Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Alles nur geklaut!?! – Zur Verletzung von Urheberrechten im Internet " veröffentlicht.

Bilderklau ist im Internet immer noch en vogue. Denn das Internet bietet eine grenzenlose Vielfalt an scheinbar frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern und mit copy&paste ist es ein Leichtes sich fremde Bilder zu eigen zu machen. Geschieht dies allerdings ohne die Zustimmung des Rechteinhabers, kann es für den Dieb schnell teuer werden. Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

1. Bilder im Internet

Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.

Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Um so ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen.

Dies muss sich der Händler jedoch nicht gefallen lassen. Denn die von ihm selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.

Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen hierbei die in §§ 97, 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

2. Anspruch auf Unterlassung

Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. Zur Prozessvermeidung wird zunächst im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch schließlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.

Die Kosten der Abmahnung hat regelmäßig der Verletzer zu erstatten.

Die Abmahnkosten bei derartigen urheberrechtlichen Verstößen werden von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise zuletzt das LG Köln, dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes auf eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.

3. Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:

•    Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
•    Zahlung einer angemessenen Lizenz
•    Herausgabe des Verletzergewinns

Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.

Sofern keine Lizenzvereinbarung für das „geklaute“ Foto existiert kann nach der gängigen Rechtsprechung für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.

Die Hohe des Anspruches bemisst sich dabei u.a. nach der Nutzungsdauer, über die der Verletzer Auskunft zu erteilen hat. So wird laut den aktuellen „BILDHONORARE 2010“ bei einer 1-wöchigen Nutzung auf einer Homepage 90 EUR , bei einer 1-monatigen Nutzung 150 EUR und bei einer 1-jährigen Nutzung bereits 465 EUR als Schadensersatz veranschlagt.

Dieser Betrag wird sich nochmals verdoppeln, sofern bei dem „geklauten“ Bild ein Urhebervermerk fehlt „Bitte recht freundlich!“ - Veröffentlichung von Fotos im Internet & das UrhG.

4. Fazit

Bei einigen Händlern scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.” werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe einer urheberrechtlichen Abmahnung kann der Rechteinhaber außergerichtlich dafür sorgen, dass die Verletzung unterlassen wird und ein angemessener Schadensersatz erstatte wird. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat stets der Verletzer zu tragen.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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14 Kommentare | Alle Kommentare ansehen

Kontrolle

02.02.2013, 13:12 Uhr

Kommentar von Chayton zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

An den User Özdemir. Man kann per Google Bilder Suche seine eigenen Fotos hochladen um zu sehen ob jemand die Bilder geklaut hat.

Natürlich ist Abmahnen sinnvoll!

28.12.2011, 11:22 Uhr

Kommentar von Marco zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

Ich bin Fotograf und erstelle die angeblich so einfachen Produktfotos. Ich sitze daran stundenlang um Fusseln und problematische Reflexionen zu entfernen. Es ist nun mal nicht eifach so gemacht! Dann... » Weiterlesen

Sehr sinnvoll!

20.04.2011, 13:40 Uhr

Kommentar von Julia. zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

Also ich finde dieses Gesetzt sehr sinnvoll und bin auch sehr sehr froh, dass es sowas gibt. Ich kann es absolut nicht leiden, wenn Bilder im Internet geklaut werden (zum Beispiel von Personen) und... » Weiterlesen

Kindisches Neid- oder Futterneiddenken!

23.03.2011, 01:25 Uhr

Kommentar von Till Wollheim zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

Wenn jemand Fotos von anderen verwendet erspart er sich Mühen, diese selbst zu erstellen. Diese Ersparnis berührt aber den Hersteller der Bilder nicht im Geringste! Das ist ähnlich wie mit dem... » Weiterlesen

Bilderklau

18.02.2011, 09:20 Uhr

Kommentar von Helmut zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

Wenn ich da an die vielen Videos bei YouTube denke, wo fremde Fotos verwendet werden...

Nachtrag zum soeben eingestellten Artikel von mir.

18.02.2011, 08:10 Uhr

Kommentar von M. Porwik zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

WIR sind nicht Händler bei »amazon« und haben somit nicht irgendwelche Rechte unserer Fotos an diese Handelsplattform abgetreten!

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02.02.2013, 13:12 Uhr

Kommentar von Chayton zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

An den User Özdemir. Man kann per Google Bilder Suche seine eigenen Fotos hochladen um zu sehen ob jemand die Bilder geklaut hat.

Natürlich ist Abmahnen sinnvoll!

28.12.2011, 11:22 Uhr

Kommentar von Marco zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

Ich bin Fotograf und erstelle die angeblich so einfachen Produktfotos. Ich sitze daran stundenlang um Fusseln und problematische Reflexionen zu entfernen. Es ist nun mal nicht eifach so gemacht! Dann... » Weiterlesen

Sehr sinnvoll!

20.04.2011, 13:40 Uhr

Kommentar von Julia. zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

Also ich finde dieses Gesetzt sehr sinnvoll und bin auch sehr sehr froh, dass es sowas gibt. Ich kann es absolut nicht leiden, wenn Bilder im Internet geklaut werden (zum Beispiel von Personen) und... » Weiterlesen

Kindisches Neid- oder Futterneiddenken!

23.03.2011, 01:25 Uhr

Kommentar von Till Wollheim zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

Wenn jemand Fotos von anderen verwendet erspart er sich Mühen, diese selbst zu erstellen. Diese Ersparnis berührt aber den Hersteller der Bilder nicht im Geringste! Das ist ähnlich wie mit dem... » Weiterlesen

Bilderklau

18.02.2011, 09:20 Uhr

Kommentar von Helmut zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

Wenn ich da an die vielen Videos bei YouTube denke, wo fremde Fotos verwendet werden...

Nachtrag zum soeben eingestellten Artikel von mir.

18.02.2011, 08:10 Uhr

Kommentar von M. Porwik zum Beitrag Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet

WIR sind nicht Händler bei »amazon« und haben somit nicht irgendwelche Rechte unserer Fotos an diese Handelsplattform abgetreten!

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