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Wer Batterien herstellt oder verkauft, hat eine ganze Reihe von Vorschriften bezüglich der Entsorgung und Kennzeichnung der Batterien zu beachten. Die folgenden Leitfragen/-punkte können bei der Auffindung der entscheidenden Regelungen behilflich sein.
Hersteller und Verkäufer von Batterien und Akkumulatoren müssen in Deutschland primär die Batterieverordnung (BattV), welche die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren regelt, beachten.
Daneben können jedoch auch weitere Vorschriften zu berücksichtigen sein, so etwa das Produktsicherheitsgesetz und darauf basierende Verordnungen.
Die folgende Darstellung beschränkt sich ausschließlich auf die Pflichten nach der BattV, wobei Sonderreglungen für Starterbatterien außer Betracht bleiben.
Da die BattV in absehbarer Zeit (voraussichtlich Mitte 2009) durch das Batteriegesetz, dessen Entwurf vor wenigen Wochen vom Kabinett verabschiedet wurde, abgelöst werden soll, wird im Folgenden an den entsprechenden Stellen auf die anstehenden Änderungen hingewiesen.
Die BattV enthält einige Vertriebsverbote. Sinnvollerweise sind diese vor der Betrachtung der einzelnen Entsorgungs- und Kennzeichnungspflichten zu beachten, da für verbotene Batterien entsprechende Pflichten gar nicht anfallen können.
Gemäß § 13 Abs. 1 BattV ist es verboten,
B
atterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
Ferner ist gemäß § 13 Abs. 2 BattV verboten,
G
eräte in Verkehr zu bringen, die
- schadstoffhaltige Batterien enthalten und
- nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.
Von diesem Verbot sind jedoch Gerät nach Anhang 2 der BattV ausgenommen. Dabei handelt es sich um bestimmte Geräte mit fest eingebauten Batterien, die der Sonderreglungen des § 14 BattV unterliegen (siehe dazu unten 6.; zum Begriff "schadstoffhaltig 5. b).
Der Entwurf des Batteriegesetzes enthält in § 4 Abs. 2 ein Verbot für Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten. Davon ausgenommen sind allerdings Batterien für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge. Das Verbot gemäß § 13 Abs. 2 BattV besteht nicht mehr (s. dazu unten 6.).
Sind die in Frage stehenden Batterien nicht verboten, ist zu klären, ob man Hersteller oder Vertreiber dieser Batterien ist, da die BattV unterschiedliche Pflichten für diese beiden Gruppen vorsieht (Die Endverbraucherpflichten sollen hier außer Betracht bleiben).
§ 2 Abs. 2 BattV definiert den Herstellerbegriff wie folgt:
H
ersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung
1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;
2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.
Hersteller ist danach sowohl der tatsächliche "Batteriefabrikant", als auch derjenige der nur Batterien herstellen lässt oder solche als Erster in Deutschland einführt und in Verkehr bringt.
§ 2 Abs. 3 BattV bestimmt den Vertreiberbegriff:
V
ertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
Gemäß § 2 Abs. 4 BattV ist zudem derjenige Hersteller oder Vertreiber entsprechend den oben stehenden Regelungen, wer Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.
Der Begriff der Batterien wird in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BattV definiert. Demnach sind Batterien
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird".
Daher sind auch Akkus mit umfasst (zu Akkus siehe auch unten 7.).
§ 3 Abs. 16 S. 1 des Batteriegesetzentwurfs normiert eine Herstellerfiktion. Danach gilt auch derjenige Vertreiber als Hersteller, der Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht bei der Gemeinsamen Stelle nach § 6 des Entwurfs registriert haben (zur gemeinsamen Stellen siehe unten 5 a)).
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von So
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Meine Gedanken zu der Abmahnungswelle Ecocell Haben sie schon mal nach dem Anwalt und den angeblichen Mandanten gegoogelt oder per Teleauskunft die Herren gesucht :-) Schon geschaut wieviele... » Weiterlesen
Kommentar von Michael
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Schönen Tag Ich habe über ein Großmarkt batterien zum weiterverkauf erworben und bei ebay reingestzt 10 Tage später habe ich von einen Anwalt eine Unterlassungsklage bekommen die z.t 560 € ca hat... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Zu Punkt 6: die Batterien die in den Geräten importiert werden (z.B. Fernbedienungen) müssen laut BattV/BattG auch registriert werden, verstehe ich das richtig?
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