklauten“ Bild ein Urhebervermerk fehlt, werden sich die genannten Beträge nochmals verdoppeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05 ).
Nein! Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02) können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.
Beweispflichtig ist immer derjenige, der Schadensersatz oder Unterlassung vom Verletzer beansprucht. Deshalb sollte die Verletzungshandlungen immer ausführlich dokumentiert werden (Screenshots, Ausdrucke, etc.). Zudem muss zunächst dargelegt und im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bewiesen werden, dass Sie der Urheber oder ausschließlicher Nutzungsrechtsinhaber des entsprechenden Bildmaterials sind. Dies gelingt etwa durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen oder entsprechender Verträge.
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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